Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 233/75
- Datum
- 03.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) in einer fortgesetzten Handlung reicht es aus, dass der Täter durch schlüssiges Verhalten seine Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft vorspiegelt, obwohl er bei Eintritt der Fälligkeit nicht über hinreichende Mittel verfügt.
Die Feststellung einer ‚unverändert schlechten‘ wirtschaftlichen Lage des Täters genügt, um Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit auch unter Berücksichtigung üblicher Toleranzgrenzen darzulegen.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich Täuschung und Vermögensschädigung erfüllt den Betrugstatbestand; eine vage Hoffnung auf spätere Zahlung schließt bedingten Vorsatz nicht aus.
Eine detaillierte Darstellung jeder einzelnen Täuschungshandlung ist nicht stets erforderlich; die knappe Feststellung schlüssigen Verhaltens kann als ausreichende Tatsachenbewertung genügen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 9. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Uhrentechniker Wilhelm G. ███ aus ██████, geboren am [REDACTED] 1919 in ███, wegen fortgesetzten Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Regierungsdirektor ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 9. Dezember 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind in den von der Strafkammer festgestellten drei Einzelfällen der fortgesetzten Handlung erfüllt.
1. Der Angeklagte trat bei den drei geschädigten Pforzheimer Firmen als „zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde“ auf, obwohl er sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und jeweils damit rechnete, dass er die gekauften Waren nicht werde bezahlen können (UA S. 7). Seine wirtschaftliche Situation war bei allen drei Bestellungen „unverändert schlecht“ (UA S. 11). Er ließ sich nach der letzten Verurteilung durch das Landgericht Hamburg (13. Februar 1973) bis zu seinem Strafantritt vorläufig in drei Orten in der weiteren Umgebung von Pforzheim nieder. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zwangen ihn, in kurzer Zeit mehrfach die Wohnung zu wechseln.
Auf Grund des Eindrucks, den er erweckte, erhielt der Angeklagte goldene Schlüsselketten, Manschettenknöpfe und Uhrwerke ausgehändigt. Die Strafkammer geht davon aus, dass er bei Erhalt der Waren „die vage Hoffnung hatte, diese irgendwann einmal bezahlen zu können“ (UA S. 9), zeigt sich aber davon überzeugt, dass er jedenfalls billigend in Kauf nahm, er werde die Waren nicht innerhalb der üblichen Zahlungsfristen bezahlen können. Tatsächlich hat er bisher trotz Mahnungen an die Geschädigten nichts bezahlt.
2. Diese Feststellungen genügen den rechtlichen Erfordernissen.
a) Der Angeklagte spiegelte durch schlüssiges Verhalten den Verfügungsberechtigten der geschädigten Firmen unwahre Tatsachen vor, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und die Bereitschaft, innerhalb der üblichen Fristen zu zahlen (BGH NJW 1954, 1414 Nr. 46). Die Darlegung der „unverändert schlechten“ wirtschaftlichen Situation des Angeklagten reicht aus, um dessen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreisforderungen auch bei Zubilligung einer Toleranzgrenze darzutun. Sie ergibt, dass der Angeklagte nicht über hinreichende Barmittel verfügte, um die Kaufverträge ordnungsgemäß zu erfüllen. Einer ins Einzelne gehenden Darstellung, auf welche Weise der Angeklagte sich den Firmen gegenüber als zahlungsfähiger und -williger Kunde ausgegeben hat, bedurfte es hier nicht. Schlüssiges Verhalten, das insoweit genügt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1955 – 1 StR 193/55), ist mit der knappen Feststellung „trat als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde auf“ (UA S. 7) ausreichend belegt.
Irrtum der Getäuschten, Vermögensverfügungen, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen sind rechtsirrtumsfrei dargetan.
b) Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, sind in den drei Einzelfällen im erforderlichen Umfang getroffen. Die „vage Hoffnung, irgendwann einmal bezahlen zu können“ rechtfertigt die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe mit Verzögerungen außerhalb der geschäftlichen Toleranzfrist gerechnet und diese gebilligt. Das bedeutet rechtlich die Bejahung des bedingten Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes. Diese Vorsatzform genügt (RGSt 49, 29). Der Strafkammer war nicht verwehrt, auf bedingten Vorsatz des Angeklagten auch aus der Tatsache zu schließen, dass er nichts tat, um die erhaltenen Waren an die Geschädigten zurückzugeben (UA S. 11).
II. Die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsirrtum.
| Loesdau | Mosl | Woesner | |||
| Pfeiffer | Pikart |