Treffer
BGH Urteil

Revision im Betrugsverfahren: Strafausspruch wegen § 20a StGB unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 354/51
Datum
10.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt; hiergegen richtete sich seine Revision. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen zur Kammerbesetzung (§§ 62, 66 GVG) und zur Ablehnung einer Zeugenvernehmung (§§ 244, 245 StPO) sowie die Revision im Schuldspruch im Wesentlichen. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil die Annahme der sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB (gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) nicht auf einer hinreichend eingehenden Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Vor- und Anlasstaten beruhte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe (einschließlich Sicherungsverwahrung) zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ständiger Vertreter des Vorsitzenden einer großen Strafkammer kann nach § 66 Abs. 1 GVG auch ein Landgerichtsrat sein; § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG betrifft nur den ordentlichen Vorsitzenden.

2

Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung greift nicht durch, wenn die Geschäftsverteilung ständige Vertreter bestimmt und die Verhinderung der ordentlichen Vorsitzenden durch dienstliche Äußerung bestätigt ist; die tatsächliche Verhinderung entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.

3

§ 245 StPO verpflichtet nur zur Vernehmung förmlich vorgeladener und erschienener Zeugen; ein lediglich „mitgebrachter“ Zeuge unterfällt der Vorschrift nicht.

4

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit sowie der Vor- und Anlasstaten voraus; zu jeder Tat ist ihre innere Beziehung zum Täter (Ausfluss eines verbrecherischen Hanges) nachvollziehbar festzustellen.

5

Tragen die Urteilsgründe die Annahme eines verbrecherischen Hanges und der Gefährlichkeit nicht durch konkrete Feststellungen zu Vor- und Lebensumständen, ist der Strafausspruch einschließlich der darauf beruhenden Maßregeln aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 263, 264 StGB§ 20a StGB§ 42e StGB§ 62 GVG§ 66 GVG§ 220 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Hof/S., 3. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████ Erich █████ aus ███, geboren am ██████████ 1906 in K—— (Krs. X——), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hérchner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof/S. vom 3. März 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht Bamberg zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des Betrugs im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von 500.— DM, ersatzweise zu weiteren hundert Tagen Zuchthaus, verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 62 GVG darin, dass nicht der Landgerichtspräsident oder ein Landgerichtsdirektor, sondern ein Landgerichtsrat, Dr. Sa███, den Vorsitz der großen Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 27. Februar und 3. März 1951 geführt hat.

Die Rüge geht fehl. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 11. Mai 1951 (Blatt 425 d. A.) ergibt, war nach der zur Zeit der Hauptverhandlung geltigen, vom Präsidium des Landgerichts beschlossenen Geschäftsverteilung Vorsitzender der großen Strafkammer Landgerichtsdirektor Dr. K██, bei seiner Verhinderung Landgerichtsdirektor W██ und im Falle von dessen Verhinderung Landgerichtsrat Dr. Sa███. Diese Regelung entspricht der Bestimmung des § 66 Abs. 1 GVG, wonach das Präsidium des Landgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres für den Fall der Verhinderung des ordentlichen Kammervorsitzenden regelmäßig je einen ständigen Vertreter zu bestellen hat. Dieser ständige Vertreter muss der Kammer nur als Mitglied angehören, er braucht aber nicht ein Landgerichtsdirektor zu sein, er kann vielmehr auch ein Landgerichtsrat sein. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG bezieht sich, wie die Revision übersehen hat, nur auf den ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer. Das Präsidium ist auch nicht, wie man dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Halbsatz 1 GVG entnehmen könnte, darauf beschränkt, nur einen Vertreter des Vorsitzenden zu bestimmen; es kann vielmehr, wie dies hier geschehen ist, auch für den Fall der Verhinderung des ersten einen zweiten Vertreter bestimmen (vgl. RGSt 69, 325). In der erwähnten dienstlichen Äußerung hat der Landgerichtspräsident gleichzeitig bestätigt, dass die Landgerichtsdirektoren Dr. ██ und ██ an der Wahrnehmung des Vorsitzes in der Hauptverhandlung verhindert waren. Die Frage, ob die beiden Direktoren tatsächlich verhindert waren, ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen; die Revision hat in dieser Beziehung auch nichts eingewendet. Hiernach war die große Strafkammer vorschriftsmäßig besetzt.

Auch mit der weiteren Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags der Verteidigung auf Vernehmung des gemäß § 220 StPO geladenen Zeugen ███ die §§ 244, 245 StPO verletzt, kann die Revision keinen Erfolg haben. Auf die Verletzung des § 245 StPO kann die Rüge schon deswegen nicht gestützt werden, weil nach dieser Vorschrift die Beweisaufnahme nur auf die förmlich vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen, nicht dagegen auf einen von dem Angeklagten, wie nach der Sitzungsniederschrift hier, nur mitgebrachten Zeugen zu erstrecken ist. Es lässt sich daher verfahrensrechtlich nicht beanstanden, wenn das Landgericht die Vernehmung des Zeugen ███ mit der Begründung abgelehnt hat, die durch ihn zu beweisenden Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Revision macht geltend, dass das Landgericht sich in dem Urteil mehrfach auf die eidliche Aussage des Zeugen █████████, Staatssekretär für das Flüchtlingswesen im Bayerischen Ministerium des Innern, gestützt habe, obwohl dieser etwas ganz anderes erklärt habe, als ██████ habe nach den Beweisangaben bekunden sollen; durch die Ablehnung des Beweisantrags habe es daher die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt, aber auch gegen die ihm obliegende Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen. Nach der Sitzungsniederschrift sollte ██████ darüber gehört werden, ob Staatssekretär ███████ den Angeklagten auf der ████-Ausstellung aufgefordert habe, auch der Leistungsschau der Heimatvertriebenen in ████ beizuwohnen, dass der Angeklagte dies abgelehnt habe, da er wegen der Unkosten nicht dazu in der Lage sei, und dass ███████ daraufhin nicht nur in Aussicht gestellt habe, ihn zu unterstützen, sondern ihm auch Frachtermäßigung und finanzielle Unterstützung zugesichert habe. Staatssekretär ███████ hat dagegen bei seiner kommissarischen Vernehmung als Zeuge u. a. bekundet: Es sei möglich, dass er in ████ einen der Aussteller, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnern könne, gefragt habe, ob er sich nicht an der Flüchtlingsausstellung in ████ beteiligen wolle. Bestimmt aber habe er nicht gesagt, dass er die Kosten für diese Beteiligung tragen werde, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil ihm für solche Zwecke keinerlei staatliche Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Es sei möglich, jedoch in keiner Weise in seiner Erinnerung, dass ihn der Betreffende wegen eines Kredits angesprochen habe, wie dies häufig geschehe. Da er aber selbst über den Kredit niemals befinde, sondern ein unabhängiger Ausschuss mehrerer Ministerien lediglich über die Frage der Staatsbürgschaft für einen dem Kreditsucher von einer Bank zugesagten Kredit entscheide, sei auch irgendwelche Zusage eines Kredits vollkommen ausgeschlossen.

