BGH: Revision gegen milde Strafzumessung bei Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 435/82
- Datum
- 24.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S.v. § 266 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung.
Das Revisionsgericht greift in die vom Tatgericht getroffene Strafzumessung nur ein, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen werden oder die verhängte Strafe außerhalb des zulässigen Ermessensspielraums liegt.
Bei Zweifeln ist die Strafzumessung des Tatgerichts zu respektieren; eine exakte Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nur dann zu beanstanden, wenn ihr rechtliche Bedenken entgegenstehen; fehlt ein solcher Rechtsmangel, bleibt die Entscheidung des Tatgerichts verbindlich.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 9. Februar 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 435/82
in der Strafsache gegen █████████████████ aus B[_] den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang ███████, dort geboren am ██████ 1936, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision meint, die Strafe stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Ausmaß der Schuld des Angeklagten. Aus der Darstellung der Strafzumessungserwägungen zieht sie die Folgerung, dass ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB hätte angenommen werden müssen, und dass die Strafschärfungsgründe nach Zahl und Bedeutung die Milderungsgründe erheblich überwiegen. Die ausgeworfene Strafe sei unvertretbar milde und unterschreite den dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraum.
2. Es wäre wohl nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Tatgericht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat stärker zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hätte, als es geschehen ist. Dennoch kann der Strafausspruch nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1976 – 1 StR 322/76). Es hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 – 3 StR 220/77 bei Holtz MDR 1978, 109, 410; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78 und vom 22. Januar 1980 – 1 StR 753/79). Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatgerichts respektiert werden (vgl. BGH NJW 1977, 639). So liegt es hier. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen enthält das Urteil nicht. Die erkannte Strafe mag zwar milde sein, sie hält sich jedoch im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Strafzumessungsbefugnis.
3. Die Strafaussetzung zur Bewährung begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insoweit bringt auch die Revision keine Beanstandungen vor.
Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath