BGH: Zwingende Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB; Rücktritt des Gehilfen bei Abtreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 437/53
- Datum
- 08.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen nicht frist- und formgerecht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden.
Kann die Tat ohne die Handlung des Täters nicht hinweggedacht werden, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele, liegt Kausalität auch dann vor, wenn sich der Erfolg über einen vom Täter nicht im Einzelnen vorhergesehenen Kausalverlauf verwirklicht.
Ist bei einem Abtreibungseingriff der Fruchtabgang nicht feststellbar und zudem ungeklärt, ob überhaupt eine Schwangerschaft bestand, kann eine Verurteilung wegen Versuchs am untauglichen Objekt in Betracht kommen.
Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, ist eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer noch nicht erledigter Strafen zwingend zu bilden; dem Tatrichter steht insoweit kein Ermessen zu und er darf die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich nicht dem Nachverfahren nach § 460 StPO überlassen.
Der Rücktritt eines Gehilfen setzt voraus, dass er die durch seinen Tatbeitrag mitgeschaffene Gefahrenlage rechtzeitig beseitigt und das Fortwirken seines Beitrags in der Haupttat neutralisiert; bloßes inneres Abstandnehmen oder lediglich erschwerende Maßnahmen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht in █████████, 16. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Klara █████, geboren am ██, in Untersuchungshaft,
2. den ████████, geboren am ██, wegen Abtreibung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Auf die Revision der Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 16. Januar 1953, soweit es sie betrifft, im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2.) Die Revision des Angeklagten Paul █████ gegen das Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Die Angeklagte ███████ hat in drei Fällen, und zwar
I. 1. Mitte Dezember 1947 bei der Ehefrau ███████, die im zweiten oder dritten Monat schwanger war, 2. am 3. Februar 1948 – etwa 10 Uhr – bei der ledigen Margot █████████, die im fünften Monat schwanger war, und 3. am 21. oder 22. Februar 1952 bei der Ehefrau Berta ██████, die sich schwanger fühlte,
je mittels ihrer – mit einem Aufsatzstück versehenen – Schlauchballspritze Seifenlauge in die Gebärmutter eingespritzt, um so die Leibesfrucht der Schwangeren abzutöten. Im Fall ██████ ging einige Stunden nach dem Eingriff die Frucht ab. Die Margot ███████ starb wenige Minuten nach dem Eingriff an akuter Luftembolie, die infolge der Einspritzung durch Verletzung der Gebärmutterschleimhaut eingetreten war. Bei Berta ██████ traten infolge des Eingriffs erhebliche Blutungen ein; ein Fruchtabgang wurde nicht festgestellt. Ob Frau █████ schwanger war, konnte nicht geklärt werden.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagte █████████ im Fall ████████ wegen vollendeter und im Fall ██████ wegen versuchter Fremdabtreibung, weiter im Fall ████████ wegen einer in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung begangenen versuchten Fremdabtreibung verurteilt. Aus den Einzelstrafen von sechs Monaten (im Fall ██████) und neun Monaten Gefängnis (im Fall ████████) und einem Jahr Zuchthaus (im Fall ██████) hat es die Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus gebildet.
Der Angeklagte ██████ hat im Einvernehmen mit seiner Ehefrau wenige Tage vor der Tat (oben I 3.) die Angeklagte ████████ aufgefordert, in seine Wohnung zu kommen, worauf dort zwischen den Eheleuten ██████ und der ████████ die Durchführung der Abtreibung auf den 21. oder 22. Februar 1952 vereinbart wurde. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten Paul ████ wegen Beihilfe zu der bei seiner Ehefrau versuchten Fremdabtreibung der Mitangeklagten ██ zu einem Monat Gefängnis verurteilt.
Zugleich ist seine Ehefrau, die frühere Mitangeklagte Berta ██████, nach § 218 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 600 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden.