Der Revision ist zuzugeben, dass das Landgericht sich in dem Falle 8 der Urteilsgründe (Firma █████ und ████) teilweise auf die eidliche Bekundung des Zeugen ████████ gestützt und sich insoweit nicht an die Zusage der Wahrunterstellung gehalten hat. In diesem Falle hat es aber die Aussage des Zeugen höchstens insoweit zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, als er nach Bestellung und Erhalt der vereinbarungsgemäß nach der ████-Schau zu zahlenden Rundfunkersatzteile gegenüber der Firma berichtete, er habe bei der Ausstellung gute Geschäfte gemacht, sei von Flüchtlingskommissar in ████ einer höheren Regierungsstelle empfohlen worden und erhalte Flüchtlingskredit. Das Landgericht hat hierin, wenn überhaupt eine Betrugshandlung, dann nur eine Fortsetzung des von dem Angeklagten durch die Bestellung der Waren begangenen Betrugs in der Form der Unterhaltung des Irrtums über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit erblickt, durch die er die Firma zur weiteren Stundung des Kaufpreises von 294,30 DM bewegen wollte und bewog. Diese etwaige Annahme des Landgerichts wäre zwar rechtsirrig. Jedoch scheidet die rechtliche Würdigung von Stundungen schon aus sachlich-rechtlichen Gründen aus dem Schuldspruch aus (vgl. unten). Das Urteil beruht, soweit es bestehen bleibt, nicht darauf, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen ████████ entgegen der Zusage, die durch ██████ zu beweisenden Tatsachen als wahr zu unterstellen, verwertet hat. Nach den Urteilsgründen stützen sich zwar auch noch im Falle 9 (████) die Feststellungen des Landgerichts teilweise auf die Bekundungen des Zeugen ████████. Hier können die Bekundungen aber nur auf den ersten Teilabschnitt (Hingabe von insgesamt 3.290.— DM an den Angeklagten durch ████) Bezug haben; in diesem Punkte hat das Landgericht jedoch eine Schuld des Angeklagten nicht als nachgewiesen erachtet. Bei der klaren, eindeutigen Aussage des Zeugen ███████ gebot es dem Landgericht auch nicht die Pflicht zur Wahrheitserforschung, den von der Verteidigung gestellten Zeugen ██████ von Amts wegen zur Schuldfrage in anderen Fällen zu vernehmen. Es liegt also entgegen der Meinung der Revision auch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO mit der Folge vor, dass „die Würdigung verschiedener dem Angeklagten für die Zeit ab August 1949 zur Last gelegten Straftaten die Richtigkeit der durch den Zeugen █████████ zu beweisenden Tatsachen unterstellt zu Gunsten des Angeklagten korrigiert werden müsste“. In dieser Beziehung könnte im Übrigen auch nur höchstens der Fall 10 (███████) in Frage kommen.

Mit der Sachbeschwerde macht die Revision, soweit der Schuldspruch in Frage steht, keine näheren Ausführungen. Das Urteil lässt insoweit auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Mit teilweiser Ausnahme des Falles 8 (Firma ███████ und ████) wird in sämtlichen Einzelfällen, in denen das Landgericht die Schuldfrage bejaht hat, die Annahme des vollendeten oder versuchten Betrugs zur äußeren und inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen. Dies gilt auch für die Fälle 3 (████) und 4 (████). In diesen beiden Fällen könnte zwar, wenn man sie für sich allein betrachtet, zweifelhaft sein, ob der Betrugsvorsatz des Angeklagten ausreichend nachgewiesen ist; die Gesamtwürdigung des Landgerichts lässt jedoch erkennen, dass es auch hier den inneren Tatbestand des Betrugs mit irrtumsfreien Erwägungen als gegeben erachtet hat. Dasselbe gilt für die Fälle 7 (████), 8 (Firma ████ und ████), soweit es sich in diesem Falle um den Warenbestellungsbetrug handelt, und 10 (████). Das Landgericht hat hinsichtlich der Darlehens- und Warenanschaffungsfälle festgestellt, dass der Angeklagte schon bei der Eingehung seiner Verpflichtungen und der Abgabe seiner Zahlungsversprechen „vermögenslos und insolvent“ und sich dessen bewusst war, und aus dieser Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der Vielzahl der Fälle gefolgert, dass er in jedem der Fälle von Anfang an nicht die Absicht hatte, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dass das Landgericht den Angeklagten, soweit er im Falle der Firma ████ und ████ den Angestellten █████ zur gegebenenfalls zweimaligen Stundung der Kaufpreisforderung bewog, eines zu dem durch die Warenbestellung begangenen Betrugs hinzutretenden weiteren Betrugs schuldig erachtet hat, ist rechtsirrig; denn, war der Angeklagte die ganze Zeit „vermögenslos und insolvent“ und war er sich dessen bewusst, so konnte er die Firma dadurch, dass er sie mit unwahren Angaben zur weiteren Stundung ihrer Kaufpreisforderung veranlasste, nicht in ihrem Vermögen schädigen und auch nicht den – sei es auch nur bedingten – Vorsatz der Vermögensschädigung haben. Der Rechtsirrtum ist jedoch ohne Einfluss auf den Schuldspruch, da das Landgericht hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle Fortsetzungszusammenhang als gegeben erachtet hat, sodass eine Freisprechung in diesem Punkte nicht in Frage kommt; im Strafausspruch aber muss das Urteil schon aus anderen Gründen aufgehoben werden. Bei der neuen Strafzumessung wird die Erwirkung der nachträglichen Stundungen außer Betracht zu lassen sein.

