Treffer
BGH Urteil

Eingehungsbetrug: Vermögensschaden durch fehlende zugesagte Darlehenssicherheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 322/76
Datum
05.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges im Zusammenhang mit einem als „12 %-Konto“ beworbenen Darlehensmodell verurteilt und griffen das Urteil mit Revisionen an. Streitpunkt war u.a., ob bereits der Vertragsschluss einen Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung (Eingehungsbetrug) begründet, wenn zugesagte Sicherheiten tatsächlich nicht bestehen. Der BGH bestätigte, dass der wirtschaftliche Wert der Darlehensforderung maßgeblich auch von der versprochenen Sicherheit abhängt und deren Nichtvorhandensein bei langfristiger Bindung eine schadensgleiche Gefährdung begründen kann. Verfahrensrügen scheiterten überwiegend an den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie weder konkrete Beweisbehauptungen noch bestimmte Beweismittel in einer § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise bezeichnet.

2

Beim Eingehungsbetrug liegt ein Vermögensschaden vor, wenn der durch den Vertrag erlangte Anspruch wirtschaftlich hinter der eigenen Verpflichtung zurückbleibt; die Anfechtbarkeit des Vertrages bleibt dabei außer Betracht.

3

Für die Schadensprüfung beim Darlehensvertrag ist der wirtschaftliche Wert der Rückzahlungsforderung auch anhand der vereinbarten Sicherheiten zu bestimmen; der Sicherungsanspruch kann ein wesentlicher Wertfaktor der Forderung sein.

4

Das Nichtbestehen einer ausbedungenen Sicherheit kann eine schadensgleiche Vermögensgefährdung begründen, insbesondere bei langfristiger Laufzeit und fehlenden sonstigen sicheren Umständen, die den Gläubiger vor Verlust schützen.

5

Für den Betrugsvorsatz genügt bedingter Schädigungsvorsatz; die Frage eines besonders schweren Falles unterliegt tatrichterlicher Würdigung und ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 13. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 322/76 URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den ████████████████ Hans ██████ ██ aus █ █ geboren am ██ ██ ████ ██ ████

2. die Diplom-Modemeisterin Anna Luise B████████ geboren am ████ ██ 1949 in ███████

3. den Diplom-Ingenieur ████ ██████ Me██ aus █ dort geboren am ████ ██

4. den █████████████ ████ ████ B███ aus M█ geboren am ████ ████ 1945 ██ ███

5. ███ ████████████████ Viktor B█ aus Gro█ geboren am ██ ████ in ███

6. den Kaufmann Lutz ███████ Ha█ aus █ geboren am ███ 1940 in Be█ — sämtlich zur Zeit in Haft — wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Més, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ████ als Verteidiger der Angeklagten Anna Luise B█,

Rechtsanwalt Dr. ███ ███████ als Verteidiger des Angeklagten Sepp █████,

Rechtsanwalt ███ ████ als Verteidiger des Angeklagten Hans Egon █████,

Rechtsanwalt Dr. ███ ███████ als Verteidiger des Angeklagten Viktor B█,

Rechtsanwalt █████ █████ als Verteidiger des Angeklagten ████,

Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Hans Albert B█, Anna ███, Sepp ████, Hans Egon ███, Viktor ██ und Lutz Ha█ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Oktober 1975 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Hans Albert B█, Anna B█, Sepp ███, Hans Egon █████, Viktor B█ und Lutz ████ je eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall schuldig befunden. Es hat deshalb verurteilt:

1. Hans Albert B█ zur Freiheitsstrafe von vier Jahren, 2. Anna B█ zur Freiheitsstrafe von drei Jahren, 3. Sepp B█ zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren, 4. Hans Egon ██ zur Freiheitsstrafe von vier Jahren, 5. Viktor B█ zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren, 6. Lutz ███████ zur Freiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Angeklagten Hans Albert, Sepp, Hans Egon und Viktor ████ rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Angeklagte Anna ███ und █████████ erheben Sachbeschwerden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten Hans Albert B█

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Aufklärungsrüge mit dem Ziel „eingehender Beweiserhebung darüber ..., inwieweit der Angeklagte Hans Albert ███ die von ███████ konzipierte Werbung tatsächlich als irreführend erkannte“, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, welcher Beweismittel sich die Strafkammer insoweit hätte bedienen sollen. Der in anderem Zusammenhang (bei der Strafzumessung) gegebene Hinweis auf die „übrigen, teilweise im Gerichtssaal anwesenden Familienmitglieder“ reicht nicht aus, weil er zu unbestimmt ist.

2. Die weitere Beanstandung, das Landgericht habe „den Kreis der Wahrheitsermittlung auf die familiäre Situation erstrecken müssen“, enthält weder eine konkrete Beweisbehauptung noch die bestimmte Angabe von Beweismitteln.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Die Strafkammer stellt u.a. fest:

Die Angeklagten Hans Albert, Anna, Sepp, Hans Egon und Viktor █████ als Gesellschafter der Wohnungsbaugesellschaft Hans Albert ████ KG in ████ und der Angeklagte ████████ als Leiter der Vertriebsabteilung dieses Unternehmens täuschten in arbeitsteiligem Zusammenwirken in 37 Einzelfällen Darlehensgeber der Gesellschaft über das Risiko der Darlehenshingabe.

Unter Vorlage schriftlichen Werbematerials, insbesondere einer undatierten Bestätigung der Zweigniederlassung der A█-Lebensversicherungs-AG in M█, erweckten sie in den Darlehensgebern, die sie für ein „12 %-Konto“ interessieren wollten, die unrichtige Vorstellung, die Darlehen seien durch eine Darlehensausfallversicherung bei der ███ abgesichert; für die Rückzahlung der Darlehensbeträge nach 5 Jahren bestehe deshalb kein Risiko.

Die Darlehensgeber nahmen aufgrund der Darstellung der Angeklagten an, die A█ werde im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der ███ KG die Darlehensbeträge an sie in voller Höhe erstatten.

In Wirklichkeit gab es eine Darlehensausfallversicherung nicht. Die Angeklagten hatten vielmehr zwei Lebensversicherungsverträge über jeweils 1.000.000 DM auf das Leben des Sepp ████ und des Hans Egon ██ mit der A█ abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer waren in einem Vertrag Viktor und Hans Egon █████, im anderen Viktor und Sepp ██ bezeichnet. Die Versicherungsnehmer hatten ihr Bezugsrecht unwiderruflich für die Dauer von fünf Jahren an die ███ Bank, Zweigstelle ███████████, abgetreten.

Als die ███ und die M█ Bank von der Geschäftsmethode der Angeklagten erfuhren, wandten sie sich sofort mit Nachdruck dagegen und verlangten Aufklärung der Darlehen. Die Angeklagten erklärten, sie hätten „das 12 %-Konto vom Kapitalmarkt zurückgezogen“, und versprachen, die Darlehensgeber zu verstehen – sie jedoch aus Furcht vor Rückforderungen. Anstelle der M█ Bank, die die Abtretungen der Angeklagten nicht annahm, bezeichneten sie ein Notar-Anderkonto beim Notar Dr. ████ in M██ als Zahlstelle für etwaige Leistungen aus den Versicherungsverträgen.

Der Notar merkte jedoch in kurzer Zeit, dass die Angeklagten ihn im Verhältnis zu den Darlehensgebern als eine Art Treuhänder hinstellten, und erklärte sich nicht mehr bereit, das Anderkonto zu führen.

Die Hans Albert ██ KG entrichtete nur den ersten Jahresbeitrag für beide Lebensversicherungen, den Rest blieb sie schuldig. Die ██ kündigte deshalb beide Verträge mit der Folge, dass der erste Jahresbeitrag verfiel.

37 Darlehensgeber ließen sich in der Zeit von Juli 1972 bis Februar 1973 durch die falschen Angaben der Angeklagten über das Bestehen einer „Einlagenversicherung“ irreführen. Sie zahlten an die Hans Albert B█ KG Darlehen samt 1.417.500,— DM. Ende 1974 wurde die Gesellschaft zahlungsunfähig. Das Amtsgericht M█ lehnte einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft am 2. April 1975 mangels Masse ab. Die Gläubiger erhielten die Darlehensbeträge weder von der Gesellschaft noch von den Gesellschaftern zurück.

2. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum erblickt die Strafkammer in diesem Sachverhalt den Tatbestand des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges (§ 263 StGB).

a) Die Angeklagten täuschten bei der Verwirklichung ihres 12 %-Konto-Vorhabens die Darlehensgeber über das Wagnis, das sie mit dem Vertragsabschluss eingingen. Infolge des von den Angeklagten erregten Irrtums verfügten die Darlehensgeber über ihr Vermögen, indem sie die Verträge abschlossen und später die Darlehensbeträge auszählten. Ohne die Täuschung hätten die Angeklagten beides nicht erlangt.

b) Die Annahme der Strafkammer, schon im Abschluss der Darlehensverträge liege unter den festgestellten Umständen eine Vermögensgefährdung, die als Vermögensschaden zu werten sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Beim Eingehungsbetrug ist eine Vermögensschädigung gegeben, wenn der vertragliche Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurückbleibt. Die Anfechtbarkeit des Vertrages muss dabei außer Betracht bleiben (BGHSt 16, 220, 221; 21, 384, 386; 22, 88, 89). Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluss. Entscheidend ist, ob der erworbene Vertragsgegenstand, wirtschaftlich betrachtet, der Gegenleistung entspricht. Dabei ist u.a. auf den vom Erwerber mit dem Vertragsschluss verfolgten Zweck abzustellen (BGHSt 16, 321, 325).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass in den festgestellten 37 Einzelfällen Vermögensschädigungen vorlagen. Die Darlehensgeber übernahmen die Verpflichtung, die Darlehensvaluta an die Hans Albert ███ KG auszuzahlen. Als Gegenleistung erhielten sie den Anspruch auf Rückzahlung und Zinsen. Zu Recht betont die Strafkammer, dass es für den Wertvergleich der beiderseitigen Ansprüche auch auf die von der Darlehensnehmerin zu bestellende Sicherheit ankommt. Der Sicherungsanspruch ist neben dem Rückzahlungsanspruch ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Wert einer Darlehensforderung. Das gilt insbesondere, wenn das Darlehen für die Dauer von fünf Jahren an eine dem Darlehensgeber unbekannte Gesellschaft gegeben wird, auf deren Geschäftsführung der Gläubiger keinen Einfluss hat. Sicherheiten werden in derartigen Fällen in der Regel in der Form dinglicher Sicherung oder durch Bürgschaften erbracht. Da die vereinbarten „Sicherheiten“ nicht bestanden, waren die Rückzahlungsansprüche mit erheblichen Risiken behaftet und deshalb weniger wert als die risikolosen Ansprüche auf Auszahlung der Darlehensvaluta.

cc) Unerheblich ist dabei, ob die Darlehensnehmerin und die hinter ihr stehenden Gesellschafter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rückzahlungswillig und -fähig waren. Die Darlehen waren für eine Laufzeit von fünf Jahren gegeben. Innerhalb einer so langen Zeitspanne können sich die Vermögensverhältnisse auch einer wirtschaftlich gesunden Baugesellschaft wesentlich verschlechtern. Einflüsse der allgemeinen Geldwirtschaft, Inflation oder Rezession, Zins- und Steuerpolitik, Überstattung des Baumarktes und andere Wirtschaftsfaktoren, aber auch Fehler der Geschäftsführung und Mängel in der Bauausführung können die Ertragslage eines Bauunternehmens innerhalb relativ kurzer Zeit von Grund auf verändern und seine wirtschaftliche Basis erschüttern. Gerade in dieser Unsicherheit lag das Motiv für das Verlangen der Gläubiger nach ausreichender Sicherung, dem die Angeklagten nicht entsprachen.

dd) Das Fehlen einer ausbedungenen Sicherheit muss nicht ausnahmslos eine Vermögensgefährdung bedeuten. Das gilt beispielsweise für die Vereinbarung übermäßiger Sicherheiten, die es dem Gläubiger beim Ausfall einer Sicherheit noch ermöglichen, ohne Schwierigkeit auf eine andere zurückzugreifen. Auch beim Vorhandensein sicherer Umstände, die den Gläubiger ohnehin vor dem Verlust seines Geldes schützen, kann die Vermögensgefährdung ausgeschlossen sein (BGH NJW 1964, 874 Nr. 15). Gerade daran aber fehlt es hier. Die Gläubiger waren nicht übermäßig, sondern überhaupt nicht gesichert. Sichere Umstände, die sie vor dem wirtschaftlichen Verlust für die Dauer von fünf Jahren hätten bewahren können, gab es nicht. Die von der Strafkammer unterstellte Bonität der Schuldnerin im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse ist als solche nicht zu werten. Das erweist nicht nur der tatsächliche spätere Niedergang des Unternehmens, sondern auch die bei Vertragsabschlüssen vorhandene Unmöglichkeit, die wirtschaftliche Entwicklung eines in der Bauwirtschaft tätigen Unternehmens für die nächsten fünf Jahre zu überblicken (vgl. A II 2 b, cc). Schon nach etwa zwei Jahren war das Unternehmen trotz der durch Täuschung erlangten hohen Darlehensbeträge zahlungsunfähig.

c) Die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, sind im erforderlichen Umfang getroffen. Bedingter Schädigungsvorsatz genügt (RGSt 49, 29; BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 – 1 StR 233/75). Die Absicht, der Kommanditgesellschaft und damit sich selbst als Gesellschaftern rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, ist gegeben, weil es den Angeklagten darauf ankam, Darlehen zu erlangen, die sie sonst entweder überhaupt nicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen hätten erhalten können.

Die Voraussetzungen der Mittäterschaft und des Fortsetzungszusammenhanges sind dargetan, die Schuldfähigkeit der Angeklagten wird nach Anhörung von Sachverständigen rechtlich bedenkenfrei bejaht.

