Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 347/51
- Datum
- 17.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße Protokollrüge begründet im Revisionsverfahren keinen erfolgreichen Rügegrund.
Die Vernehmung des Beschuldigten zur Sache hat grundsätzlich mündlich zu erfolgen; die Verlesung einer umfangreichen Verteidigungsschrift ist nach § 245 Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO unzulässig.
Zur Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB ist eine besonders eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit sowie der früheren und der neuen Straftaten erforderlich.
Bei dieser Prüfung sind Ursprung, Art, Umfang und alle sonstigen Umstände jeder in Betracht kommenden Tat darzustellen; fehlen solche konkreten Feststellungen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lindau (B), 30. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Gehilfen Walter Stefan ██████, zuletzt wohnhaft in ████████, geboren am ███████ 1909 in ████, 2.2%, in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krume als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wetz, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Giengenmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lindau (B) vom 30. April 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
I. eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Nach der Feststellung des Landgerichts verging sich der gleichgeschlechtlich veranlagte und einschlägig wiederholt vorbestrafte Angeklagte an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Januar 1951, während er sich als Patient in dem Krankenhaus in ██ █████ befand, an dem ebenfalls dort untergebrachten 13 3/4 Jahre alten Fritz ██████ der Weise, dass er im Abort des Krankenhauses den nackten Körper des Jungen mit dessen Hinterteil gegen seinen eigenen entblößten Unterleib drückte und sein Glied unter Hin- und Herbewegen des Körpers an dem Gesäß und den Schenkeln des Jungen rieb, wobei er mindestens im ersten Fall Samenerguss hatte.
II. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.
1) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.
a) Bei dem Vorbringen, die Einlassungen des Angeklagten hätten in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen, handelt es sich um eine bloße Protokollrüge. Auf sie kann die Revision anerkanntermaßen nicht erfolgreich gestützt werden.
b) Nach § 245 Abs. 3 in Verb. mit § 136 StPO erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache durch seine Befragung, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle, und durch die Entgegennahme seiner Äußerung. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte seine Erklärungen mündlich abzugeben hat und die Verlesung einer Verteidigungsschrift unzulässig ist (vgl. u.a. RG Rechtpr. 4, 565 und RG in Recht 7, 2524). Das Landgericht hat daher mit Recht den Antrag des Angeklagten auf Verlesung seiner umfangreichen Verteidigungsschrift als unzulässig zurückgewiesen.
c) Die in Verbindung mit der Sachbeschwerde gemachte Rüge, das Landgericht habe hinsichtlich der äußeren Tatumstände seine Verpflichtung „zur amtswegigen Aufklärung und zur Ermittlung aller Tatsachen“ verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unbeachtlich, weil die Revision nicht vorbringt und auch nicht ersichtlich ist, welche Beweise das Landgericht noch hätte von Amts wegen erheben sollen.
2) Die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde gehen ebenfalls fehl.
Das Landgericht hat den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur äußeren Tatseite in den beiden Fällen bedenkenfrei festgestellt. Aber auch die Feststellungen und Erwägungen zur inneren Tatseite lassen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. Für sich allein betrachtet, ist es allerdings nicht unbedenklich, wenn das Urteil ausführt: Mit seinem Vorbringen, dass er sich durch die „Manipulationen“ mit seinem Geschlechtsteil an dem Körper des 13-jährigen Jungen habe heilen wollen, offenbare der Angeklagte selbst die bei ihm obwaltende wollüstige Absicht. Aus den übrigen Ausführungen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Landgericht damit sagen wollte, der Angeklagte habe selbst anerkannt, gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein, und das Gericht habe aus dieser Äußerung geschlossen, dass er bei der Tat mindestens auch die Absicht verfolgt hat, seine gleichgeschlechtliche Lust zu befriedigen. Hiergegen bestehen keine Bedenken (vgl. RGSt 57, 229).
Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat das Landgericht ferner dargetan, dass der Angeklagte für die Strafbarkeit voll verantwortlich ist.
Nicht zu rügen und auch nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die beiden Einzelvorgänge als fortgesetzte Tat gewertet hat.
Dass das Landgericht den Angeklagten nicht zugleich der fortgesetzten Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB schuldig erkannt hat, beschwert ihn nicht.
Ergeben sich hiernach keine Bedenken gegen den Schuldspruch, so muss der Strafausspruch insoweit beanstandet werden, als das Landgericht mit unzureichender Begründung die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers im Sinne des § 20a StGB bejaht hat.
Wie das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung RGSt 68, 149, 156 ff. dargelegt und auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Urteilen (vgl. BGHSt 1, 94, 200 ff.) betont hat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl seiner Persönlichkeit als auch der zur Begründung seiner Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen früheren und der neu zur Aburteilung stehenden Straftaten. Bei jeder einzelnen muss eine gleichgeartete innere Beziehung aller Taten des Täters nachgewiesen werden, die sie zu der Gesenheit eines dem Täter innewohnenden verbrecherischen Hanges als Ausdruck und als ein eigentümliches Kennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen lässt. Das Gericht hat hiernach in jedem der Fälle Ursprung, Art, Umfang und alle sonstigen Umstände der einzelnen Taten nachzuprüfen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen Hang des Täters beruhten oder andere Ursachen gehabt haben. Im vorliegenden Falle lässt das Urteil eine nähere Würdigung der als kennzeichnend in Frage kommenden früheren Straftaten des Angeklagten vermissen; dies gilt sowohl von den Sittlichkeitsverbrechen als auch von den mitverwerteten Vermögensstraftaten, hinsichtlich deren in dem Urteil nur erwähnt ist, dass der Angeklagte 1935 bis 1936 eine Gefängnisstrafe wegen Diebstahls verbüßte, durch Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 3. Mai 1949 wegen eines Verbrechens des „Nachschlüsseldiebstahls bestraft und auch sonst wegen Eigentumsdelikte „wiederholt“ strafällig wurde. Das Revisionsgericht ist unter diesen Umständen nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob das Landgericht unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände rechtsirrtumsfrei zur Überzeugung gelangt ist, dass die in Frage kommenden Vortaten und die neue fortgesetzte Tat des Angeklagten auf einem ihm innewohnenden Hang zum Verbrechen beruhten, der von dem Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit trotz der neuerlichen Bestrafung auch weitere erhebliche Rechtsbrüche erwarten lässt.
III. Das Urteil war demgemäß im gesamten Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Bundesrichter Drume ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Dr. Wetz | Dr. Horchner | ||
| Dr. Augustin | Giengenmann |