Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben — Neubewertung bei verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 31/86
Datum
27.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verlesung eines psychiatrischen Gutachtens und Fehler bei der Aufklärung sowie der Strafzumessung. Der BGH bestätigt die Verlesung eines behördlichen Gutachtens nach § 256 Abs. 1 StPO und verneint eine Gehörsverletzung durch teilweise Verlesung. Der Strafausspruch wird jedoch aufgehoben, weil eine fehlende Gesamtwürdigung von Tat und verminderter Schuldfähigkeit die Strafzumessung beeinträchtigt; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein psychiatrisches Gutachten einer öffentlichen Behörde darf nach § 256 Abs. 1 StPO verlesen werden; die Verlesung ist nicht generell der persönlichen Anhörung des Sachverständigen gleichzustellen.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht verletzt, wenn die teilweise Verlesung eines Gutachtens die maßgeblichen Angaben wiederholt und damit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bietet.

3

Bei der Strafzumessung ist eine festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in die Gesamtwürdigung von Tat und Täter einzubeziehen; sie kann zur Verneinung eines besonders schweren Falls führen.

4

Fehlt eine eingehende Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Umstände der Tat, ist der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 31/86 in der Strafsache gegen den Buchhalter Manfred R ██, geboren am [REDACTED] 1946 in [REDACTED], wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird I. das Urteil des Landgerichts München I vom 16. August 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Revision sieht eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 250, 256 StPO darin, dass das Landgericht das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L[REDACTED] in der Hauptverhandlung verlesen habe, anstatt den Sachverständigen zu hören.

Die Rüge ist, soweit sie die Verlesung des Gutachtens überhaupt für unzulässig hält, nicht begründet; das Gutachten war vom Direktor der psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Technischen Universität München Prof. Dr. L[REDACTED] in amtlicher Eigenschaft erstattet worden und durfte daher nach § 256 Abs. 1 StPO als Gutachten einer öffentlichen Behörde verlesen werden (vgl. BGH VRS 34, 344).

Zu der weiteren Beanstandung, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist zu bemerken:

Die nur teilweise Verlesung des Gutachtens kann unter diesem Gesichtspunkt nicht beanstandet werden, soweit es um die Frage einer etwaigen Schuldunfähigkeit geht. Zwar hat das Landgericht neben teilweise unerheblichen (Akteninhalt), teilweise nicht verlesbaren (Bericht Dr. K[REDACTED]) Abschnitten des Gutachtens auch die Angaben des Angeklagten beim Sachverständigen nicht verlesen; doch werden letztere weitgehend im Rahmen der – verlesenen – Untersuchungsergebnisse wiederholt, so dass sich insgesamt für das Landgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage ergeben hat. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine persönliche Anhörung des Sachverständigen zur Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten geführt hätte. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer exogenen oder endogenen Psychose feststellen können; er hat auch ausgeschlossen, dass die festgestellte schwere andere seelische Abartigkeit zu einer völligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hätte. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber keine Umstände an, die dem Sachverständigen bei einer persönlichen Anhörung möglicherweise zu einer anderen Beurteilung Anlass hätten geben können; im Falle der schweren anderen seelischen Abartigkeit kommt eine Ausschließung der Schuldfähigkeit ohnehin nur in Betracht, wenn sie den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt hat, was hier ersichtlich nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1985 – 1 StR 241/85, insoweit in BGHSt 33, 285 nicht abgedruckt; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 20 Rdn. 12).

Ob eine Anhörung des Sachverständigen dagegen zusätzliche Aufklärung zum Grade der Beeinträchtigung der an sich gegebenen Schuldfähigkeit des Betroffenen hätte ergeben können und die Anhörung aus diesem Grunde geboten gewesen wäre, kann dahinstehen, weil der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann.

2. a) Bei der Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge fällt zunächst auf, dass sich bei der Darstellung des psychischen Zustandes des Angeklagten Wendungen finden, die so verstanden werden könnten, als sei der Angeklagte schuldunfähig (UA S. 13). Ein Vergleich mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen, auf das sich das Landgericht ausschließlich stützt und auf das der Senat wegen der erhobenen Verfahrensrüge zurückgreifen kann, ergibt jedoch zweifelsfrei, dass es sich bei den zu Bedenken Anlass gebenden Urteilsstellen nur um Formulierungsmängel handelt; der Sachverständige hat in seinem Gutachten in eindeutiger und rechtlich nicht angreifbarer Weise Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen.

b) Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil vom 28. August 1975 – 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407). Daraus folgt, dass auch eine festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in diesem Rahmen zu berücksichtigen ist; sie kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung allein oder zusammen mit weiteren Umständen zu dem Ergebnis führen, dass ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (vgl. Lackner, StGB 16. Aufl. § 46 Anm. 2 a bb; einschränkend: Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 50 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 46 Rdn. 43). Diese Gesamtwürdigung lässt das angefochtene Urteil jedoch vermissen, so dass der Strafausspruch schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann.

Im Übrigen hätte das Landgericht auch prüfen müssen, ob die dem Angeklagten besonders angelasteten Umstände ungewöhnlich gesteigerten Gewinnstrebens und skrupelloser Vorgehensweise nicht gerade in seiner beschränkten Steuerungsfähigkeit ihre Wurzeln hatten (vgl. BGHSt 16, 360, 364). Sollte der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung ein besonders schwerer Fall der Untreue verneint werden, käme entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB allerdings eine nochmalige Strafrahmenverschiebung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Frage (Stree in Schönke/Schröder, StGB, 22. Aufl. § 50 Rdn. 7; Horn in SK, 3. Aufl. § 50 Rdn. 12).

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul

RiBGH Dr. Schikora befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterzeichnen.

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