Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der zusätzlich verhängten Geldstrafe bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 19/75
- Datum
- 27.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung liegt nicht vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung erneut auf die Tatsachen zurückgreift, die bereits zur Annahme eines besonders schweren Falls geführt haben.
Die nach altem Recht zwingend vorgeschriebene Verhängung einer Geldstrafe kann durch Gesetzesänderung entfallen; die Verhängung einer solchen Nebenstrafe richtet sich danach fortan nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (§ 44 StGB).
Ändert eine Neufassung einer Straftat die Rechtsfolgen, ist der Strafausspruch nach den Übergangs- und Anwendungsvorschriften auf den neuen Rechtstand zu überprüfen; ergibt sich hieraus eine Rechtsänderung, ist der betroffene Teil des Urteils aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 2 Abs. 3 StGB n.F.).
Die Aufhebung eines Teils des Strafausspruchs (z. B. einer unter der alten Rechtslage zwingend vorgesehenen Nebenstrafe) berührt nicht notwendigerweise andere Rechtsfolgen, sofern diese nach der neuen Rechtslage weiterhin gerechtfertigt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 25. Januar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 19/75
in der Strafsache gegen Heinz aus ████, dort geboren am ███████████ 1932, zur Zeit in Haft, wegen besonders schwerer Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter(___)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Januar 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 2.500,-- DM verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines tateinheitlichen Vergehens der besonders schweren Untreue in sechs Einzelfällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd (§§ 266 Abs. 1 und 2, 73 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 2.500,-- DM verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts rügt, führt zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Verfahrensrügen Die Verfahrensrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet. Das hat bereits der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 22. Januar 1975, der dem Verteidiger des Angeklagten bekanntgemacht worden ist, im Einzelnen zutreffend dargetan.
2. Die Sachrüge a) Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
b) Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die Bestimmung des § 13 Abs. 3 StGB aF (§ 46 Abs. 3 nF) verletzt, trifft nicht zu. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung liegt nicht vor, wenn der Richter auf die Zumessungstatsachen, die ihn zur Annahme eines besonders schweren Falles bestimmt haben, später bei den eigentlichen Strafzumessungserwägungen nochmals zurückkommt. Das hat der Bundesgerichtshof schon in VRS 9, 350, 352 dargelegt (vgl. dazu auch Dreher, 35. Aufl., § 46 Anm. 9; Schönke-Schröder, 17. Aufl., § 13 aF Anm. 45).
c) Der Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen Grund nicht bestehen bleiben. Die vom Landgericht zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe, die nach § 266 StGB aF vorgeschrieben war, sieht die ab 1. Januar 1975 geltende neue Fassung des § 266 Abs. 2 nicht mehr zwingend vor. Sie kann zwar unter den Voraussetzungen des § 44 StGB auch weiterhin zusätzlich verhängt werden, die Entscheidung darüber obliegt aber ausschließlich dem Tatrichter.
In Anwendung von § 2 Abs. 3 StGB nF muss der Strafausspruch daher insoweit aufgehoben werden, als auch auf Geldstrafe erkannt worden ist. Die Aufhebung erstreckt sich nicht auf die Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
| Spiegel | Mayr | Knoblich | |||
| Schmidt | Hürxthal |
Zitiert von (5)
- BGH · 5 StR 692/77 · 18.04.1978BGH: Vorsteuerabzug mindert Steuerverkürzung im Strafverfahren nur bei Erklärung gegenüber Finanzamt
- BGH · 1 StR 322/76 · 05.10.1976Eingehungsbetrug: Vermögensschaden durch fehlende zugesagte Darlehenssicherheit
- BGH · 4 StR 255/84 · 05.07.1984Beihilfe zur Untreue durch Scheckreiterei bei Kreditüberschreitung – Revision verworfen
- BGH · 1 StR 713/79 · 18.12.1979Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (Altersabbau)
- BGH · 1 StR 240/75 · 03.06.1975Aufhebung zusätzlicher Geldstrafe bei Untreue nach Neufassung des § 266 StGB