In den restlichen Einzelfällen liegt der äußere und innere Tatbestand des Betrugs offen zutage.

Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, dass die sämtlichen Einzelhandlungen des vollendeten und versuchten Betrugs in Fortsetzungszusammenhang stehen. Der allgemeine Entschluss zur Begehung von Betrügereien, deren Ausführung, wie hier, nach Ort, Zeit und Art noch völlig ungewiss ist, also nicht auf einen annähernd bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist, vermag keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Betrugshandlungen zu begründen (vgl. u. a. RGSt 72, 211). Der Angeklagte ist jedoch dadurch, dass das Landgericht ihn des fortgesetzten Betrugs statt rechtlich selbständiger Betrugshandlungen schuldig erkannt hat, nicht beschwert.

Die Voraussetzungen des Rückfallbetrugs hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB verurteilt hat.

Unbegründet ist allerdings die Rüge, schon die formellen Voraussetzungen nach § 20a StGB seien nicht gegeben. Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass die beiden den Rückfall begründenden Verurteilungen des Angeklagten zu zwei Jahren Gefängnis vom Jahre 1934 und zu sechs Jahren Zuchthaus vom Jahre 1940 je wegen Rückfallbetrugs zugleich auch die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 erfüllen. Die letzterwähnte Verurteilung hat ein Kriegsgericht der ehemaligen deutschen Wehrmacht ausgesprochen, und das Landgericht hat hierzu bemerkt, dass das kriegsgerichtliche Urteil ausschließlich auf den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches beruhe und ausdrücklich die Anwendung von Kriegsrecht – gemeint ist die VO gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 – abgelehnt habe. Die Revision bekämpft diese Feststellung des Landgerichts zu Unrecht als unzutreffend. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte damals „wegen teils vollendeten, teils versuchten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Hieraus erhellt ohne weiteres, dass das Kriegsgericht den Angeklagten des vollendeten und des versuchten Rückfallbetrugs im Sinne der §§ 263, 264 StGB schuldig erkannt hat. Die Revision rügt hinsichtlich des kriegsgerichtlichen Urteils weiter, das Landgericht habe die Bestimmungen über die sogenannte Rückfallverjährung nach § 20a Abs. 3 StGB außer Acht gelassen. Sie bringt vor: Der Angeklagte sei unverzüglich nach Verkündung des Urteils – 10. Februar 1940 – in das als das [REDACTED] im Inland und im Ausland als die „Hölle am Waldesrand“ bekannte KZ-Lager ██████████ Lager VII, nach einem zweijährigen Lageraufenthalt als „moorunfähig“ in das Lazarett der Strafanstalt ███████ und, kaum einigermassen wiederhergestellt, über die Strafanstalt ███████ zum Sprengkommando für Blindgänger und Zeitzünder nach ████ usw. gekommen, um schließlich vor den anrückenden amerikanischen Truppen nach ███████ bzw. █████ wieder zu Sprengkommandozwecken verlegt und zuletzt auf dem Wege nach █████ von den amerikanischen Truppen entlassen zu werden. Die Zeit, die der Angeklagte im Lager ██████████ und bei den Sprengkommandos zugebracht habe, sei nach der neuerlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung in die Fünfjahresfrist nach § 20a Abs. 3 StGB einzubeziehen. Die kriegsgerichtliche Verurteilung scheide demgemäß bei der Einreihung in die nach § 20a Abs. 1 StGB erforderliche Zweizahl der Vorverurteilungen aus mit der Folge, dass bei dem Zeitraum zwischen der Rechtskraft des kriegsgerichtlichen Urteils (10. Februar 1940) und der nächsten Straftat (Dezember 1947) der Angeklagte nicht hätte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden dürfen. Der Angriff der Revision versagt; er scheitert schon an der in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte die Zuchthausstrafe aus dem kriegsgerichtlichen Urteil „in verschiedenen Zuchthäusern“ bzw. „Strafanstalten“ teilweise verbüßt hat (S. 3 und 27 UA).

