Revision: Einziehungsanordnung bei schwerem Raub aufgehoben, Strafausspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 255/98
- Datum
- 16.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen ist das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Recht anzuwenden; eine Aufhebung des Strafausspruchs ist jedoch nicht geboten, wenn das Tatgeschehen zusätzlich Umstände umfasst, die nach dem früheren Recht denselben Strafrahmen eröffnen.
Die Verwendung eines Gegenstands (z. B. einer Schranktür) kann als Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB i. d. F. a.F. gelten.
Geld, das Teil der tatbedingten Beute ist, unterliegt nicht der Einziehung nach § 74 StGB oder dem Verfall, soweit vorrangige Ansprüche der Geschädigten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen.
Erfolgt ein Rechtsmittel nur in sehr geringem Umfang erfolgreich, kann das Gericht nach § 473 Abs. 4 StPO von einer Kostenaufteilung absehen und die Kosten dem unterliegenden Rechtsmittelführer auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stralsund, 5. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 255/98 vom 16. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 5. Dezember 1997 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Anordnung der Einziehung entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes“ unter Anwendung des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es folgende Bestimmung getroffen:
„Das bei [REDACTED] beschlagnahmte Geld unterliegt in Höhe von 5.000 DM der Einziehung.“
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Einziehungsanordnung.
Die Neugestaltung des § 250 Abs. 1 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar erfüllt das Verhalten des Angeklagten, soweit es sich auf die Verwendung einer Scheinwaffe bezieht, den Tatbestand des § 250 Abs. 1 StGB n.F. (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98), der bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Da der Angeklagte hier aber zusätzlich die Schranktür gegen das Opfer „eingesetzt“ hat, hat er auch ein gefährliches Werkzeug verwendet im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., so dass derselbe Strafrahmen wie nach § 250 Abs. 1 StGB n.F. eröffnet ist.
Dagegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei dem Angeklagten sichergestellten 5.000 DM ein Teil der kurz zuvor erlangten Beute; das Geld unterliegt daher weder der Einziehung nach § 74 StGB noch – entgegen den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen – dem Verfall, da Ansprüche des oder der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |