BGH: Revisionen verworfen – Mittäterschaft, Rücktritt und Einziehung des Messers bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 479/60
- Datum
- 13.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn ein Tatbeteiligter eine Waffe im technischen Sinne bei sich führt und als solche gebraucht oder bereit hält; es ist nicht erforderlich, dass die Waffe konkret eingesetzt werden sollte.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter seinen noch fortwirkenden Tatbeitrag tatsächlich beseitigt; bloßes passives Zurückziehen oder Einstellen der Mitwirkung genügt nicht.
Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn ein Beteiligter durch bewusst gewollte Einsatzbereitschaft, Verfügung über den Tatbeitrag und Mitplanung Tatherrschaft ausübt; vorübergehende Untätigkeit (z. B. Schlaf) schließt dies nicht aus.
Die Einziehung eines Tatmittels ist zulässig, wenn nach den Feststellungen des Gerichts das Objekt zum Gebrauch bei der Tat bestimmt war.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret benannt wird, welches weitere Beweismittel der Tatrichter hätte erheben sollen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bückeburg, 29. Juni 1960
Rubrum
5 StR 479/60
In der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ ██, ███ ██ ████ W( D( gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 29. Juni 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten D( ) wird die nach dem 29. Juni 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
— Von Rechts wegen —
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten A( )
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten ████████ ist unbegründet. Auf die Sachrüge hat der Senat die Strafzumessungsgründe in vollem Umfange geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Darauf, die Strafkammer habe die §§ 44 und 51 Abs. 2 StGB nicht „ausreichend“ berücksichtigt, kann die Revision nicht gestützt werden.
II. Die Revision des Angeklagten ██████
Die Revision des Angeklagten ██████ greift das Urteil in vollem Umfange an, insbesondere auch hinsichtlich der Einziehung des Messers. Das Rechtsmittel, das nur die Sachbeschwerde erhoben hat, ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Strafrechts ergeben.
1. Die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet entgegen der Ansicht der Revision keinen Bedenken. Die Revision übersieht, daß das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt hat, D( ) habe das Messer – eine Waffe im technischen Sinne und vom Angeklagten auch sonst als solche benutzt – bei sich geführt, als er in das Gasthaus ███ ging.
Daß „das Messer bei der Tat verwendet werden sollte“, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Im übrigen stellt aber das Schwurgericht allerdings erst bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Mitangeklagten ███████ fest, daß ██ das Messer bei der Tat bei sich führte, um notfalls davon Gebrauch zu machen.
2. Richtig ist, daß nach den Feststellungen des Schwurgerichts ██████ sich von den weiteren Handlungen ████████ „distanziert“ hat, als die Angelegenheit durch die Handlungsweise ████████ eine ernstere Entwicklung nahm, als ███ beabsichtigt hatte. Hierdurch ist er jedoch nicht in strafbefreiender Weise vom Versuch zurückgetreten (§ 46 Abs. 1 StGB). Daß er sich von ███ unbemerkt zurückzog, hinderte diesen nicht, den (versuchten) Raub, der dem gemeinsamen Plane entsprach, fortzusetzen. Dadurch, daß █████ seine weitere Mitwirkung einstellte, verdiente er sich noch nicht die Straflosigkeit nach § 46 Abs. 1 StGB. Er hätte darüber hinaus seinen Tatbeitrag, der fortwirkte, beseitigen müssen. Das hat er nicht getan. Er ließ vielmehr die Dinge laufen. Daß ██████ später den Raub nicht vollendete, war nicht sein Verdienst. Was ██ ██ über den Tatplan hinaus getan hat, ist den Teilnehmern nicht angerechnet worden.
3. Die Einziehung des Messers ist nicht zu beanstanden. Auch in dieser Beziehung ist darauf hinzuweisen, daß es nach den Feststellungen des Schwurgerichts zum Gebrauch beim Raube bestimmt war (s. oben zu II 1).
III. Die Revision des Angeklagten K( )
Die von dem Beschwerdeführer ██ █████████ und mit der Verletzung des sachlichen Strafrechts begründete Revision ist ebenfalls unbegründet.
1. Das Urteil stellt fest, daß ███ während der Fahrt in den Plan eingeweiht wurde. Zu Unrecht meint die Revision, hier fehle jegliche Feststellung darüber, „wer K( ) in welchen Plan eingeweiht haben soll“. Die Feststellung ist nach Lage der Sache und dem Zusammenhang eindeutig und bedurfte keiner ergänzenden Einzelangaben an der von der Revision angeführten Stelle.
