Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung zusätzlicher Geldstrafe bei Untreue nach Neufassung des § 266 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 240/75
Datum
03.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe bei Verurteilung wegen Untreue. Der BGH stellte fest, dass die ab 4.1.1975 geltende Neufassung des § 266 StGB eine zusätzliche Geldstrafe nicht mehr automatisch vorsieht. Eine solche Maßnahme ist nur noch nach § 41 StGB möglich und vom Tatrichter zu begründen. Deshalb wurde der Geldstrafen‑Teil des Urteils aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Neufassung des § 266 StGB (ab 4. Januar 1975) sieht keine automatische Anordnung einer zusätzlichen Geldstrafe mehr vor.

2

Eine zusätzliche Geldstrafe kann weiterhin nur aufgrund der Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Tatrichter zu prüfen.

3

Über die Höhe einer gegebenenfalls nach § 41 StGB festzusetzenden Geldstrafe entscheidet ebenfalls der Tatrichter.

4

Liegt kein die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe rechtfertigender Ausnahmefall vor, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 29. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 240/75

in der Strafsache gegen den Diplomkaufmann Walter C———————, geboren ██ in █████, Ain Co, Ulm, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Mai 1974 im Geldstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit das Landgericht den Angeklagten zweier Vergehen der Untreue für schuldig erachtet und ihn hierwegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt hat, vermag die Revision keinen Rechtsfehler darzulegen. Mit Recht wendet der Beschwerdeführer sich jedoch gegen die zusätzliche Verhängung einer Gesamtgeldstrafe. In der ab 4. Januar 1975 geltenden neuen Fassung des § 266 StGB ist – entsprechend der allgemeinen Neuregelung des Strafrechts – eine zusätzliche Geldstrafe, wie sie die alte Fassung vorsah, nicht mehr angedroht. Eine zusätzliche Geldstrafe kann zwar weiterhin unter den Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden; ob die Anforderungen dieser Vorschrift – auch zur Höhe einer gegebenenfalls festzusetzenden Geldstrafe – erfüllt sind, hat aber der Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 – 4 StR 19/75). Ein die Verhängung rechtfertigender Ausnahmefall, wie ihn der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1975 – 1 StR 34/75 – angenommen hat, liegt im angegebenen Umfang nicht vor. Die Revision führt daher insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.

MeßPfeifferPikart
LoesdauWoesner

Zitiert (2)