Revision aufgehoben: unzureichende Feststellungen zu Kleptomanie und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 195/53
- Datum
- 09.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl des beizuziehenden Sachverständigen obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Rüge ist unbegründet, wenn nicht konkret dargetan wird, warum der hinzugezogene Sachverständige ungeeignet war.
Die bloße Feststellung einer Stehltriebigkeit (Kleptomanie) ist unspezifisch; das Urteil muss darlegen, in welcher Weise diese Veranlagung die Zurechnungsfähigkeit vermindert oder aufgehoben hat.
Die Möglichkeit einer medizinischen Heilung schließt die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht aus; eine abschließende Entscheidung über Heilbarkeit ist nicht stets erforderlich.
Zur Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist eine eingehende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit sowie der herangezogenen Taten (Beweggrund, Ausführungsart, Stärke des verbrecherischen Willens) vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 5. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Fritz ████ ███, dort geboren am ██ 1905, z. Zt. in Sicherungsverwahrung i. a. S.,
wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. █ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 5. Januar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen und wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem wurden die Sicherungsverwahrung und die Einziehung beschlagnahmter Nachschlüssel angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt die Revision, dass das Landgericht den Angeklagten nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie, sondern durch den Amtsarzt auf seine Zurechnungsfähigkeit hat untersuchen lassen. Sie wendet sich außerdem dagegen, dass nicht geprüft worden sei, ob die krankhafte Veranlagung des Angeklagten durch eine Gehirnoperation geheilt werden könne und eine Sicherungsmaßregel deshalb entbehrlich sei. Die damit erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch.
Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen obliegt nach § 73 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieser hat daher grundsätzlich auch über die fachliche Eignung des Sachverständigen zu befinden. Der Vortrag der Revision lässt nicht erkennen, warum der zugezogene Amtsarzt zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht imstande gewesen sein soll, und welche Umstände das der Strafkammer zum Bewusstsein hätten bringen müssen.
Er enthält insbesondere nicht die Behauptung, dass der Angeklagte hirnverletzt sei, und dass aus diesem Grunde die Zuziehung eines Hirnfacharztes erforderlich gewesen sei (vgl. BGH NJW 1952, 633; BGH 1 StR 459/52 vom 2. Dezember 1952).
Die Frage, ob der Angeklagte durch eine Gehirnoperation geheilt werden könne, hat das Landgericht nach den eigenen Ausführungen der Revision erwogen und durch den Sachverständigen Dr. Knopp beantworten lassen. Dessen Ansicht, dass eine Heilung nicht mit genügender Bestimmtheit angenommen werden könne, stand mit der von der Revision behaupteten Bejahung einer Heilungsmöglichkeit durch den Facharzt für Neurologie und Nervenchirurgie Dr. Kroll nicht in Widerspruch. Einer endgültigen Entscheidung dieser Frage bedurfte es nicht, weil selbst die in der Hauptverhandlung erklärte Bereitschaft des Angeklagten, sich einer solchen Operation zu unterziehen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht ausschloss, falls deren formelle und sachliche Voraussetzungen vorlagen (vgl. BGHSt 1, 66).
II. Dagegen kann der Sachrüge der Erfolg nicht versagt bleiben.
Das Urteil begnügt sich damit, als Grund für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB eine „schwere krankhafte Kleptomanie“ des Angeklagten anzuführen, ohne darzutun, worin die Krankhaftigkeit dieses Stehltriebes bestand. Die sog. Kleptomanie wird heute nicht mehr als selbständige Geisteskrankheit angesehen; als soziologischer Tatbestand kann sie die verschiedensten Ursachen haben.
Die Zurechnungsfähigkeit wird durch sie nur berührt, soweit sie die „Entladungsreaktion“ eines krankhaften Drangzustandes ist oder soweit ihr eine sonstige besondere Abartigkeit oder echte Geistesstörung zugrunde liegt (vgl. Lange, Gerichtliche Psychiatrie 1950 S. 241/242).
Der bloße Hinweis auf den Stehltrieb des Angeklagten ermöglicht es dem Revisionsgericht daher weder zu erkennen, aus welchem der in § 51 StGB genannten Gründe die Strafkammer den Angeklagten für vermindert zurechnungsfähig gehalten hat, noch zu beurteilen, ob sie den völligen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit zu Recht verneint hat. Die Feststellung einer schweren krankhaften Kleptomanie und die Bemerkung, der Angeklagte sei nicht in der Lage, seine kleptomanische Veranlagung zu zügeln, lassen ebensosehr die Möglichkeit völliger Aufhebung der Willensfähigkeit wie die einer bloßen (erheblichen) Verminderung des Willensvermögens zu.
Ein weiterer Mangel des Urteils ist darin zu erblicken, dass die Strafkammer die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB unzureichend festgestellt hat. Sie hat die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ausschließlich mit dem allgemeinen Hinweis auf seine unheilbare kleptomanische Veranlagung und die Vielzahl seiner bisherigen Straftaten begründet, ohne die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs geforderte eingehende Gesamtwürdigung sowohl der Täterpersönlichkeit als auch der im Rahmen des § 20a StGB herangezogenen Straftaten (nach Beweggrund, Ausführungsart und Stärke des verbrecherischen Willens) vorzunehmen (RGSt 68, 149, 154 ff.; BGH 1 StR 347/51 vom 17. August 1951; 1 StR 354/51 vom 10. August 1951). Ohne solche Gesamtwürdigung ist das Revisionsgericht nicht imstande nachzuprüfen, ob die Strafkammer zu Recht einen auf Veranlagung beruhenden oder durch Übung erworbenen verbrecherischen Hang des Angeklagten bejaht hat. Die Tatsache, dass gegen den Angeklagten schon einmal die Sicherungsverwahrung ausgesprochen worden ist, rechtfertigte es nicht, davon abzusehen.
Auch die Frage, ob gegen den vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) oder die Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) anzuordnen war, bedurfte sorgfältiger Prüfung. Ihre Beantwortung hing in erster Linie davon ab, welche Maßregel unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der Art und des Grades seiner Krankheit, den Schutzbelangen der Allgemeinheit am besten entsprach (RGSt 73, 101, 103; BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951, BGH 2 StR 535/52 vom 25. November 1952, 2 StR 683/52 vom 2. Dezember 1952). Dass das Landgericht die Sicherungsverwahrung deshalb für angezeigt hielt, weil der Angeklagte weder heilbar noch pflegebedürftig war, kann nicht grundsätzlich beanstandet werden. Indes kann die ihm auferlegte Klärung der Art der krankhaften Veranlagung des Angeklagten die nochmalige Prüfung auch dieser Frage erforderlich machen.
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den verschiedenen Diebstählen begegnet keinen Bedenken. Einer ausdrücklichen Begründung dieser Rechtsansicht bedurfte es nicht (BGH 3 StR 152/51 vom 7. Mai 1951). Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer die Voraussetzungen einer Fortsetzungstat (vgl. BGHSt 1, 313, 315) verkannt hat, liegen nicht vor.
| Groß | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Hille | Martin |
Zitiert (7)
- BGH · 2 StR 273/51 · 10.07.1951Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 3 StR 152/51 · 07.05.1951Revision verworfen: Bestätigung der Betrugsverurteilung; Hinweis nach §265 StPO unschädlich
- BGH · 1 StR 354/51 · 10.08.1951Revision im Betrugsverfahren: Strafausspruch wegen § 20a StGB unzureichend begründet
- BGH · 2 StR 683/52 · 02.12.1952Revision aufgehoben: Zurückverweisung zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit und Sicherungsverwahrung
- BGH · 1 StR 459/52 · 02.12.1952§ 174 StGB: Missbrauch zur Unzucht trotz Einverständnis des Abhängigen
- BGH · 1 StR 347/51 · 17.08.1951Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- BGH · 2 StR 535/52 · 25.11.1952Revision aufgehoben: ärztliches Gutachten und Sicherungsverwahrung zu prüfen