Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 258/62
- Datum
- 19.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ausführungshandlung beim versuchten Diebstahl liegt vor, wenn das Verhalten des Täters die Möglichkeit eines Gewahrsamsbruchs wesentlich nähergerückt hat (z. B. Veranlassung zur Vorlage und Ablenkung).
Das Mitführen einer Waffe oder eines offensichtlich als Waffe gedachten Gegenstands begründet die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann, wenn die Waffe nicht funktionsfähig ist, sofern sie als Schlag- oder Drohwerkzeug eingesetzt werden soll.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn die Vollendung durch von dem Täter unabhängige äußere Umstände gehindert wird.
Ein Mittäter kann sich nicht allein durch Einstellung seiner Teilnahme strafbefreiend zurückziehen, solange sein vorheriger Tatbeitrag fortwirkt; strafbefreiend ist nur die Beseitigung des fortwirkenden Tatbeitrags, das Hindern der Weiterführung durch Mittäter oder deren eigener freiwilliger Rücktritt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 19. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Glasmacher Heinz █████ aus ███, geboren am ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, █████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Februar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 20. Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte betrat am 31. Oktober 1961 mit dem früheren Mitangeklagten ████ das Juweliergeschäft der Eheleute ██ in ████. Sie wollten, unter Vortäuschung einer Kaufabsicht, sich Uhren und Schmuckwaren vorzeigen lassen, die Verkäufer sodann ablenken und in einem unbeobachteten Augenblick wertvolle Schmuckstücke wegnehmen. Um ihr Ziel leichter zu erreichen, vermieden sie den Anschein einer Zusammengehörigkeit, und jeder trat von ihnen für sich allein auf. Ihr Plan misslang, da die Eheleute █████████ misstrauisch wurden und durch ihre Aufmerksamkeit eine Wegnahme nicht ermöglichten.
1.) Die Revision meint, das Tun des Angeklagten und des ████ sei nur eine straflose Vorbereitung des Diebstahls; denn eine tatsächliche Gefährdung der Wertsachen sei nicht eingetreten, da sie entgegen dem Plan in keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt blieben. Dem ist nicht beizutreten.
Die Täter haben die Verkäufer zur Vorlage von Uhren und Schmuckstücken veranlasst und dann abzulenken versucht, um wertvolle Schmuckstücke wegzunehmen. Damit haben sie bereits die Möglichkeit eines Gewahrsamsbruchs nähergerückt, ihn also begonnen. Hierin liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Ausführungshandlung. Die Strafkammer hat daher zu Recht einen strafbaren Versuch des Diebstahls angenommen. Dass die Gegenstände entgegen der Absicht der Täter nicht unbeaufsichtigt blieben, erklärt nur das Scheitern der Wegnahme und hat allein insoweit Bedeutung (RGSt 69, 327, 329; BGHSt 2, 380; 3, 297).
Der Angeklagte hatte bei der Tat in seiner Mappe einen Gummiknüppel bei sich, ██ in der Brusttasche eine Gaspistole. Beide wollten sich damit den Rückzug sichern. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, der Angeklagte habe eine Waffe bei sich geführt, und deshalb die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht (RGSt 68, 238). Nicht beizutreten wäre allerdings der Ansicht, die von ████ mitgeführte Gaspistole könne nicht als Waffe angesehen werden, wenn sie nicht funktionsfähig war; es hätte genügt, dass ████ daran dachte, die Pistole als Schlagwerkzeug zu benutzen, wie es dann auch geschah (RGSt 3, 230).
2.) Entgegen dem Vorbringen der Revision scheidet ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch des schweren Diebstahls aus; denn der Angeklagte wurde an der Vollendung der Tat durch Umstände gehindert, die von seinem Willen unabhängig waren. Die Verkäufer haben die Schmucksachen stets im Auge behalten und die gezeigten Stücke auf die Seite gelegt. ████ konnte die von ihm ausgesuchte Uhr nur gegen Bezahlung ausgehändigt erhalten. Daraus, dass ████ die Pistole zog, um sich ungehindert aus dem Geschäft entfernen zu können, während der Angeklagte sich selbst untätig verhielt, ergibt sich, dass beide eine gewaltlose Wegnahme nicht mehr für möglich hielten.
3.) Der Angeklagte wie auch der frühere Mitangeklagte ████ haben zwar die Diebstahlsabsicht zugegeben, jedoch bestritten, dass sie die Wegnahme gewaltsam durch Gebrauch der mitgeführten Waffe erzwingen wollten. Die Waffen haben sie, wie sie behaupten, nur mitgeführt, um bei einem Misslingen des geplanten Unternehmens den Rückzug zu sichern und eine etwaige Verfolgung zu hindern. ████ will auch die Pistole allein aus Angst und Bestürzung gebraucht haben, um unbehelligt aus dem Laden zu kommen. Die Strafkammer hat diese Einlassung der Täter nur für nicht widerlegbar, also nicht für erwiesen betrachtet.
Während ████ der Pistole den Juwelier bedrohte und ihn schließlich niederschlug, hat der Angeklagte sich untätig verhalten und nach außen hin sich von dem Vorgehen des ████ distanziert. Dieses Verhalten nötigt zugunsten des Angeklagten zur Prüfung, ob ihm ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zugutekäme, falls die Täter, was die Strafkammer nicht für ausgeschlossen, sondern nur für nicht erweislich hält, einen Raub beabsichtigten und zu dessen Durchführung sich auch der Pistole bedienen wollten. Dies ist jedoch zu verneinen.
Ein Mittäter kann nicht schon dadurch mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten, dass er seine Mitwirkung einstellt, während die übrigen Mittäter die Tatausführung entsprechend dem gemeinsamen Plan, wenn auch erfolglos, fortsetzen. Er kann sich Straflosigkeit vielmehr nur verschaffen, wenn entweder auch die übrigen Mittäter ihrerseits freiwillig zurücktreten oder wenn er seinen Tatbeitrag, der fortwirkt, beseitigt oder die Mittäter an der Weiterführung der Tat hindert (RGSt 54, 177; 59, 412; BGH NJW 1951, 410 Nr. 23; 5 StR 479/60, Urt. v. 13. Dezember 1960). Diese Voraussetzungen waren hier bei Annahme eines geplanten Raubes nicht gegeben.
Falls ████ von dem Raub abstand, weil er wegen der Anwesenheit mehrerer Personen nicht mehr durchführbar war, und den Juwelier mit der Pistole nur niederschlug, um seinen Rückzug zu ermöglichen, ist er nicht freiwillig zurückgetreten. Damit entfiele auch ein freiwilliger Rücktritt des Beschwerdeführers.
Wollte aber ████ durch seinen Angriff auf den Juwelier den Raubversuch noch fortsetzen, so hatte den Angeklagten seine Untätigkeit allein nicht von Strafe befreien können.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |