Revision gegen Untreue-Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 265/83
- Datum
- 26.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses ist.
Für die Annahme einer solchen Vermögensfürsorgepflicht ist ein gewisser Grad an Selbständigkeit, Dispositionsbefugnis und Verantwortlichkeit des Verpflichteten erforderlich.
Reine mechanische Tätigkeiten ohne eigenverantwortliche Einnahme‑ oder Ausgabebefugnis sowie ohne buchhalterische Kontrollbefugnisse begründen regelmäßig keine Vermögensfürsorgepflicht i.S.v. § 266 StGB.
Fehlen für § 266 StGB ausreichende Vermögensfürsorgepflichten, kommt eine Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 StGB) in Betracht, wenn durch das Verhalten der Gewahrsamsbruch verwirklicht ist.
Urteil und Urteilsgründe müssen bei Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung den Anrechnungsmaßstab angeben und erkennen lassen, dass die Strafkammer die Bestimmung des Maßstabs bedacht hat (§ 51 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 24. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 265/83
in der Strafsache gegen
Georg ██████ aus ███████, geboren am ████████████ in ███████, zur Zeit in Haft,
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte, der bei der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank (WGZ) beschäftigt war, habe dadurch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt, dass er am 28. Mai 1982 ausländisches Geld im damaligen Kurswert von 1.140.677,85 DM an sich nahm und damit ins Ausland flüchtete.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen (UA 6/9) bestand die Tätigkeit des Angeklagten als sog. Sortenkassierer darin, bei Dienstbeginn die ihm aus dem Tresorraum übergebenen verschiedenen Geldsorten ausländischer Währungen in sog. Sortenboxen einzusortieren. Er hatte sodann an Hand von über Nacht durch die EDV-Anlage erstellten Kontoauszügen zu überprüfen, ob Ist- und Sollbestand übereinstimmten, und nicht aufklärbare Differenzen sofort dem „Gruppenleiter“ zu melden. Tagsüber hatte er die eingehenden Währungen zu den einsortierten Beständen in die Sortenboxen zu legen und dem „Gruppenleiter“ bei der Erledigung von Bestellungen ausländischer Geldsorten „technische Hilfe“ zu leisten. Bei Dienstschluss hatte der Angeklagte die vorhandenen Geldsorten aus den Sortenboxen zu nehmen, in Behälnisse zu legen und zur nächtlichen Aufbewahrung in den Tresorraum zu bringen; eine „Abstimmung der Kasse“ fand abends nicht statt.
2. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Untreue nicht, da eine solche Tätigkeit keine Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der vom Gesetzgeber zu weit gefasste Treubruchstatbestand dahin eingeengt werden, dass die Vermögensfürsorgepflicht wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses ist und es sich nicht um eine ganz untergeordnete Tätigkeit handeln darf; dafür ist der Grad der Selbständigkeit, der Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten von maßgeblicher Bedeutung (BGHSt 2, 324; 3, 289; 4, 170; 13, 315; BGH GA 1979, 143). Die erforderliche Selbständigkeit ist zu verneinen, wenn die zu erfüllenden Pflichten in allen Einzelheiten vorgegeben sind und eine Dispositionsbefugnis nicht besteht (BGH NStZ 1982, 201).
Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass dem Angeklagten ein gewisser Spielraum bei der Erfüllung seiner Pflichten eingeräumt war: Er war weder selbständig mit der Einnahme noch mit der Ausgabe von (ausländischem) Geld befasst; er hatte lediglich das von anderen vereinnahmte Geld einzusortieren und das von anderen herauszugebende Geld bereitzulegen. Seine „Kontrolle“ beschränkte sich auf das mechanische Vergleichen von tatsächlich vorhandenem Geld mit dem anderweitig errechneten Bestand.
3. Eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB könnte hier allenfalls angenommen werden, wenn der Angeklagte zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben Bücher zu führen oder Quittungen zu erteilen gehabt hätte (BGHSt 13, 315, 319), also auch buchhalterisch tätig war (BGH GA 1979, 143, 144). Hierzu führt das Landgericht aus (UA 7 unten), der Angeklagte habe von der WGZ bestellte oder von angeschlossenen Geldinstituten zurückgegebene Währungen „nachzuzählen und zu überprüfen und sodann als Eingang zu verbuchen“ gehabt. Das Landgericht legt jedoch nicht näher dar, zu welchem Zweck diese Verbuchung erfolgte und ob und wie sie der Kontrolle der Bestände diente.
Da hiernach nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte über die zuvor (unter 1.) beschriebene Tätigkeit hinaus doch Aufgaben erfüllte, die eine § 266 StGB genügende Pflicht beinhalteten, war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
II.
1. Sollte die neu entscheidende Strafkammer dahingehende Feststellungen treffen können, dass der Angeklagte doch Funktionen wahrzunehmen hatte, die eine gewisse Selbständigkeit bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen begründeten, so wird sie erneut das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Untreue zu prüfen haben. Dies setzt eine eingehende Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters voraus (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 46 StGB Rdnr. 43). Dass der Angeklagte „aus reinem Eigennutz“ (UA 26) gehandelt hat, vermag einen besonders schweren Fall nicht zu begründen; das Handeln ohne Eigennutz könnte vielmehr einen Strafmilderungsgrund abgeben. Wohl aber kommen hierfür tatbestandsmäßige Handlungen in Betracht, durch die ein außerordentlich hoher Vermögensschaden verursacht worden ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 368; 1976, 16; BGH, Urt. vom 28. August 1975 – 4 StR 175/75; Urt. vom 9. Dezember 1975 – 5 StR 600/75; Urt. vom 19. Oktober 1976 – 1 StR 582/76).
2. Sollten keine für § 266 StGB ausreichenden Vermögensfürsorgepflichten festgestellt werden können, so wäre der Angeklagte wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB zu verurteilen. Der Angeklagte hatte an den Geldsorten sog. untergeordneten Gewahrsam; durch das heimliche Einstecken der Geldscheine hat der Angeklagte sog. übergeordneten Gewahrsam gebrochen (vgl. SK-Samson, 3. Aufl., Rdnr. 37 f.; Schönke/Schröder/Eser, 21. Aufl., Rdnr. 24, je zu § 242 StGB).
Auch wenn kein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt ist, kann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gegeben sein. Die hierfür erforderliche Gesamtbewertung der Tat kann insbesondere dann zur Annahme eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall führen, wenn sich die Tat durch besondere kriminelle Intensität auszeichnet oder der Diebstahl ein besonders hohes Ausmaß erreicht hat (vgl. Lackner, 14. Aufl., § 243 StGB, Rdnr. 5).
3. Die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die Strafe braucht im Tenor des Urteils nicht ausdrücklich festgestellt zu werden, weil sie sich aus dem Gesetz ergibt (§ 51 Abs. 3 Satz 2 mit Abs. 1 Satz 1 StGB). Erforderlich ist aber die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Urteilsspruch (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung bewusst war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1980, 454; NStZ 1982, 326; BGH, Beschluss vom 8. April 1983 – 4 StR 494/82; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 51 StGB, Rdnr. 16).
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