Das Landgericht hat auch die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB als gegeben erachtet. Dies war insofern fehlerhaft, als § 20a Abs. 2 StGB eine Hilfsvorschrift enthält, die nur dann anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 nicht gegeben sind. Da das Landgericht irrtumsfrei festgestellt hat, dass schon die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen, ist jedoch seine weitere Feststellung, dass auch § 20a Abs. 2 gegeben sei, ohne Bedeutung. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob Teilakte einer fortgesetzten Handlung als „vorsätzliche Taten“ im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB angesehen werden können.

Hingegen unterliegt die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers rechtlichen Bedenken, soweit es sich um die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB handelt. Das Reichsgericht hat in der grundlegenden Entscheidung in RGSt 68, 149, 156 dargelegt und auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Urteilen (vgl. u. a. BGHSt 1, 99) betont, dass es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl seiner Persönlichkeit als auch der zur Begründung seiner Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen früheren und der neu zur Aburteilung stehenden Straftaten bedarf. Bei jeder einzelnen dieser Taten muss eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, die sie als Ausfluss eines dem Täter innewohnenden verbrecherischen Hanges und als ein eigentümliches Kennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen lässt. Das Gericht hat hiernach in jedem der Fälle den Ursprung der Tat nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen zu untersuchen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhte oder andere Ursachen hatte. Im vorliegenden Falle lassen die Urteilsgründe zunächst eine nachprüfbare Würdigung der früheren Taten vermissen, eine Würdigung, der das Landgericht auch nicht dadurch enthoben war, dass gegen den Angeklagten schon durch das Kriegsgerichtsurteil vom 10. Februar 1940 auf Sicherungsverwahrung erkannt worden war. Das Landgericht führt zwar im Allgemeinen u. a. aus: Die Gesamtwürdigung der früheren Straftaten ergebe, dass der – schon in frühester Jugend strafällig gewordene, einmal wegen Diebstahls und sechsmal wegen Betrugs vorbestrafte – Angeklagte einen in seiner Persönlichkeit verwurzelten Hang zum Verbrechen besitze; schon die früheren Verfehlungen hätten ihn als den Typ eines Betrügers und Hochstaplers gezeigt, dessen zur Übung gewordener Hang zum Verbrechen weder durch Lässigkeit noch durch Strenge habe überwunden werden können. Die Häufigkeit seiner Straftaten beweise, dass er in Freiheit kein geordnetes Leben zu führen vermöge. Er sei zwar nicht eigentlich arbeitsscheu zu nennen, aber seine Großmannssucht lasse ihn auf längere Dauer nicht Genüge an den Früchten ehrlicher Arbeit finden, sondern führe ihn immer wieder auf den Weg des Verbrechens zurück. Das Landgericht spricht weiter davon, dass die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie in seinem Vorleben und in der zur Aburteilung stehenden Straftat zum Ausdruck komme, das Bild eines unverbesserlichen asozialen Menschen ergebe, der auf Grund eines in seiner Charakteranlage verwurzelten und durch langdauernde Übung verstärkten Hanges zu wiederholten erheblichen Rechtsbrüchen neige; er sei eine Hochstaplernatur mit einem übersteigerten Geltungsbedürfnis und von lebhaftem