3. Die Strafzumessungserwägungen bieten keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Insbesondere ist gegen die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB rechtlich nichts einzuwenden.

a) Ein besonders schwerer Fall kann gegeben sein, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit soweit übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 28. August 1975 – 4 StR 175/75; ständ. Rspr.). Der Tatrichter hat diese Frage aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu prüfen. Dabei sind die in Betracht kommenden Umstände sorgfältig gegeneinander abzuwägen, insbesondere müssen die äußeren gegen die inneren Umstände abgewogen werden.

Die Abwägung obliegt allein dem Tatgericht, dem insoweit ein Ermessensspielraum zugestanden ist. Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom 13. März 1975 – 4 StR 557/74). Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung dar, wenn der Tatrichter auf die Zumessungstatsachen, die ihn zur Bejahung eines besonders schweren Falles veranlasst haben, in späteren Zumessungserwägungen nochmals zurückkommt (BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 – 4 StR 19/75).

b) Ein Ermessensfehler ist hier nicht erkennbar. Die Strafkammer berücksichtigt als bestimmend für die Strafrahmenverschiebung die außergewöhnliche Schadenshöhe in der Form einer Vermögensgefährdung von insgesamt 1.417.500,— DM, den langen Tatzeitraum, die Raffinesse und die Hartnäckigkeit des Vorgehens (UA S. 134, 135). Die Ausführungen ergeben, dass eine Abwägung der äußeren und inneren Tatumstände unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit (Raffinesse, Hartnäckigkeit) stattgefunden hat. Einzubeziehen ist auch, dass die Strafkammer eine Reihe mildernder Gesichtspunkte bei der Einzelzumessung erörtert (UA S. 138 bis 140). Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sie diese von ihr ausdrücklich festgestellten Tatsachen bei der Abwägung zum besonders schweren Fall übersehen haben sollte.

4. Die gegen die Verurteilung gerichteten einzelnen Angriffe der Revision des Angeklagten Hans Albert ████ gehen fehl.

Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Tatbeitrag dieses Angeklagten, der Komplementär der nach ihm benannten Kommanditgesellschaft war, sich auf ein Minimum beschränkte. Entgegen der Ansicht der Revision reichen die Feststellungen für den Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten aus. Dass er die Werbung als irreführend erkannte, geht eindeutig aus dem angefochtenen Urteil hervor. Er selbst veranlasste kleine Änderungen des irreführenden Prospekts (UA S. 36). Er führte persönlich die Verhandlungen mit Darlehensgebern und war der Hauptwortführer bei den Verhandlungen mit dem █████ ██ ████. Die Darlehensgläubiger gegen Verlust zu versichern, war seine Idee (UA S. 106).

B. Die Revision der Angeklagten Anna B█

Die von der Angeklagten Anna ████ erhobene Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf.

I. Sachlich-rechtliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilung aus den zu A II dargelegten Gründen nicht. Die Mittäterschaft der Angeklagten ist rechtlich einwandfrei festgestellt. Sie war Kommanditistin der Hans Albert ███ KG und in der Gesellschaft bis Ende 1974 für die Buchhaltung und Bilanzierung zuständig (UA S. 18, 109). Als Leiterin der Buchhaltung war sie mit der Vermögenslage der Gesellschaft bestens vertraut und nahm auf deren Entscheidungsbildung aktiv Einfluss (UA S. 109).

II. Die Angriffe der Revision richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Tatrichters und sind insoweit unzulässig. Die eigene Beweiswürdigung des Verteidigers muss im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das gilt vor allem für die Ausführungen zur inneren Tatseite, die im angefochtenen Urteil rechtlich bedenkenfrei dargestellt ist.

Strafaussetzung zur Bewährung kommt bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht in Betracht (§ 56 Abs. 2 StGB).

C. Die Revision des Angeklagten Sepp B█

I. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.

1. Der Revisionsführer meint, die Strafkammer habe einen Beweisantrag des Verteidigers zu Unrecht abgelehnt. Dieser habe beantragt, 23 Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, dass die genannten Personen erkannt hätten, worum es sich bei dem „zusätzlichen“ Versicherungsschutz für das 12 %-Konto gehandelt habe. Das Landgericht habe die Beweisbehauptung als bedeutungslos angesehen, obwohl sie in Wirklichkeit erheblich gewesen sei, da es für die Bewertung einer Erklärung entscheidend sei, wie die Gesamtheit der Erklärungsempfänger sie aufgenommen habe.

Die Beanstandung ist unbegründet. Auch wenn sich in der beantragten Beweiserhebung ergeben hätte, dass die vom Verteidiger benannten Zeugen sich von den Angeklagten nicht hätten täuschen lassen, so besagt das nicht, dass die Geschädigten nicht Opfer einer Täuschung geworden sind. Maßgebend ist nicht, wie die Gesamtheit der Erklärungsempfänger die Angaben der Angeklagten aufnahmen, sondern ob die Geschädigten sich durch sie irreführen ließen. Gegen die Ablehnung des Beweisantrages unter Hinweis auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, den Wert der von den Angeklagten angebotenen Briefgrundschulden im Jahre 1973 zu ermitteln, genügt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil der Beschwerdeführer kein Beweismittel angibt, das die Beweisbehauptung erhärtet hätte.

II. Sachlich-rechtliche Mängel sind aus den zu A II ausgeführten Gründen nicht ersichtlich.

D. Die Revision des Angeklagten Hans Egon B█

I. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind nicht gerechtfertigt.

1. Es stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) dar, wenn sich das angefochtene Urteil nicht mit den Bekundungen der Sachverständigen Wendelin █████ und ██ auseinandersetzt. ██ ist als Sachverständiger, ██ als Zeuge unter den vom Gericht ausgewerteten Beweismitteln aufgeführt (UA S. 99). Dass die Strafkammer ihre Aussagen im Urteil nicht ausdrücklich abhandelt, bedeutet nicht, dass sie sich in der Beratung nicht mit ihnen befasst hat. Ebensowenig geht daraus hervor, dass sie die Möglichkeit fahrlässigen Handelns der Angeklagten nicht in Betracht gezogen hat. Sie begründet eingehend, weshalb bei allen Angeklagten Vorsatz gegeben ist. Deshalb bedurfte keiner weiteren Ausführung, aus welchen Gründen Fahrlässigkeit ausscheidet.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht dargetan.

2. Erfolglos beanstandet die Revision, das Landgericht habe dem Beweisantrag des Verteidigers nicht entsprochen, einen Banksachverständigen zur Frage des wirtschaftlichen Wertes der Rückzahlungsansprüche im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse zu vernehmen.

Die Rüge genügt noch den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Verteidiger hatte insoweit einen Hilfsbeweisantrag für den Fall gestellt, „dass das Gericht den Schaden nicht in einer Vermögensgefährdung, sondern in einem konkreten Schaden sehen sollte“ (UA S. 141). Der Beschwerdeführer teilt weder die im Hilfsbeweisantrag enthaltenen Beweisbehauptungen noch die im angefochtenen Urteil aufgeführten Ablehnungsgründe (UA S. 143 bis 148) mit, verweist aber auf die Urteilsgründe. Das reicht hier aus, weil zugleich die Sachrüge erhoben ist (BGH bei Dallinger MDR 1956, 272; BayObLG NJW 1955, 563 Nr. 34).

Die Beanstandung ist aber unbegründet. Die Bedingung, an die der Hilfsbeweisantrag geknüpft war, ist nicht eingetreten. Die Strafkammer beschränkt sich bei der Subsumtion und Strafzumessung auf die Annahme einer Vermögensgefährdung (UA S. 127, 128, 130, 137). Der tatsächliche Verlust der Darlehensbeträge ist nur zusätzlich erwähnt. Außerdem ist die Wahrunterstellung des Landgerichts für Schuld- und Strafausspruch ohne Bedeutung (A II 2 b, cc, dd). Der Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts, vermittelt durch den Zeugen und Sachverständigen Dr. ██ (UA S. 144), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Rüge, das Landgericht habe nicht festgestellt, welchen Bedingungen die Angeklagten sich zur Aufnahme eines ungesicherten Darlehens hätten unterwerfen müssen, scheitert an der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Revisionsführer gibt kein Beweismittel an, das die Strafkammer hätte auswerten sollen.

4. Entsprechendes gilt für die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, „weil einige sehr gewichtige Gründe zum Zweifeln an den Angaben des Angeklagten ████ gegeben sind“. Hier fehlen eine Beweisbehauptung und die Bezeichnung des Beweismittels.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 261 StPO rügt, greift er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

5. Der Ausführung der Revision, das Landgericht habe den Beweisantrag des Verteidigers zu Unrecht abgelehnt, mehrere Zeugen zu der Behauptung zu hören, dass diese Personen erkannt hätten, worum es sich bei dem „zusätzlichen“ Versicherungsschutz für das 12 %-Konto gehandelt habe, ist der Erfolg aus den oben zu I 1 dargelegten Gründen zu versagen.

Dass sich einige Adressaten der Werbung nicht durch die Angaben der Angeklagten irreführen ließen, besagt nichts darüber, ob die Angeklagten mit direktem Vorsatz täuschen wollten und in den Fällen, in denen sie ihr Ziel erreichten, auch getäuscht haben.

6. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht dadurch, dass die Strafkammer die Ermittlung des Wertes der Briefgrundschulden unterließ, ist nicht formgerecht gerügt (vgl. C I 2).

7. Die Darlegung der Revision, im Urteil sei nicht berücksichtigt, dass die █████ Bank die Rückzahlung von 115.000,— DM Darlehensschulden bestätigt habe, zeigt keinen Verstoß gegen § 261 StPO auf. Die Erwägung, die Rückzahlung dokumentiere, dass ursprünglich kein Schädigungsvorsatz vorhanden gewesen sei, greift in unzulässiger Weise in die Beweiswürdigung des Landgerichts ein.

II. Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gehen gleichfalls fehl.

1. Die Verurteilung wird aus den zu A II dargelegten Gründen durch die Feststellungen getragen.

2. Der Revision ist darin beizupflichten, dass das Nichtvorhandensein einer Sicherheit für den Darlehensgeber nicht ausnahmslos eine Vermögensgefährdung bedeuten muss. Sie kann entfallen, wenn Umstände vorliegen, die ihn vor dem Verlust der Darlehensvaluta schützen. Solche Umstände waren hier aber nicht gegeben (vgl. A II b, cc, dd). Für die Bewertung einer Rückzahlungsforderung, die erst in fünf Jahren fällig ist, muss im Hinblick auf deren etwaigen Ausfall durchaus auch die künftige Entwicklung in Betracht gezogen werden. Der Grundsatz, ohne ein kleines Risiko komme kaum ein größerer Erfolg, gilt jedenfalls nicht für den Darlehensgeber, der sich eine volle Sicherheit ausbedungen hat und sich deshalb von der Sorge um die Unzulänglichkeiten und Zufälligkeiten künftiger Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers befreit glaubt.

3. Die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseite setzen sich in Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Im Übrigen ist auf A II 2 c zu verweisen.

4. Das angefochtene Urteil enthält auch keine Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen Denkgesetze.

a) Es ist unrichtig, dass die Strafkammer im Wege des Kreisschlusses aus dem später eingetretenen Schaden auf dessen Voraussehbarkeit geschlossen hat. Das Gericht zieht vielmehr aus den festgestellten Gesamtumständen, insbesondere aus dem Nichtverschaffen der ausbedungenen Sicherheit, den Schluss, dass die Angeklagten den Verlust der Darlehensvaluta billigend in Kauf nahmen (UA S. 131). Die Differenz in den Angaben über den Beginn der Mitarbeit des Angeklagten Hans Egon ████ in dem Unternehmen (UA S. 12: 1971; UA S. 19: 1970) ist ohne Bedeutung, da die den Angeklagten zur Last gelegte Tätigkeit in der Zeit von Juli 1972 bis Februar 1973 lag (UA S. 135). Außerdem war auch dieser Angeklagte Gesellschafter der Kommanditgesellschaft seit 1969 und als solcher an den in Betracht kommenden Entscheidungen beteiligt.

b) Die Feststellung, die Angeklagten hätten das wirtschaftliche Risiko auf die Darlehensgeber übergewälzt und hätten dies auch getan (UA S. 95), enthält keinen Denkfehler, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Gesellschaft und die Angeklagten selbst für die Darlehensforderungen hafteten. Mit dieser Darlegung des angefochtenen Urteils ist lediglich gesagt, dass die Angeklagten das wirtschaftliche Risiko, das sie allein zu tragen hatten, durch das Nichtvorhandensein von Sicherheiten auch ihren Darlehensgebern aufbürdeten, die dann mit ihren Forderungen ausfielen. Das entspricht der festgestellten Sachlage.

c) Die Ausführung, die ███ und die B█-Lebensversicherungsbank seien auf Grund der Darstellung des Angeklagten Ha█ davon ausgegangen, dass mit dem Abschluss der Lebensversicherungsverträge Kapital für „die Familienmitglieder der Firma ███ habe angespart werden sollen“ (UA S. 32), ist ohne weiteres vereinbar mit Absatz 2 der Bestätigung der ███████, der besagt, dass die Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus den Verträgen unwiderruflich an die M█ Bank zur Sicherung von Darlehensgebern abgetreten worden sind. Lebensversicherungsverträge können auf lange Sicht der Ansparung von Kapital und zugleich für eine gewisse Zeitspanne Sicherungszwecken dienen. Im vorliegenden Fall bestand nicht einmal diese Art der Sicherheit, weil Ansprüche auf Versicherungsleistungen nicht existierten und die M█ Bank die Abtretung nicht annahm.

5. Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. A II 3). Insbesondere ist die Auffassung der Revision rechtsirrig, ein besonders schwerer Fall dürfe niemals bei teilweise bedingtem Vorsatz bejaht werden. Unrichtig ist auch, dass der wichtigste Gesichtspunkt für die Annahme eines besonders schweren Falles die Verwendung des durch Betrug erlangten Geldes sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die von der Revision hervorgehobenen und im Urteil festgestellten Gesichtspunkte bei der nach § 263 Abs. 3 StGB erforderlichen Abwägung übersehen hat.

E. Die Revision des Angeklagten Viktor B█

I. Die Revision deckt keine Verfahrensmängel auf.

1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ersichtlich.

Eine Beweiserhebung zu den Fragen,

a) welche Vermögenswerte die Hans Albert ███ KG zur Zeit der Darlehensaufnahme hatte,

b) welchen Wert der Grundbesitz der persönlich haftenden Gesellschafter zur Zeit der Darlehensaufnahme hatte,

drängte sich dem Gericht nicht auf, weil es von dessen Standpunkt aus darauf nicht ankam. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass das Vermögen der Kommanditgesellschaft und deren Gesellschafter im Zeitpunkt der Darlehenshingaben zur Deckung aller Verbindlichkeiten ausreichte (UA S. 144). Sie hat dennoch ohne Rechtsirrtum die Vermögensgefährdung bejaht (vgl. A II b, cc, dd).

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht habe über den Beweisantrag des Verteidigers, den Zeugen Harald ███████ zur Frage der zeitlichen Verhinderung des Angeklagten Viktor ████ wegen einer Wirtschaftsprüfung zu vernehmen, nicht entschieden. Der Zeuge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA III 1208) in der Hauptverhandlung zur Sache vernommen worden.

II. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.

1. Auf die Ausführungen zu A II wird verwiesen.

2. Das Landgericht setzt sich hinreichend mit den eigenen Feststellungen auseinander, die dem von ihm angenommenen Täuschungsvorsatz der Angeklagten entgegenstehen könnten.

Die Zweigstelle der █████ erteilte die undatierte Bestätigung auf Grund der Angaben des Angeklagten ████████ in der irrigen Annahme, dass die Gesellschafter der Hans Albert ████ ██ auf diesem Wege Kapital ansparen wollten (UA S. 32). Das übersieht auch die Revision nicht. Der Angeklagte Viktor ███ nahm an den Verhandlungen mit der ██████ teil und „kannte infolgedessen die Einzelheiten des 12 %-Kontos neben dem Angeklagten ███ am genauesten“ (UA S. 117). Er war nach der Darstellung seines Bruders Sepp ████ sogar die „treibende Kraft“ und schreckte bei der Durchsetzung seiner Vorstellungen nicht einmal vor Drohungen zurück (UA S. 123).

Die Angeklagten verwerteten die Bescheinigung der ███, die den mehrdeutigen Ausdruck „Kapitalversicherungen“ enthielt, nicht allein, sondern im Zusammenhang mit einem von ███████ entworfenen Prospekt, in dem sie die Mehrdeutigkeit für Täuschungszwecke ausnutzten. Der Prospekt enthielt die unrichtigen Behauptungen „zusätzlicher Versicherungsschutz auf die Einlage durch Kapitalversicherung bei der ████“, „jedes Spekulationsrisiko ausgeschaltet“, „der Einlagebetrag ist zusätzlich durch Kapitalversicherung bei der ██ abgesichert“ (UA S. 34, 35). Erst in Verbindung mit den zusätzlichen falschen Werbeangaben der Angeklagten erhielt die Bestätigung der ██████ für den außenstehenden Betrachter den Inhalt, der von der Versicherung nicht beabsichtigt war. Die Angeklagten kannten und wollten die Irreführung (UA S. 94).

Mit diesen Feststellungen genügt die Strafkammer den rechtlichen Erfordernissen bei der Darlegung des Täuschungsvorsatzes.

3. Die Anfechtbarkeit des Vertrages schließt beim Eingehungsbetrug den Vermögensschaden nicht aus (BGHSt 21, 384, 386; 22, 88, 89).

4. Die Vermögensgefährdung ist aus den zu A II 2b, cc, dd dargelegten Gründen rechtsirrtumsfrei bejaht.

5. Die Ausführungen zur inneren Tatseite entsprechen den rechtlichen Anforderungen (A II 2 c). Das angefochtene Urteil beschränkt sich insoweit nicht auf Lehrformeln, sondern enthält eine Reihe von Feststellungen, die die Annahme des Tatrichters tragen (E II 2). Die Strafkammer war nicht gehindert, aus der Gesamtheit der von ihr festgestellten Tatsachen zu schließen, dass die Angeklagten mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelten.

6. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze bestehen nicht.

a) Die Strafkammer schließt nicht aus der Weiterbenutzung der Bescheinigung der A█ nach deren Rücknahme durch die Ausstellerin, dass den Angeklagten die Eignung der Bestätigung für Täuschungszwecke von Anfang an bekannt war. Der Urteilszusammenhang ergibt vielmehr, dass das Landgericht die Kenntnis der Angeklagten von der Eignung der Bestätigung zu Täuschungszwecken u.a. aus dem Wortlaut der Bescheinigung und aus den zusätzlichen eigenen Werbetexten, die den Inhalt der Bestätigung falsch darstellten, schließt.

b) Die Feststellung, der Angeklagte habe im März 1972 für die Gesellschaft mit Rechtsanwalt ████████ eine Honorarvereinbarung in Sachen „Stille Beteiligung und Darlehen“ geschlossen (UA S. 117), steht nicht in Widerspruch zu der weiteren Ausführung, der Angeklagte habe dem Rechtsanwalt den Auftrag gegeben, einen Darlehensvertrag für das 12 %-Konto zu entwerfen. Die Revision legt selbst dar, dass zwischen den Angeklagten auch noch andere Möglichkeiten der Geldschöpfung erwogen wurden, darunter die Vergabe von Kommanditanteilen und damit eine Form der Beteiligung. Es liegt nahe, dass sich die Beratung durch den Rechtsanwalt auch auf diese Möglichkeiten erstreckte. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer dies übersehen hat, sind nicht erkennbar. Sie hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagten zunächst drei Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung erwogen (UA S. 21).

7. Die Strafzumessungsgründe lassen auch beim Angeklagten Viktor ██ keinen Rechtsmangel erkennen (vgl. A II 3).

a) Ohne Rechtsirrtum sieht die Strafkammer verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht als gegeben an. Der Sachverständige Dr. ██████ bejaht die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen „abnormer Persönlichkeitsentwicklung mit depressiver Grundstimmung und neurotischen Strukturanteilen“, wenn sich ergibt, dass der Angeklagte bei seinem Verhalten von seinen Familienangehörigen unter massiven Druck gesetzt worden ist (UA S. 122). Das Landgericht schließt eine solche Zwangssituation jedoch aus, indem es u.a. auf die Aussage des Sepp ██ zurückgreift, der den Angeklagten Viktor ██ als die treibende Kraft bei der Entwicklung des 12 %-Kontos und bei dessen Durchführung bezeichnet hat (UA S. 123).

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die vom Beschwerdeführer gefertigte Zusammenstellung der Aktivitäten der anderen Angeklagten steht der Feststellung des Landgerichts nicht entgegen, dass Viktor ███ „selbständig und in eigener Verantwortung“ (UA S. 123) und damit ohne Druck von außen handelte.

Unzutreffend ist, dass Viktor ████ „so viel wie nichts“ getan habe. Sein Gedanke war die Expansion des Geschäfts, er kaufte neue Grundstücke für die Gesellschaft und führte die Verhandlungen über die Abfassung der Darlehensverträge und mit den Versicherungen. In „unertraglicher Geldgier“ forderte er von Darlehensgebern noch die Zahlung eines Agios von 5 % (UA S. 123, 124).

b) „Rücksichtsloses und skrupelloses“ Betreiben des Darlehensgeschäfts durch Viktor ███ ist entgegen der Annahme der Revision durch eine Reihe von Einzelheiten belegt. Der Angeklagte schreckte vor Drohungen nicht zurück, er zwang den anderen Gesellschaftern die Expansion des Unternehmens auf und handelte „geldgierig“ (UA S. 123, 140).

F. Die Revision des Angeklagten ███████

I. Sachlich-rechtliche Bedenken bestehen gegen das angefochtene Urteil nicht (vgl. A II). Das gilt insbesondere für den von der Revision des Angeklagten ███████ mit Einzelausführungen angegriffenen Strafausspruch (vgl. II 3).

II. Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe die Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren Falles allein auf Grund einer generalisierenden Betrachtung des Gesamtgeschehens ohne jede Individualisierung getroffen, findet in den Ausführungen des angefochtenen Urteils keine Stütze.

Es ist richtig, dass die Strafkammer die Merkmale des besonders schweren Falles für alle Angeklagten gemeinsam abhandelt. Daraus folgt aber nicht, dass sie sich auf eine generalisierende Wertung des Gesamtgeschehens beschränkt hat, ohne die individuellen Voraussetzungen für jeden der Angeklagten zu prüfen. In den Ausführungen zum besonders schweren Fall ist mehrfach betont, dass sie sich auf alle Angeklagten beziehen. Auch die Merkmale der inneren Tatseite, insbesondere die „raffinierte“ Begehungsweise, die „bewusste Ausnutzung einer ... grob missverständlichen Bestätigung der ███ und die Hartnäckigkeit in der Verfolgung des Zieles sind ausdrücklich auf alle Angeklagten bezogen (UA S. 135). Das setzt voraus, dass der Tatrichter eine individualisierende Würdigung für jeden der Angeklagten vorgenommen hat.

Die strafmildernden Gesichtspunkte sind bei der Einzelstrafzumessung abgehandelt (UA S. 140). Das Revisionsgericht hat keinen Grund zu der Annahme, das Landgericht habe diese von ihm festgestellten Tatsachen bei der Prüfung des besonders schweren Falles vernachlässigt. Ein rechtliches Hindernis, die Ergebnisse der Wertung zusammenfassend für alle Angeklagten darzulegen, bestand nicht.

Pfeiffer Loesdau Més

Pikart
Woesner

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