I. Zu der Revision der Angeklagten ███ █████
1. Gegenüber dem Schuldspruch kann sie mit der allgemeinen Sachbeschwerde und mit der Rüge, es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, keinen Erfolg haben:
Zur Verfahrensrüge sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der rechtzeitig eingegangenen Rechtfertigungsschrift entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben. Die in dieser Schrift enthaltene Rüge, durch verspätete Gewährung der Akteneinsicht nach Revisionseinlegung sei die Verteidigung beeinträchtigt worden, kann nicht durchdringen, weil auf einem etwaigen Verstoß solcher Art das angefochtene Urteil nicht beruhen kann. Die erst im Schriftsatz des Verteidigers vom 26. August 1953 erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbeachtlich, da zur Zeit des Eingangs dieses Schriftsatzes die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO abgelaufen war. Der darin zugleich liegende Angriff gegen die Beweiswürdigung wird noch erörtert.
Sachlichrechtlich begegnet der Schuldspruch in allen drei Fällen keinen Bedenken.
a) Im Fall ███ lässt die Annahme der vollendeten Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB hinsichtlich der äußeren und inneren Tatseite keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beschwerdeführerin greift auch diesen Teil des Schuldspruchs nicht mit Einzelausführungen an.
b) Im Fall ████████ ist die Annahme der versuchten Fremdabtreibung rechtlich bedenkenfrei. Die Hinlassung der Angeklagten, sie habe nur als Gehilfin einer unbekannten anderen Frau sich schuldig gemacht, der sie ihre Wohnung und ihre Schlauchballspritze zur Durchführung des Eingriffs überlassen habe, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei als widerlegt erachtet. Es hat nur eine versuchte Abtreibung angenommen, weil es nicht feststellen konnte, ob die Leibesfrucht infolge des Eingriffs oder infolge des Todes der Schwangeren getötet worden ist. Damit hat das Landgericht, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 1, 278 bereits entschieden hat, den Rechtsbegriff des Ursachenzusammenhangs verkannt. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann das Tun der Angeklagten, ihr Einführen der Abtreibungsspritze in die Gebärmutter, nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg der Tötung der Leibesfrucht entfiele. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tun der Angeklagten und dem Erfolg besteht nicht nur für die Tötung der Schwangeren, sondern auch für die Abtreibung ihrer Leibesfrucht. Auf diese Abtreibung erstreckte sich auch der Vorsatz der Angeklagten. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob sie sich des genauen, tatsächlich eingetretenen Ursachenverlaufs, hier der unmittelbar oder aber auf dem Weg der Tötung der Schwangeren eingetretenen Fruchtabtreibung, bewusst war. Durch die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes im Sinne der bloßen Annahme des Versuchs ist jedoch die Angeklagte nicht beschwert.
Der Hauptangriff der Revision richtet sich mit der Behauptung unzureichender Sachaufklärung gegen die Annahme der in Tateinheit mit dem Abtreibungsversuch begangenen fahrlässigen Tötung der Schwangeren, insbesondere gegen den Ursachenzusammenhang. Der Angriff geht fehl.
Mit dieser Frage befasst sich das Landgericht in den Urteilsgründen sehr gründlich. Es stellt als seine volle Überzeugung fest, dass die Angeklagte selbst den Eingriff vorgenommen hat, dass unmittelbar nach diesem Eingriff der Tod der Schwangeren eingetreten ist, schließlich, dass durch die Abtreibungsspritze die Schleimhaut der Gebärmutter verletzt und so Luft, die in der Spritze, dem Aufsatzstück oder dem Schlauch war, in die Blutbahn hineingepresst wurde, mit dem Erfolg, dass durch akute Luftembolie alsbald der Tod der Schwangeren eintrat. Eine verzögerte Luftembolie, die dieser Beweiswürdigung entgegengestanden hätte, hat das Landgericht mit Sicherheit als Todesursache ausgeschlossen.
Die Beweiswürdigung zeigt keinen Rechtsfehler. Das Landgericht ist zu seiner Überzeugung gelangt u. a. auf Grund des Sachverständigengutachtens des Gerichtsarztes Obermedizinalrat Dr. Cortain, der gemeinsam mit dem Leiter des Gesundheitsamtes, Obermedizinalrat Dr. Stralau, die Leichenöffnung vorgenommen hatte.
Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht hätte nicht diesem Gutachten Cortain folgen dürfen, weil dessen Sachkunde durch das Gegengutachten des Professors Dr. Böhmer, des Direktors des Instituts für gerichtliche Medizin in Düsseldorf, erschüttert gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich, dass dieser Sachverständige allerdings auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft am 1. März 1948, fast fünf Jahre vor der Hauptverhandlung, ein schriftliches Gutachten erstattet hat (Innenakten Bl. 28–34), in dem er zu dem Ergebnis gelangte, das damalige vorläufige Gutachten von Dr. Cortain sei unhaltbar, u. a. bestehe die Möglichkeit, dass es sich um eine verzögerte Luftembolie handelte. Nach der Sitzungsniederschrift ist Professor Böhmer in der Hauptverhandlung nicht als Sachverständiger vernommen worden. Seine Vernehmung ist weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss vorgesehen gewesen. Auch in der Hauptverhandlung ist ein Beweisantrag, ihn als Sachverständigen zu vernehmen, von keiner Seite gestellt worden. Wie die Urteilsgründe erkennen lassen, ist in der Hauptverhandlung die Sachkunde des Dr. Cortain nicht beanstandet worden. Der Inhalt des Gutachtens Böhmer wurde dem Sachverständigen Dr. Cortain bei dessen Vernehmung vorgehalten, insbesondere mit ihm eingehend die Frage erörtert, ob etwa eine verzögerte Luftembolie die Todesursache gewesen sein könnte. Das Landgericht setzt sich auch in den Gründen ausführlich mit dieser Frage auseinander. Es hat die Sachkunde des Dr. Cortain geprüft und bejaht, da in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für einen Zweifel hieran nicht aufgetaucht sind, das sonstige Beweisergebnis vielmehr nach der vollen Überzeugung des Gerichts das Gutachten Cortains bestätigt hat.
Nach allem ist der erstmals in der nachgebrachten Ergänzung der Revisionsrechtfertigung erhobene Vorwurf der Revision unbegründet, das Landgericht hätte dem vernommenen Sachverständigen Dr. Cortain nicht folgen dürfen, vielmehr die Frage der Luftembolie durch Anhörung eines anderen Sachverständigen weiter aufklären müssen; der bisher festgestellte Sachverhalt sei lückenhaft und könne daher die Annahme des Ursachenzusammenhangs und damit der fahrlässigen Tötung nicht tragen.
Die Annahme der Fahrlässigkeit ist sorgfältig begründet. Sie zeigt keine Rechtsfehler. Ebenso ist die Annahme der Tateinheit zwischen der fahrlässigen Tötung und dem Abtreibungsversuch rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Im Fall Berta ██████ tragen die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite die Annahme des Fremdabtreibungsversuchs. Da nicht festgestellt werden konnte, ob auf die Einspritzung hin die Leibesfrucht abging, ja ob Frau █████ überhaupt schwanger war, hat das Landgericht mit Recht nur wegen Versuchs am untauglichen Objekt verurteilt.
2. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Die beiden Straftaten in den Fällen █████ und ██████ sind zwar vor dem Stichtag dieses Gesetzes, dem 15. September 1949, begangen. Nach § 4 des Gesetzes kommt es auf die aus den beiden Einzelstrafen nach § 74 zu bildende Gesamtstrafe an; diese muss bei den Einzelstrafen von sechs und neun Monaten Gefängnis über der sechsmonatigen Straffreiheitsgrenze des § 2 liegen.
3. Die Festsetzung der Einzelstrafen ist in den Fällen ██████ und ███████ nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat je einen minder schweren Fall angenommen und in weitem Umfang die schlechte wirtschaftliche Lage der Angeklagten und den Umstand zur Strafmilderung verwertet, dass die Angeklagte zur Zeit der Begehung dieser beiden Straftaten noch nicht vorbestraft war.
Auch die Angriffe der Revision gegen Strafart und -maß im Fall Berta ██████ sind unbegründet. Die Angeklagte war am 13. Februar 1952, also acht Tage vor dieser Tat, erst vom Landgericht Duisburg wegen Fremdabtreibung in zwei Fällen zu insgesamt sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sie ließ sich diese Bestrafung nicht zur Warnung dienen, auch nicht den tödlichen Ablauf ihres Abtreibungsversuchs im Fall ████████. Sie überredete aus Gewinnsucht die Frau █████, die im Einvernehmen mit ihrem Ehemann inzwischen sich entschlossen hatte, ihr erwartetes Kind auszutragen, dazu, die Abtreibung doch durchführen zu lassen. Unter solchen festgestellten Umständen ist die Verneinung eines minder schweren Falls und die ausgesprochene Strafe von einem Jahr Zuchthaus rechtlich nicht anfechtbar. Bei der Bemessung dieser Strafe hat das Landgericht, wie es in den Gründen hervorhebt, von der Möglichkeit, nach § 44 die Strafe des § 218 Abs. 3 StGB zu ermäßigen, Gebrauch gemacht.
4. Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch, da er auf einer Verletzung des § 79 StGB beruht, nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat die Gesamtstrafe nur nach § 74 StGB aus den drei von ihm verhängten Einzelstrafen gebildet und es ausdrücklich abgelehnt, die in den früheren Urteilen desselben Gerichts vom 13. Februar 1952 und vom 24. November 1952 gegen dieselbe Angeklagte erkannten Einzelstrafen nach § 79 StGB bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.
Dabei ist das Landgericht von der irrigen Erwägung ausgegangen, die Art der Gesamtstrafenbildung nach § 74 oder nach § 79 StGB sei in sein Ermessen gestellt.
Die Vorschrift des § 79 StGB schreibt die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der früheren Strafe zwingend vor, falls die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, wie sich aus der Fassung dieser Vorschrift: „finden.... Anwendung“ sprachlich klar ergibt. Der Tatrichter darf grundsätzlich die nach § 79 StGB notwendige Gesamtstrafenbildung nicht dem Nachverfahren nach § 460 StPO überlassen. Der Senat tritt damit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 64, 413) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 278 und 2, 230) bei, mit der hinsichtlich der Frage des zwingenden Charakters des § 79 StGB auch die sonst abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 2, 388) übereinstimmt.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der durch § 79 vorgeschriebenen Gesamtstrafenbildung hätte das Landgericht, da die von ihm abgeurteilten Straftaten der Fälle █████ (Dezember 1947) und ████████ (3. Februar 1948) schon vor dem frühesten Urteil (13. Februar 1952) begangen waren, sich zunächst auf den Standpunkt des Richters vom 13. Februar 1952 zu stellen und dessen Gesamtstrafenbildung nach § 79 zu überprüfen unter Einbeziehung aller seither abgeurteilten, vor dem 13. Februar 1952 begangenen Straftaten derselben Angeklagten. Es wären dies, in der zeitlichen Reihenfolge der Straftaten aufgeführt, die folgenden sechs Straftaten, die abgeurteilt worden sind:
a) im Urteil vom 16. Januar 1953 1.) Fall ███, Tatzeit Dezember 1947: Einzelstrafe 6 Monate Gef. 2.) Fall ████████, Tatzeit 3. Februar 1948: 9 Monate Gef.
b) im Urteil vom 13. Februar 1952 3.) Fall I, Tatzeit Juni 1950: Einzelstrafe 5 Monate Gef. 4.) Fall II, Tatzeit Oktober 1950: Einzelstrafe 5 Monate Gef.
c) im Urteil vom 24. November 1952 5.) Fall III, Tatzeit Januar 1951: Einzelstrafe 5 Monate Gef. 6.) Fall IV, Tatzeit Februar 1951: Einzelstrafe 5 Monate Gef.
Ob auch der in diesem Urteil mit abgeurteilte Fall V, begangen „im Februar 1952“, schon vor der Verkündung des frühesten Urteils vom 13. Februar 1952 begangen war, ist aus den bisherigen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht erkennbar. Wenn dies zutrifft oder wenn wenigstens diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, so wird aus den oben Ziff. 1 bis 6 bezeichneten Einzelstrafen und der im Fall vom Februar 1952 erkannten weiteren Einzelstrafe von 5 Monaten Gefängnis unter Aufhebung der in den beiden früheren Urteilen vom 13. Februar 1952 und 24. November 1952 ausgesprochenen Gesamtstrafen gemäß § 79 vom Zeitpunkt des frühesten Urteils (13. Februar 1952) aus unter Zugrundelegung der im 2. Fall (████████) erkannten Gefängnisstrafe von neun Monaten als Einsatzstrafe die neue Gesamtstrafe zu bilden sein. Diese darf nach § 74 die erste Gesamtstrafe von sieben Monaten, erhöht um die in die neue Gesamtstrafenbildung einbezogenen später festgesetzten Einzelstrafen der Fälle 1, 2, 5 und 6, evtl. auch Fall 7, nicht erreichen oder gar übersteigen (RGSt 48, 277). Neben der so neu gebildeten Gesamtgefängnisstrafe bleibt dann nur noch die für den Fall █████ in dem angefochtenen Urteil neu erkannte Zuchthausstrafe übrig, auf die selbständig zu erkennen ist.
