Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Strafzumessung wegen unzureichender Begründung besonders schwerer Fälle

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 175/75
Datum
28.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzten Betruges und Untreue ein. Der BGH hob die Einzel- und Gesamtstrafen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Annahme besonders schwerer Fälle nicht hinreichend begründet war. Insbesondere fehlte eine sorgfältige Abwägung der günstigen Umstände und es lagen nicht belegte Verallgemeinerungen über Schadensfolgen vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 263 Abs. 3 bzw. § 266 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat die erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht.

2

Der Tatrichter hat bei der Prüfung eines besonders schweren Falles alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig zu würdigen und die äußeren gegen die inneren Umstände abzuwägen.

3

Bei der Bewertung eines Vermögensschadens kommt es auf die konkrete Tragweite des Schadens für das konkret geschädigte Institut an; pauschale Verweise auf den Betrag ohne Berücksichtigung der Größe des Instituts sind unzureichend.

4

Behauptungen über allgemeine Folgen der Tat (z. B. Schädigung des Rufs einer ganzen Branche) genügen nicht, wenn sie nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt sind.

5

Führt die Aufhebung wesentlicher Einzelstrafen zur Unsicherheit über die Gesamtstrafenbemessung, so ist auch der Strafausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl Friedrich G. ███ aus U[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1946 in K[REDACTED], wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und 100 DM Geldstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Mit der Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel dagegen Erfolg.

Das Landgericht hat den fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse ██████ (im Urteil als „Tatkomplex Lastschrift-Einzugsverfahren“ bezeichnet) und die fortgesetzte Untreue („Tatkomplex Jugoslawiengeschäft“) als besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3, § 266 Abs. 2 StGB) gewertet. Die ausgeworfenen Strafen von je einem Jahr und 6 Monaten halten sich zwar im Rahmen der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 und des § 266 Abs. 1 StGB. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sie in ihrer Höhe von der Annahme besonders schwerer Fälle beeinflusst sind.

Diese Annahme unterliegt jedoch rechtlichen Bedenken.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann ein besonders schwerer Fall nur dann angenommen werden, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so weit übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (ständige Rechtsprechung – vgl. die Nachweise bei Dreher, 35. Aufl., Anm. 9 zu § 46 StGB, Anm. 6 zu § 266 StGB). Der Tatrichter hat diese Frage auf Grund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu prüfen. Dabei sind die in Betracht kommenden Umstände sorgfältig gegeneinander abzuwägen, insbesondere müssen die äußeren gegen die inneren Umstände abgewogen werden (BGHSt 2, 181, 182; BGH NJW 1952, 234).

Das Landgericht legt zwar in seinen Ausführungen zur Strafzumessung nicht nur die gegen den Angeklagten, sondern auch die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dar. Nach den Urteilsgründen ist es aber zweifelhaft, ob sich seine Ansicht, es handele sich um besonders schwere Fälle, auf eine sorgfältige Abwägung aller dieser Umstände gründet.

Zu der fortgesetzten Untreue erklärt es nur, „im Hinblick auf die durch diese Tat erneut zutage getretene Bedenkenlosigkeit des Angeklagten und das Ausmaß des durch sie verursachten Schadens“ erscheine dieser „Tatkomplex“ als besonders schwerer Fall. Es ist danach nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall anzunehmen sei, diese, zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Umstände über Gebühr in den Vordergrund gerückt und demgegenüber die zu dessen Gunsten wirkenden Gesichtspunkte nicht genügend beachtet hätte. Im Falle des fortgesetzten Betruges erklärt es zwar, „unter Beachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe“ sei dieser „Tatkomplex“ als besonders schwerer Fall gewertet worden. Auch in diesem Fall ist aber nicht erkennbar, ob es dabei auch sämtliche zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hinreichend berücksichtigt hat. Die Urteilsgründe lassen jedenfalls nicht erkennen, aus welchen Gründen es trotz dieser Milderungsgründe einen besonders schweren Fall angenommen hat.

Daher waren die Einzelstrafausprüche wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzter Untreue aufzuheben.

Bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, wird das Landgericht noch folgendes zu beachten haben:

Für die Annahme eines besonders schweren Falles kommen in erster Linie Fälle eines außerordentlich hohen Vermögensschadens in Betracht. Ein besonders schwerer Fall kann aber auch dann vorliegen, wenn eine besondere Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens oder eine besondere Gefährlichkeit der angewendeten Mittel festzustellen ist (vgl. Dreher, 35. Aufl., Anm. 6 zu § 266 StGB). Wenn nun das Landgericht im Falle des fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass der Stadtsparkasse Dortmund „der auch für ein Kreditinstitut nicht leicht zu verschmerzende Schaden von 52.760,88 DM“ entstanden sei, so stellt es dabei auf ein Kreditinstitut ganz allgemein ab.

Das ist aber verfehlt. Es kommt stets auf die besondere Fallgestaltung an. Bei einem kleinen Kreditinstitut wird ein solcher Betrag in der Tat nicht leicht zu verschmerzen sein. Anders kann es dagegen bei einem Kreditinstitut sein, das einen größeren Umfang hat. So kann ein Schaden in dieser Größenordnung für ein solches Institut kaum fühlbar ins Gewicht fallen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass nach den Feststellungen lediglich eine konkrete Vermögensgefährdung vorliegt.

Bei der Strafzumessung für die fortgesetzte Untreue hat das Landgericht unter anderem berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die Tat „eine nicht zu unterschätzende Schädigung des Rufs der westdeutschen Exportindustrie“ verursacht habe, die geeignet gewesen sei, „die Wettbewerbsfähigkeit derselben zu beeinträchtigen“.

Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass dies eine reine Vermutung ist, die nicht durch Tatsachen belegt wird. Bei dem erheblichen Umfang der Exportgeschäfte deutscher Firmen mit ausländischen Geschäftspartnern ist auch nicht anzunehmen, dass der durch die Tat verursachte Schaden „den Ruf der westdeutschen Exportindustrie“ ernsthaft geschädigt oder sogar deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt haben kann.

Die Aufhebung der Einzelstrafausprüche wegen des fortgesetzten Betruges und der fortgesetzten Untreue nötigt zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen des weiteren Betruges („Tankstellenbetrug“), denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die Höhe der beiden Einzelstrafen auf die Strafzumessung wegen dieser Straftat ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der Einzelstrafausprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Das Landgericht wird bei der neuen Strafzumessung zu beachten haben, dass die zwingende Geldstrafe des § 266 StGB seit dem 1. Januar 1975 in Wegfall gekommen und Geldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB n. F. möglich ist.

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Knoblich Hürxthal

Richter am Bundesgerichtshof Mayr ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Zitiert von (6)