Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Beihilfe zum schweren Raub und Rücktrittsfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 466/61
Datum
21.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Osnabrück wegen schweren Raubes und gemeinschaftlicher Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt die Feststellungen zu Gewaltanwendung, Zueignungswillen und den erschwerenden Merkmalen. Der Senat berichtigt den Urteilssatz zugunsten der Beihilfezuordnung. Ein bloßer innerer Widerruf ohne wirksame Verhinderung der Tat befreit nicht von Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB genügt es, wenn Täter in diebischer Absicht heimlich ein Haus betreten und anschließend gewaltsam in ein Zimmer eindringen.

2

Beihilfe kann bereits durch bewusste Anwesenheit begründet sein, wenn diese eine zahlenmäßige Überlegenheit schafft und dadurch die Anwendung von Gewalt, Drohungen oder die Wegnahme ermöglicht, vorausgesetzt der Gehilfe erkennt die wesentlichen Tatumstände.

3

Ein bloßer innerer Rücktrittsentschluss des Gehilfen befreit nicht nach § 46 StGB; der Gehilfe muss die Fortwirkung seines Tatbeitrags wirksam beseitigen oder die Tat verhindern, um straffrei zu werden.

4

Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen des Landgerichts erschöpft; das Revisionsgericht ist an die festgestellten Tatsachen gebunden, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 7. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████ ██████ V. le, geboren am ██, zur Zeit ██ ██████████████████, aus ████, 2. den Arbeiter Günter ████, dort geboren am ███ 1933,

wegen schweren Raubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

erkannt:

für Recht:

Die Revisionen der Angeklagten █████████ und ██ ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Juli 1961 werden verworfen.

Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ████ wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zu gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet.

1. Die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB, auf die die Revision beschränkt ist, besteht nach den tatsächlichen Feststellungen zu Recht.

Diese ergeben, dass der Angeklagte und ████████████ unter Anwendung von Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem ████████████ den Mantel weggenommen haben, wobei sich der Angeklagte den Mantel rechtswidrig zueignen wollte, um sich für den von ihm verschuldeten Verlust seines eigenen Mantels schadlos zu halten. Sie ergeben ferner, dass sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens bewusst war.

Die erschwerenden Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB sind ebenfalls einwandfrei festgestellt. Die von dem Verteidiger des Angeklagten ██ in seiner Schrift vom 18. November 1961 hiergegen vorgetragenen sachlich-rechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass █████████, ███████ und ███████ sich in das Haus in der █████straße eingeschlichen haben und in das Zimmer des ██████ gewaltsam eingedrungen sind, um einen Raub zu begehen. Dazu brauchte das Landgericht nicht festzustellen, dass sie den Entschluss, Gewalt anzuwenden, bereits in dem Augenblick ihres Aufbruchs in der Gaststätte gefasst haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich erst im Zimmer ███ entschlossen, Gewalt anzuwenden, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Übrigens würde es für die Annahme eines schweren Raubes nach § 250 Nr. 4 StGB genügen, wenn die Täter nur in diebischer Absicht heimlich das Haus betreten hätten und gewaltsam in das Zimmer eingedrungen wären.

Auch die Strafzumessungsgründe geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte █████████ auch der räuberischen Erpressung nach § 253 StGB schuldig gemacht, indem er ███ mit körperlicher Gewalt und unter Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben ein schriftliches Schuldanerkenntnis abnötigte. Dass er hierwegen infolge irriger Auffassung des Landgerichts vom Verhältnis der räuberischen Erpressung zum Raub (s. BGH LM Nr. 17 zu § 73 StGB) nicht verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen Beihilfe zu der Tat des ███████ und des ██ ist rechtlich fehlerfrei. Was die Revision im Einzelnen dagegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Maßgebend ist für das Revisionsgericht, was das Landgericht festgestellt hat. Die Behauptung, die Beweisaufnahme habe etwas anderes ergeben, ist keine zulässige Revisionsrüge. Das Landgericht hat sich entgegen dem Vorbringen der Revision auch mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, er sei so betrunken gewesen, dass er den Zweck des nächtlichen Besuchs bei █████ gar nicht verstanden habe. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte die Haupttat mindestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt während ihrer Ausführung gewollt und gefördert hat und dass er sämtliche Tatumstände, auch die erschwerenden, der Haupttat gekannt hat. Es sieht die Beihilfe des Angeklagten darin, dass er durch seine Anwesenheit im Zimmer – und zwar nach der Überzeugung des Landgerichts bewusst – für das zahlenmäßige Übergewicht der Eindringlinge gesorgt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt, die Drohungen und die Wegnahme des Mantels ermöglicht hat. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

Wegen gewisser Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts hat der Senat auf die allgemeine Sachrüge hin auch die Frage geprüft, ob der Angeklagte nicht etwa mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist. Der Angeklagte ████ hat den Mantel des ███, nachdem ihn einer der beiden Haupttäter aus dem Schrank genommen hatte, wieder dorthin zurückgehängt. Auch wenn man annimmt, dass zu diesem Zeitpunkt der Gewahrsam des ███ an dem Mantel noch nicht völlig beseitigt, der Raub also noch nicht vollendet war, und wenn ████ von diesem Zeitpunkt an, was das Landgericht für möglich hält, die Tat innerlich nicht mehr wollte, würde ihn diese innere Umkehr allein nicht nach § 46 StGB von der Strafe für seine vorangegangenen und bei der Vollendung der Tat durch die Haupttäter weiterwirkenden Beihilfehandlungen befreien. Er hat nicht verhindert, dass ███████ oder ███████ den Mantel wieder aus dem Schrank nahmen und ihn schließlich beim Weggehen mitnahmen. Was sich vom Eindringen der Täter ins Zimmer bis zu ihrem Weggang abspielte, ist ein einheitlicher Vorgang und kann bei der rechtlichen Betrachtung nicht in Teile zerlegt werden. Die erneute Wegnahme des Mantels beruhte nicht auf einem neuen selbständigen Tatentschluss der Haupttäter. Auch beim unbeendeten Versuch nützt es dem Gehilfen nichts, wenn er nur zu erkennen gibt, dass er mit der Tat nicht mehr einverstanden ist; er muss die Fortwirkung seines Tatbeitrages wirksam beseitigen, wenn er straffrei ausgehen will (BGH 5 StR 418/55 vom 18. Oktober 1955 = NJW 1956, 30; 5 StR 479/60 vom 13. Dezember 1960; 3 StR 437/53 vom 8. Oktober 1953). Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte ████ die Dinge laufen, blieb im Zimmer und ging mit ███████ und ██████ weg, ohne die Mitnahme des Mantels zu verhindern. Die Körperverletzungen konnte er ohnehin nicht mehr ungeschehen machen. Sein Tatbeitrag wirkte weiter, auch wenn er innerlich die Fortsetzung der Tat nicht mehr billigte. Ihre Vollendung war daher auch das Ergebnis seiner Mitwirkung. Die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts nach § 46 sind daher nicht gegeben.

Die Fassung des Urteilssatzes des angefochtenen Urteils ist irreführend. Sie erweckt den Eindruck, als ob der Angeklagte ██████████ als Mittäter der gemeinschaftlichen Körperverletzung verurteilt sei. Die Gründe ergeben aber eindeutig, dass ihn das Landgericht nur der Beihilfe für schuldig hält. Der Senat hat daher den Urteilssatz berichtigt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

schmidt

SarstedtBorker
KoffkaMayr

Zitiert (3)