Für die Bildung einer zweiten Gesamtstrafe nach § 79 vom Standpunkt des Urteils vom 24. November 1952 ist kein Raum mehr, da die in diesem Urteil erkannten Einzelstrafen sämtlich schon in die auf den Zeitpunkt des frühesten Urteils vom 13. Februar 1952 zu bildende erste Gesamtstrafe mit aufzunehmen waren.
Der Gedanke, die neu gebildete Gesamtstrafe mit der Zuchthausstrafe des Falls █████ zu einer übergeordneten Gesamtstrafe zu vereinigen, findet im Strafgesetz keine Stütze (vgl. BGH 4 StR 521/51 vom 4. Oktober 1951 im Anschluss an RGSt 4, 54 und RGRepr 6, 292).
Wird jedoch in der neuen Verhandlung festgestellt, dass im Fall V die Tat erst nach der Verkündung des ersten Urteils (13. Februar 1952) „im Februar“ oder später begangen worden ist, so muss mit der für diesen Fall V erkannten Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis die erst im angefochtenen Urteil für den Fall █████ (Tatzeit 21. oder 22. Februar 1952) erkannte Strafe von einem Jahr Zuchthaus nach § 79 zu einer zweiten Gesamtstrafe vereinigt werden, und zwar unter vorheriger Umwandlung der Gefängnisstrafe in Zuchthaus gemäß § 21 StGB.
Die wesentliche Voraussetzung für die neue Gesamtstrafenbildung ist jedoch, dass die in dem früheren Urteil erkannten Strafen noch nicht völlig verbüßt, verjährt oder erlassen sind. Dabei ist für die Beurteilung durch das Revisionsgericht entscheidend die Lage zur Zeit der Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils, hier des angefochtenen Urteils vom 16. Januar 1953 (BGHSt 2, 230). Am 16. Januar 1953 waren nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die in dem früheren Urteil vom 24. November 1952 zusammengefassten fünf Einzelstrafen der Fälle I bis V erst teilweise verbüßt. Das angefochtene Urteil leidet daher in der Gesamtstrafenbildung an einem Rechtsmangel, da die Gesamtstrafenbildung nach § 79 damals möglich und hiernach geboten war. Dadurch hat sich möglicherweise der den § 74 StGB zugrunde liegende Gedanke der Strafmilderung nicht voll zugunsten der Angeklagten ausgewirkt. Daher muss der Gesamtstrafausspruch, allerdings unter Aufrechterhaltung der fehlerfreien Einzelstrafen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Mit der Gesamtstrafe fällt auch die Anordnung der Anrechnung der Untersuchungshaft weg, obwohl an sich hiergegen rechtliche Bedenken nicht bestehen; hierüber wird neu zu entscheiden sein. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die auf Grund des früheren Urteils bereits teilweise verbüßte Strafzeit auf die neu gebildete Gesamtstrafe gegebenenfalls unter Beachtung des § 21 StGB anzurechnen sein wird.
Sollte in dem für den Tatrichter entscheidenden Zeitpunkt, in dem das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache hinsichtlich der Gesamtstrafe das neue Urteil verkünden wird, die in dem früheren Urteil vom 24. November 1952 erkannte Gesamtstrafe und damit auch die in diesem sowie in dem frühesten Urteil vom 13. Februar 1952 erkannten Einzelstrafen vollständig verbüßt oder erlassen sein, so fehlt es alsdann an der Hauptvoraussetzung für eine dem § 79 entsprechende Neubildung der Gesamtstrafe. Sie könnte dann nicht mehr nachgeholt werden.
Dies entspricht der vom Gesetz beabsichtigten zeitlichen Begrenzung der durch § 79 gegebenen Ermächtigung, einmal rechtskräftig erkannte Strafen nachträglich zu ermäßigen. Diese Ermächtigung endet mit der vollständigen Verbüßung oder sonstigen Erledigung solcher Strafen (vgl. BGHSt 2, 230, im Anschluss an RGSt 32, 73; 74, 391; ferner BGH 4 StR 120/53 vom 1. Oktober 1953; abweichend 2 StR 325/52 vom 12. Dezember 1952, NJW 1953, 389). Die Einbeziehung einer verbüßten oder anderweit erledigten Strafe in eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe würde nämlich dem Zweck der Gesamtstrafe zuwiderlaufen. Er besteht darin, durch Zusammenfassung mehrerer nebeneinander verhängter Strafen zu einer unter ihrer Summe bleibenden Gesamtstrafe der Härte entgegenzuwirken, die in der ununterbrochenen Verbüßung mehrerer Strafen in unmittelbarem zeitlichen Anschluss aneinander bestehen würde (RGSt 25, 307; 44, 36). Wird diese die Verschärfung der Vollzugswirkung herbeiführende unmittelbare Aufeinanderfolge der Verbüßung mehrerer Strafen unterbrochen, so entfällt der Grund der Gesamtstrafenbildung. Eine solche Unterbrechung ist aber regelmäßig dann gegeben, wenn eine ursprünglich zur Einbeziehung in eine Gesamtstrafe geeignet gewesene Einzelstrafe vor deren Bildung bereits verbüßt oder anderweit erledigt ist. Es könnte in diesem Fall nur noch eine neue Gesamtstrafe nach § 74 StGB aus den für die Straftaten █████, ███ und ██████ verhängten Einzelstrafen gebildet werden. Dabei würde das Landgericht nach seinem Ermessen Gelegenheit haben, aus Billigkeitsgründen zugunsten der Angeklagten die Härte, die für sie die nunmehrige Unmöglichkeit der dem § 79 entsprechenden Gesamtstrafenbildung bedeutete, durch entsprechend niedrigere Festsetzung der nach § 74 zu bildenden Gesamtstrafe auszugleichen (so auch BGHSt 2, 230, 233).
II. Zur Revision des Angeklagten █████
1. Die allgemeine Sachbeschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet.
a) Die Annahme eines Abtreibungsversuchs der Mitangeklagten ██████████, zu dem █████ nach der Annahme des Landgerichts Beihilfe geleistet hat, ist, wie bereits oben I 1 c erörtert ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Den Tatbeitrag des Gehilfen im Sinne der Förderung der Haupttat sieht das Landgericht zutreffend darin, dass █████ die Haupttäterin in seine Wohnung bestellte und mit ihr dort gemeinsam mit seiner Ehefrau die Durchführung der Abtreibung in der Wohnung █████ auf den 21. oder 22. Februar verabredete, mithin ihr den Weg ebnete zur Durchführung des von ihr geplanten Verbrechens bei seiner Ehefrau. Während der Zeit, da █████ diesen Tatbeitrag leistete, war er sich der Förderung der geplanten Abtreibungshandlung der ███████ bewusst, wollte auch diese Haupttat im Bewusstsein ihres Unrechtsgehalts.
b) Der Umstand allein, dass später, insbesondere zur Zeit der Durchführung der Abtreibungshandlung, der Gehilfe die Haupttat nicht mehr wollte, reicht nicht hin, die vorsätzliche Beihilfetat nach § 46 StGB straffrei zu machen.
