Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 273/51
- Datum
- 10.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt das Vorliegen einer geistigen Krankheit, Geistesschwäche oder einer länger andauernden Störung der Geistestätigkeit voraus und nicht lediglich vorübergehende Zustände.
Heil- und Pflegeanstalten dienen der Heilung oder Fürsorge geistig Erkrankter; sie sind nicht als Ersatz für Sicherungsverwahrung oder zur Präventivverwahrung gesunder Straftäter bestimmt.
Bei alkoholbedingter Hemmungslosigkeit ist zu prüfen, ob es sich um eine nur vorübergehende Intoxikation oder um eine dauerhafte Trunksucht handelt; nur bei letzterer kann eine Unterbringung in Betracht kommen, ggf. sind für Suchterkrankungen andere Behandlungsanstalten zu erwägen.
Nicht jede psychische oder geschlechtliche Abartigkeit (Psychopathie) rechtfertigt nach § 51 StGB eine Unterbringung; sie muss die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließen oder wesentlich vermindern; ist eine krankhafte Triebhaftigkeit nachweisbar, sind die einschlägigen Maßregeln (z. B. § 42b StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 16. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler Arthur Georg S. geb. am [REDACTED] wohnhaft in [REDACTED], z. Zt. Gerichtsgefängnis, wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 16. Februar 1951 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 16. Februar 1951 wegen versuchter Notzucht, zugleich Nötigung zur Unzucht, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Neben der Freiheitsstrafe hat das Landgericht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Sachbeschwerde des Angeklagten, die sich in zulässiger Weise auf einen Angriff gegen die Anordnung der Unterbringung beschränkt (RGSt 71, 265), führt zum Erfolg.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils, die zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt geführt haben, tragen diese Entscheidung nicht. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte die Tat, die seine Verurteilung zur Folge hatte, in einem Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB begangen hat. Danach war er zwar in der Lage, das Unerlaubte seines Handelns einzusehen, jedoch war seine Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln, durch eine infolge von Alkoholgenuss bedingte Hemmungslosigkeit in Verbindung mit einer geschlechtlichen Abartigkeit wesentlich beeinträchtigt. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen, ob nach der Auffassung des Landgerichts der Angeklagte seine Tat in einem nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat oder ob bei ihm eine geistige Erkrankung, die eine länger dauernde Störung der Geistestätigkeit zur Folge hat, vorliegt. Das Landgericht hätte auch prüfen müssen, ob es sich bei dieser geschlechtlichen Abartigkeit, die sich zeigt, sobald der Angeklagte unter Alkoholgenuss mit Frauen in Verbindung kommt, um eine geistige Erkrankung im Sinne des § 51 Abs. 1 handelt.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann nach dem Sinn des Gesetzes nur für solche Personen angeordnet werden, die entweder geistesschwach sind oder an einer länger dauernden, jedenfalls nicht nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit leiden (RGSt 75, 44; RG JW 1939 S. 309; RG DR 1937 Nr. 604; RG HRR 1939 Nr. 386). Die Heil- oder Pflegeanstalten sind nicht dazu bestimmt, gefährliche Verbrecher, deren Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht oder noch nicht möglich ist, oder gesunde Menschen vor weiteren Verbrechen zu bewahren. Vielmehr dienen sie ausschließlich dazu, geistig erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder, falls dies nicht möglich ist, sie in ihrem Zustand, der für die öffentliche Sicherheit gefährlich ist, zu pflegen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlen nach den Ausführungen des Landgerichts bisher die erforderlichen Anhaltspunkte. Die Anordnung, die nicht den Charakter einer Zusatzstrafe hat, ist eine so einschneidende Maßnahme, dass ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann daher nicht aufrecht erhalten werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht mithin zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten, verursacht durch eine krankhaft geschlechtliche Abartigkeit oder infolge einer bestehenden Trunksucht, vielleicht auch durch das Zusammenwirken dieser beiden Erscheinungen, ein nicht nur vorübergehender Zustand der Bewusstseinsstörung, der Geisteskrankheit oder der Geistesschwäche besteht. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nicht jede geistige, sittliche oder geschlechtliche Abartigkeit (Psychopathie) – selbst solche von erheblichem Grade – die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 zur Folge haben kann. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Abartigkeit die Einsichtsfähigkeit oder die Fähigkeit der Willensbildung, vielleicht sogar beide Fähigkeiten im Sinne des § 51 StGB entweder ausschließt oder wesentlich vermindert. Sollte sich eine solche krankhafte Veranlagung feststellen lassen, müsste untersucht werden, welcher der bestimmende Anteil des Krankheitszustandes ist. Wenn es nur ein krankhafter Drang zum Trinken ist, so wäre zu prüfen, ob der Angeklagte nicht durch Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt geheilt werden kann. Wenn jedoch eine krankhafte geschlechtliche Triebhaftigkeit des Angeklagten seine stetige Bereitschaft zu geschlechtlichen Gewalttaten zur Folge hat, die nur durch Alkoholgenuss ausgelöst zu werden braucht, so wäre gemäß § 42b StGB die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zulässig, immer vorausgesetzt, dass diese krankhafte Anlage als länger dauernder Zustand der Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB angesprochen werden kann. Falls die Art des Krankheitszustandes es erfordert, könnten auch beide Maßnahmen zur Sicherung und Besserung nebeneinander in Frage kommen (RGSt 73, 101). Bei der Frage der Vollstreckung kommt es dann in erster Linie darauf an, welche Maßregel dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit am besten entspricht.
Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Dr. Moericke Henneka
Bundesrichter Werner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Dr. Moericke | |