2. Die Urteilsgründe rechtfertigen es auch, K( ) als Mittäter und nicht als Gehilfen des versuchten schweren Raubes zu verurteilen. Sein Täterwille und seine Tatherrschaft kommen unter anderem deutlich darin zum Ausdruck, daß er ██ █████ der Drohung, ihm anderenfalls „die Hacken abzuschlagen“, zur Durchführung des Tatplanes drängte. Er hatte nach den Urteilsfeststellungen auch das Bewußtsein und den Willen, als wegen Raubversuchs vorbestrafter Mann, der „Kräfte hatte“, durch seine Anwesenheit im Kraftwagen bei der Tatausführung mitzuwirken und, wenn er gerufen werden sollte, jederzeit aktiv einzugreifen. Daß er während der Handlung █████████ schlief, steht dem nicht entgegen. Dadurch wurde seine bewußte und gewollte Einsatzbereitschaft nicht aufgehoben.
3. Die von der Revision behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden. Daß K( ) nach der Frühstückspause wieder im Wagen geschlafen hat, hinderte ihn nicht, den „am Ende der Besprechung in der Frühstückspause“ fertig beratenen Tatplan voll zu erfassen und zu dessen Durchführung ██████ wieder in die Gaststätte ██ zu schicken.
4. Auch K( ) hat, als er von ███ erfuhr, was sich in der Gaststätte ereignete, seine weitere Mitwirkung eingestellt. Auch bei ihm liegt aus den auf die Revision D( )s erörterten Gründen (oben II 2) kein strafbefreiender Rücktritt vor.
5. Die Entscheidung gemäß § 32 StGB brauchte das Schwurgericht nicht besonders zu begründen (BGH in StPO § 267 Abs. 3).
IV. Die Revision des Angeklagten W( )
Die von diesem Beschwerdeführer erhobene Verfahrensbeschwerde, das Schwurgericht habe den § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist nicht in rechter Form erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO). Es fehlt die Angabe, welcher weiteren Beweismittel sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
2. Auch die Sachrüge vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zutage gefördert. Auch das Hinzelvorbringen des Beschwerdeführers vermag einen solchen nicht aufzudecken.
a) Es ist allerdings richtig, daß ███ von vornherein erklärt hat, er wolle „mit linken Dingen“ nichts zu tun haben. Dennoch hat er, nachdem er erfuhr, daß gegen Frau █████ notfalls Gewalt angewendet werden sollte, den Haupttätern geholfen. Es mag zwar sein, daß ihm eine Anwendung von Gewalt an sich unerwünscht war. Dennoch konnte er mit bedingtem Vorsatz handeln (BGHSt 7, 363).
b) Nach Lage der Sache hatte das Schwurgericht auch keinen Anlaß zu der von der Revision vermißten Prüfung, ob █████ seine Beihilfe nicht auf Grund eines wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstandes (§ 52 StGB), Notstandes nach § 54 StGB oder übergesetzlichen Notstandes geleistet habe. Es liegt, was zunächst die Voraussetzungen des § 52 StGB angeht, kein Anhalt dafür vor, daß W( ) – selbst wenn man mit der Revision für die spätere Zeit eine objektive Gefahr annehmen wollte – gehandelt hat, um der Gefahr zu entgehen. § 54 StGB kam nicht in Frage, weil W( ) nicht unverschuldet in einen etwaigen Notstand gekommen war. Ein übergesetz— licher Notstand, der allerdings auch verschuldet sein könnte, scheidet aus, weil das nach Ansicht der Revision bedrohte Eigentum an dem Wagen keineswegs höher zu bewerten war als der Frau R( ) oder auch dem Gastwirt ███ drohende Schaden.
c) Auch für diesen Beschwerdeführer kam ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nicht in Frage. Auch er hat seinen Tatbeitrag nicht rückgängig gemacht. Für den Exzeß A( )s ist er nicht zur Verantwortung gezogen worden.
d) Was die Revision in Bezug auf die Strafzumessung unter Berufung auf § 247 StGB vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Faller |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 466/61 · 21.11.1961Revision verworfen – Beihilfe zum schweren Raub und Rücktrittsfrage
- BGH · 1 StR 268/65 · 15.07.1965Revision verworfen – gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl im Rückfall; Teilnahme und Dolmetscherfrage
- BGH · 2 StR 258/62 · 19.02.1962Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls bestätigt