Das Landgericht erörtert die Frage des Rücktritts vom Versuch eingehend. Es führt zutreffend aus, dass der Angeklagte mit seinem Tatbeitrag nicht nur seiner Ehefrau zu deren Eigenabtreibung (§ 218 Abs. 1 StGB) geholfen, sondern in gleichem Maße die Haupttat der Fremdabtreiberin ████████ gefördert und den in dieser fortwirkenden eigenen Tatbeitrag nicht rechtzeitig „neutralisiert“ hat. Wer einmal, wenn auch nur im Stadium der Vorbereitung der Haupttat, in einen verbrecherischen Geschehensablauf sich eingeschaltet hat, kann einer Strafbefreiung nach § 46 StGB nur dann teilhaftig werden, wenn er die durch seinen Tatbeitrag mitgeschaffene Gefahrenlage, dass es zur Durchführung des geplanten Verbrechens komme, wieder beseitigt und wenn die Nichtvollendung der Tat auf seinem entgegenwirkenden Eingreifen beruht (Olshausen, 12. Aufl., Anm. 7 zu § 49 StGB; RGSt 47, 361; 55, 105; 62, 406). Es reichte nicht aus, dass der Angeklagte █████ sich von seiner Ehefrau versprechen ließ, die ████, wenn sie komme, aus der ehelichen Wohnung zu weisen, und dass er am Morgen des Tages der Tat seiner Ehefrau das in der Wohnung vorhandene Geld wegnahm, um ihr eine Entlohnung der Abtreiberin zu erschweren. Er musste vielmehr, nachdem die Eheleute ihren Abtreibungsplan aufgegeben hatten, hiervon die █████████ verständigen, ihr unmittelbar den Zutritt in seine Wohnung verbieten, auch sie zur ernstlichen Aufgabe des Abtreibungsplanes bestimmen oder in sonstiger Weise das Fortwirken seines Tatbeitrags in der Haupttäterin verhindern. All dies hat der Angeklagte █████ – soweit dies noch vor der Einspritzung möglich war – nicht unternommen. Sein Verhalten war daher, wie das Landgericht richtig ausführt, nicht geeignet, eine Strafaufhebung nach § 46 StGB zu rechtfertigen. Übrigens konnte der Angeklagte von dem Zeitpunkt ab, da die Einspritzung des Abtreibungsmittels in die Gebärmutter und damit der Verbrechensversuch im Sinne der Nr. 2 von § 46 StGB beendigt war, durch irgendwelche eigene Tätigkeit den Abtreibungserfolg der Abtreibungshandlung der Haupttäterin überhaupt nicht mehr abwenden, da im Schoß der Frau █████ eine Leibesfrucht, die hätte abgetötet werden können, nicht vorhanden war, also infolge eines äußeren unabwendbaren Umstandes die Straftat nicht zur Vollendung kam.
Das Landgericht hat nach alledem mit Recht dem Angeklagten den Strafaufhebungsgrund des § 46 StGB nicht zugebilligt und ihn wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung nach den §§ 218 Abs. 3, 43, 49 StGB verurteilt.
2. Auch der Strafausspruch kann rechtlich nicht beanstandet werden. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall angenommen und von den beiden Möglichkeiten der Strafmilderung nach §§ 44, 43 und 49 StGB zugunsten des Angeklagten Gebrauch gemacht. § 27b ████ anzuwenden, hat das Landgericht mit Recht abgelehnt, da es sich um ein Verbrechen handelt. Die mildere Strafdrohung des Abs. 1 von § 218 StGB darf nach dem Willen des Gesetzes nur der Schwangeren persönlich zugutekommen.
| Rotberg | Krauss | Maaß | |||
| Busch | Martin |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 120/53 · 01.10.1953Gesamtstrafenbildung nach Verbüßung früherer Strafen nicht nachholbar; Strafausspruch aufzuheben
- BGH · 2 StR 325/52 · 12.12.1952Unterlassene Bildung der Gesamtstrafe (§ 79 StGB) – Zurückverweisung an das Landgericht
- BGH · 4 StR 521/51 · 04.10.1951BGH: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung und Rückverweisung
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 553/54 · 21.06.1955Revision verworfen: Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Straftat und Gesamtstrafenbildung
- BGH · 5 StR 54/61 · 16.05.1961Revision: Aufhebung wegen Verfahrensverstoßes und fehlerhafter Gesamtstrafenberechnung
- BGH · 2 StR 317/69 · 08.10.1969Steuerhinterziehung bei Zwangsversteigerung: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 466/61 · 21.11.1961Revision verworfen – Beihilfe zum schweren Raub und Rücktrittsfrage