Verbrecherwillen, sodass er eine Gefahr für die menschliche Gesellschaft bilde. So zutreffend auch diese Feststellungen des Landgerichts bei äußerlicher Betrachtung erscheinen, so sind sie doch nicht ausreichend begründet. Es fehlt die erforderliche eingehende Würdigung der den Urteilen aus den Jahren 1934 und 1940 zugrunde liegenden Straftaten in dem oben dargelegten Sinne. Hinsichtlich der Straftaten, die zur Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1934 führten, beschränkt sich das Urteil auf die Bemerkung, dass es sich um „neue Betrügereien durch Darlehensschwindel“ handle (S. 2 UA). Und bezüglich der Straftaten, die Gegenstand der kriegsgerichtlichen Verurteilung im Jahre 1940 waren, erwähnt es nur, der Angeklagte „sei wieder rückfällig geworden und habe neue Betrügereien und Hochstapeleien begangen“ (S. 2 UA), und ferner, „er habe damals keine Hemmungen gezeigt, in eine Scheinehe einzubrechen, nur um sein Opfer aussaugen zu können“ (S. 29 UA). Über die näheren Einzelheiten der Betrugshandlungen schweigt sich das Urteil aus. Des Weiteren enthält das Urteil auch keine näheren Feststellungen darüber, wie sich das von dem Angeklagten seit Oktober 1945 betriebene Gewerbe (Herstellung und Vertrieb von Rundfunkgeräten und Nebensendern) entwickelt hatte und wie seine sonstigen äußeren Verhältnisse gelagert waren, als er mit seinen neuen Betrügereien begann, und wie sich seine geschäftlichen und sonstigen Verhältnisse bis zur Ausstellung im August 1949 weiter gestalteten. Das Revisionsgericht ist nach alledem nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob das Landgericht unter Berücksichtigung aller für und wider sprechenden Umstände rechtsirrtumsfrei zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Vortaten und die neue fortgesetzte Tat des Angeklagten der Ausfluss eines „in seiner Charakterveranlagung verwurzelten und durch langdauernde Übung verstärkten Hanges zum Verbrechen“ sind, aus dem heraus er auch in Zukunft „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ „erhebliche Rechtsbrüche“ begehen werde (S. 31 UA).

Das Urteil war demgemäß im gesamten Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und zwar in Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht in Bamberg. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

Verurteilt das erkennende Gericht den Angeklagten wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, so wird es bei der Prüfung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB erfordert, u. a. auch zu klären haben, ob es dem Angeklagten und der Mutter seiner beiden letzten unehelichen Kinder ernst damit ist, sich noch während seiner Strafverbüßung zu verehelichen, und ob bejahendenfalls von der Frau mit Wahrscheinlichkeit ein so heilsamer Einfluss auf den Angeklagten zu erwarten ist, dass er nach Verbüßung der Freiheitsstrafe im Kreise seiner Familie ein geordnetes Leben führen wird (siehe S. 7, 8 der Revisionsbegründungsschrift). Würden die beiden Fragen bejaht, so würde die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Frage kommen, da davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft mit Wahrscheinlichkeit seine Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verloren haben wird.

Senatspräsident Dr. Groß und Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Mantel sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Hérchner

Revision im Betrugsverfahren: Strafausspruch wegen § 20a StGB unzureichend begründet — Themis