Revision aufgehoben: ärztliches Gutachten und Sicherungsverwahrung zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 535/52
- Datum
- 25.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen Anhaltspunkte für erhebliche alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, hat das Gericht von Amts wegen einen ärztlichen Sachverständigen zu hören.
Das Nichtergehen auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Begutachtung stellt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dar, wenn die Entscheidung ohne Gutachten nicht verantwortbar ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 20a StGB) setzt voraus, dass der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist; Gefährlichkeit bemisst sich nach Häufigkeit der Taten sowie Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens und bedarf keiner Gewissheit des Rückfalls.
Sind die Voraussetzungen des § 51 StGB (Schuldfähigkeitsaufhebung) erfüllt, scheidet Sicherungsverwahrung aus; stattdessen ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu prüfen.
Bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit hat das Gericht diejenige Sicherungsmaßnahme zu wählen (Unterbringung in Heil-/Pflegeanstalt oder Sicherungsverwahrung), die unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit den Schutz der Allgemeinheit am besten gewährleistet.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Friedrich Wilhelm ████████████████ aus ███, geboren am █████ in ██, hier, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Werner Bundesrichter
Dr. Sauer Bundesrichter
Dr. Ludwig Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen verurteilt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherungsverwahrung hat sie abgelehnt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach der Sitzungsniederschrift hat die Staatsanwaltschaft den Hilfsantrag gestellt, den Angeklagten durch Medizinalrat Dr. Wildhagen untersuchen zu lassen, ob § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorliegt. Die Strafkammer hat über den Antrag weder durch Gerichtsbeschluss entschieden, noch in den Urteilsgründen hierzu Stellung genommen. Die Revision rügt nun nicht, dass die Strafkammer eine Stellungnahme im Urteil unterlassen und den Antrag aus unzutreffenden Gründen abgelehnt habe, sondern bringt vor, sie hätte bei der gegebenen Sach- und Rechtslage dem Hilfsantrag stattgeben müssen. Darin liegt die Behauptung, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Diese Rüge ist begründet.
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte einen starken altersmäßigen Abbau zeige, der so erheblich sei, dass er trotz seiner 57 Jahre schon wie ein Greis wirke. Sie glaubt, dass „diese seine körperliche und geistige Verfallserscheinung“ seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließe oder erheblich mindere, dass sie aber im Strafmaß berücksichtigt werden müsse. Sie nimmt an, dass der starke Altersabbau nicht nur die körperlichen, sondern auch die geistigen Kräfte des Angeklagten beeinflusst hat. Dies drängte aber dazu, einen ärztlichen Sachverständigen zu hören, in welchem Maße der Altersabbau die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt hat. Dass die Strafkammer selbst eine ausreichende eigene Sachkunde zur Entscheidung dieser Frage besaß, ist nach der Erfahrung des Lebens nicht anzunehmen, da hierzu besondere ärztliche Kenntnisse erforderlich sind (RGSt 71, 335).
Auf Grund dieses ärztlichen Gutachtens wird die Strafkammer prüfen müssen, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner, im Übrigen rechtlich zutreffend geürteilten Taten, einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Erst nach diesem Ergebnis ist auch eine Beurteilung möglich, welche Maßnahmen der Schutz der Allgemeinheit fordert.
Ist der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich, wird die Strafkammer prüfen müssen, ob er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und ob Sicherungsverwahrung gegen ihn anzuordnen ist, nachdem die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen. Nach dem Urteil besteht „das Lebensbild des Angeklagten aus einer Reihe von Sittlichkeitsdelikten, die zunächst als Notzuchtshandlungen in Erscheinung traten und nunmehr in fortschreitendem Alter sich zu Unzuchtshandlungen an Kindern zu entwickeln scheinen“. Er zeigte auf geschlechtlichem Gebiet eine triebhafte Ziellosigkeit, die sich in einer Reihe von strafbaren Handlungen auswirkte. Er wurde im Jahre 1937 wegen Verbrechens der Notzucht in fünf Fällen und wegen vierfachen Betrugs zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Verbüßung dieser Strafe wurde er wegen eines im Jahre 1950 an einem Kinde begangenen Sittlichkeitsdeliktes zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt, die er am 10. Juni 1951 verbüßt hat. Ende Juli 1951 und am 8. Januar 1952 beging er bereits die jetzt zur Aburteilung stehenden Unzuchtshandlungen an der Gisela ███.
Diese wiederholten, auf eine geschlechtliche Triebhaftigkeit zurückzuführenden Sittlichkeitsverbrechen legen die Annahme nahe, dass der Angeklagte aus einem inneren Hang heraus die Rechtsbrüche begangen hat und zur Wiederholung von solchen Rechtsbrüchen auf sittlichem Gebiete neigt, also ein Gewohnheitsverbrecher ist.
Das Gesetz fordert als Merkmal für die Anwendung des § 20a StGB weiter, dass der Täter ein „gefährlicher“ Gewohnheitsverbrecher ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn nach der bisherigen Häufigkeit seiner Straftaten und der bisher gezeigten Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter auch in Zukunft weitere strafbare Handlungen begehen und den Rechtsfrieden nicht unerheblich stören wird (RGSt 68, 149, 155). Entgegen der Annahme der Strafkammer ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte mit einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ rückfällig wird. Rechtlich fehlerhaft ist es auch, dass sie die Gefährlichkeit verneint, da der Angeklagte jetzt keine gewalttätigen Sittlichkeitsdelikte an Frauen, sondern unzüchtige Handlungen an Kindern begangen habe, die anders zu werten seien. Es hätte hierzu prüfen müssen, ob nicht das Hinwenden des Angeklagten zu Kindern durch den altersmäßigen Abbau bedingt ist, der ihn veranlasst, sich Opfer von geringerer Widerstandskraft zu suchen, im Übrigen aber demselben triebhaften verbrecherischen Hang entspringt und seine Gefährlichkeit sogar durch die Hilflosigkeit der Opfer erhöht.
Würde die Strafkammer auf Grund dieser Erwägungen den Angeklagten bei der neuen Verhandlung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher beurteilen, müsste sie noch prüfen, ob seine Gefährlichkeit auch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft voraussichtlich noch besteht und eine andere wirksame Abhilfe als die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht gegeben ist.
Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vor und ist daher der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich, scheidet die Anordnung der Sicherungsverwahrung von selbst aus. Die Strafkammer würde aber untersuchen müssen, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt gebietet.
War die Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat nicht ausgeschlossen, jedoch erheblich vermindert, wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob als Sicherungsmaßnahme die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung geboten ist. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, welche Maßnahme unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der Art und des Grades seines krankhaften Zustandes, der Schutz der Allgemeinheit fordert (RGSt 72, 151; 73, 101).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Werner | Dr. Moericke | Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |