Revision gegen Totschlagsverurteilung wegen Befangenheits- und Aufklärungsrügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 557/74
- Datum
- 13.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen wegen Befangenheit ist nur begründet, wenn der Antragsteller vernünftige, jedem unbeteiligten Dritten einleuchtende Gründe darlegt; eine bloß subjektive Vermutung genügt nicht.
Die fachliche Stellungnahme eines Sachverständigen zu Fragen der Zurechnungsfähigkeit begründet nicht automatisch Befangenheit; Sachverständige dürfen als Gehilfen des Tatrichters auch fachliche Bewertungen zu rechtlich relevanten Tatsachen abgeben.
Der Tatrichter muss nur dann weitere Sachverständige hinzuziehen, wenn konkrete, gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die an den vorliegenden Gutachten ernsthafte Zweifel begründen.
Die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags gehört zur tatrichterlichen Strafzumessung; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, nicht auf eine eigenständige Neubewertung der Abwägung.
Die Pflicht zur ergänzenden Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO entsteht nur bei vorhandenen, entscheidungserheblichen Hinweisen, die eine abweichende Beurteilung des Tat- oder Gesundheitszustands wahrscheinlich machen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Landau i. d. Pf., 2. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 557/74 AB 3695
in der Strafsache gegen ███████████ 1944 in ████ geboren, Raimund ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlages u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich,
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████, Ludwigshafen/Pfalz, als Verteidiger,
Justizangestellter ████ in der Verhandlung, Amtsinspektor █████████ bei der Verkündung,
der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamte
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landau i. d. Pf. vom 2. Mai 1974 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall (§ 212 Abs. 1 und 2 StGB) und wegen Nötigung (§§ 240, 74 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der aufgrund eines Urteils der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach Strafende seit dem 7. November 1971 in der Pfälzischen Nervenklinik ████████ gemäß § 42b StGB a. F. untergebrachte Angeklagte hat am 30. August 1973 die 14 Jahre alte Tochter Eva des Pförtners [REDACTED] mit einem Messer erstochen, nachdem er das Mädchen zuvor mit vorgehaltener Pistole gezwungen hatte, mit ihm zu gehen, und er mit ihm in einer Kiefernschonung den Oberschenkelverkehr und andere sexuelle Handlungen ausgeführt hatte, wozu es bereit war.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen Nötigung zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die zur Tat benutzten beiden Waffen eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen:
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Zurückweisung der gegen den Sachverständigen Professor Dr. █████ wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachten beiden Ablehnungsgesuche (§§ 74, 24 StPO).
Die Prüfung der (Rechts-)Frage, ob die zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können (vgl. BGHSt 8, 226, 232; BGH NJW 1965, 2017, 2018), ist zwar vom Standpunkt des Angeklagten aus vorzunehmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend sei, wie die Revision offenbar annimmt. Der Angeklagte muss vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957, 68). Mit Recht hat das Schwurgericht deshalb beide Ablehnungsgesuche allein daraufhin geprüft, ob der Angeklagte bei vernünftiger Würdigung der ihm bekannten gesamten Umstände zu der – wenn auch irrigen – Ansicht gelangen konnte, Professor Dr. ███ werde bei Erstellung seines Gutachtens nicht unbefangen sein (vgl. BGH NJW 1969, 2293 mit Nachweisen). Es hat diese Frage in den in der Hauptverhandlung verkündeten Beschlüssen mit zutreffenden Erwägungen verneint. Kein vernünftiger Angeklagter hält einen Sachverständigen, der, wie Professor Dr. ███, mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit betraut ist (Band I Bl. 5 d. A.), allein deshalb für befangen, weil dieser sich auch darüber äußert, wie er als Sachverständiger die sachlich dazu gehörige Frage der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB (jetzt § 20) beurteilt. Diese Rechtsfrage hat zwar nicht der Sachverständige, sondern allein der Tatrichter zu entscheiden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverständige nicht zu ihr Stellung nehmen dürfe, wie die Revision offenbar in falschlicher Auslegung der Entscheidung BGHSt 7, 238, 240 geltend machen will. Vielmehr ist seine Stellungnahme als Gehilfe des Tatrichters vielfach sogar geboten, vor allem dann, wenn zu dieser Frage, wie hier, von einem anderen Sachverständigen in einem früheren Strafverfahren eine unterschiedliche Auffassung vertreten worden ist. Von einer „unmäßigen“ Äußerung kann daher bei Professor Dr. ███ nicht die Rede sein. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einen vernünftigen Angeklagten an der Unparteilichkeit dieses Sachverständigen zweifeln lassen könnte. Das gilt in Bezug sowohl auf dessen Ausführungen im schriftlichen Gutachten als auch auf seine Äußerungen anlässlich der Untersuchung, die Gegenstand des zweiten Ablehnungsgesuches sind. Die Gesamtbetrachtung beider Ablehnungsgesuche führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung (vgl. BGHSt 8, 226).
2. Auch die Aufklärungsrügen gehen fehl (§ 244 Abs. 2 StPO).
a) Zur Anhörung der Professoren Dr. █████ ████ oder Dr. █████████ ██████████ oder eines anderen auf dem Gebiete der Sexualforschung besonders kundigen Sachverständigen zu der Frage, inwieweit sich der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund sexualbestimmter Einflüsse in einem Zustand pathologischer Bewusstseinsstörung befunden habe, bestand kein Anlass. Nach den Urteilsfeststellungen sind Anhaltspunkte für eine abnorme sexuelle Entwicklung des Angeklagten – anders als in dem in BGHSt 23, 176 entschiedenen Fall – nicht vorhanden. Die hierzu vom Schwurgericht angestellten Erwägungen (UA 40 ff.) sind rechtsfehlerfrei.
b) Auch aus den anderen von der Revision vorgebrachten Erwägungen brauchte sich dem Schwurgericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht aufzudrängen. Die Revision verschweigt die wesentlichen Beurteilungsgrundlagen. Von allen Ärzten, die sich mit dem Geisteszustand des Angeklagten befasst haben, hat allein Medizinaldirektor Dr. ████████ in dem zur Unterbringung des Angeklagten führenden Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück im Jahre 1964 eine hirnorganische Schädigung diagnostiziert und deshalb eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (a. F.) angenommen (UA Bl. 12, 38). Alle anderen Ärzte, nämlich der Jugendpsychiater Dr. ████████, der den Angeklagten auch schon anlässlich früherer Straftaten zu beurteilen hatte (UA Bl. 6, 8), der Nervenarzt Dr. ███████ (UA Bl. 14; Band I Bl. 26, 147 d. A.) und Professor ████████████, Leiter der Pfälzischen Nervenklinik Landeck (Band I Bl. 26, 142 ff., 147 d. A.), haben wie Professor Dr. ███ die Auffassung vertreten, dass der Angeklagte (nur) über abnorme charakterliche Anlagen ohne Krankheitswert verfüge. Auch das am 7. Mai 1975 zusammengetretene Ärztegremium (UA Bl. 14), auf das sich die Revision besonders beruft, war sich, wie aus den Stellungnahmen der Pfälzischen Nervenklinik ███████ vom 16. Mai und 8. Oktober 1973 eindeutig hervorgeht, darin einig, dass es sich bei dem Angeklagten um „banale charakterliche Anomalien, nicht aber um einen hirnorganischen, geistigen Defekt“ handele. Nur mit Rücksicht auf die aus diesen Charakteranomalien erwachsenen Gefahren hat das Gremium eine bedingte Entlassung des Angeklagten nicht befürwortet (vgl. Band I Bl. 24, 26, 142, 147 d. A.). Schließlich hat die in der Hauptverhandlung zusätzlich angeordnete Lumbalpunktion durch Medizinaldirektor Dr. ████ einen normalen Befund der Rückenmarksflüssigkeit ergeben und damit der in erster Linie auf eine pathologische Vermehrung des Eiweißes in der Rückenmarksflüssigkeit beruhenden Diagnose von Prof. Dr. ██████████ den Boden entzogen. Bei dieser Sachlage bestand für das Schwurgericht kein Anlass, an den eindeutigen Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen Professor Dr. ███ zu zweifeln und einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen.
II. Sachbeschwerde:
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch für die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB. Diese vom Tatrichter auszu beurteilende Entscheidung beruht hier auf einer sehr eingehenden Würdigung aller die äußere und innere Tatseite betreffenden Umstände (vgl. BGHSt 2, 181, 182; 5, 424, 130; BGH NJW 1952, 234; 1953, 1480, 1481 sowie vorher RGSt 69, 164, 169 ff.; 69, 240; 72, 205, 207; 73, 172, 176) und steht auch sonst im Einklang mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum. Bei der Frage, ob ein nicht von bestimmten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abhängig gemachter besonders schwerer Fall anzunehmen ist, handelt es sich um eine Frage der Strafzumessung. Diese obliegt allgemein und auch in diesem Sonderfall ausschließlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann, worauf die Revisionsbegründung offensichtlich hinausläuft, in eigener Zuständigkeit die gebotene Abwägung und Würdigung aller Umstände nicht selbst vornehmen. Es kann und darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NJW 1952, 234; BGH Urteil vom 14. Juli 1967 – 4 StR 200/67 – mit weiteren Nachweisen). Ein solcher liegt nicht vor.
Auch den Ausführungen Oskes (MDR 1968, 811), auf die die Revision sich bezieht, ist nichts zu entnehmen, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Wenn das Schwurgericht auch nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte aus der zur Annahme grausamen Handelns erforderlichen gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung gehandelt hat und damit ein Mörder im Sinne des § 211 StGB war, so besteht doch andererseits kein Zweifel, dass die äußerst rohe, brutale und gefühllose Gesinnung des Angeklagten beim Töten,
> „der sich weder durch das Flehen des zwischen seinen Knien liegenden Mädchens noch durch die Schreie aus Angst und Verzweiflung von seinem Tun abhalten ließ“,
> „der Gefühllosigkeit und Unbarmherzigkeit des grausam tötenden Mörders sehr nahe kam“ (UA Bl. 52, 53).
Dass das Schwurgericht diesem Gedanken ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, liegt im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens.
Die neben der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Totschlags für das selbständige Vergehen der Nötigung ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Monaten hat der Senat im Urteilsspruch gestrichen (§ 260 Abs. 4 S. 3 StPO).
| Bortzler | Schmidt | Hürxthal | |||
| Spiegel | Knoblich |
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 624/80 · 17.12.1980Steuerhinterziehung: Anforderungen an Verneinung des besonders schweren Falls (§ 370 Abs. 3 AO)
- BGH · 5 StR 692/77 · 18.04.1978BGH: Vorsteuerabzug mindert Steuerverkürzung im Strafverfahren nur bei Erklärung gegenüber Finanzamt
- BGH · 1 StR 322/76 · 05.10.1976Eingehungsbetrug: Vermögensschaden durch fehlende zugesagte Darlehenssicherheit
- BGH · 4 StR 110/91 · 25.04.1991BGH: Keine Vergewaltigung mangels Vorsatzfeststellungen; Mord zu Totschlag geändert