Treffer
BGH Urteil

Rücktritt von Verschleppungsvorbereitung und -versuch bei widerwilliger Mitwirkung unter Drohung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 418/55
Datum
18.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr Täter zu einem geplanten Entführungsort, brach aber vor Ausführung ab; später wurde das Opfer ohne ihn verschleppt. Das LG nahm strafbefreienden Rücktritt vom Versuch an, verurteilte aber wegen Vorbereitung nach § 2 FSchG. Der BGH hob auf, weil das LG Rücktritt von der Vorbereitung und die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch bei fortfördernden Handlungen nicht geprüft sowie den Nötigungsstand (§ 52 StGB) nicht erörtert hatte. Zur Klärung der fortwirkenden Tatbeiträge und einer möglichen Beihilfe zur späteren Vollendung wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer unter dem Einfluss (verdeckter) Drohungen mit erkennbarem Widerstreben seine Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt, zugleich aber die Tat nach Möglichkeit vereiteln oder sich entziehen will, verabredet das Verbrechen im Sinne des § 49a StGB nicht.

2

Auf die Strafbarkeit der Vorbereitung einer Verschleppung sind die Rücktrittsvorschriften des § 49a Abs. 3, 4 StGB sinngemäß anzuwenden; bei fehlender Verabredung genügt der Widerruf der erklärten Bereitschaft (§ 49a Abs. 3 Nr. 3 StGB analog).

3

Ein Rücktritt vom Versuch setzt endgültiges Abstehen vom verbrecherischen Vorhaben voraus; vereitelt ein Teilnehmer das Vorhaben nur für den Augenblick, fördert aber bewusst die spätere Ausführung durch andere, liegt kein Rücktritt vor.

4

Wird das Verbrechen nach einem Rücktritt später von anderen vollendet, bleibt der Zurücktretende straflos, sofern nicht ein vor dem Rücktritt geleisteter, bewusster und vorwerfbarer Tatbeitrag ursächlich fortwirkt und die spätere Vollendung fördert.

5

Bei der Beurteilung der Vorwerfbarkeit fortwirkender Tatbeiträge ist ein etwaiger Nötigungsstand (§ 52 StGB) zu prüfen; entschuldigte Beiträge können die Straflosigkeit nach Rücktritt nicht ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen Siegfried B. aus ████████████, den Fleischer, geboren am ██████ 1927 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vorbereitung einer Verschleppung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Richter bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Leitsatz

1. Gesetz: Wer sich unter dem Einfluß von Drohungen mit erkennbarem Widerstreben bereit findet, an einem Verbrechen mitzuwirken, es jedoch nach Möglichkeit verhindern oder sich der Mitwirkung entziehen will, „verabredet“ es nicht.

StGB § 49a

2. Gesetz: Ein Teilnehmer tritt nicht vom Versuch zurück, wenn er zwar das verbrecherische Vorhaben für diesmal vereitelt und sich daran nicht mehr beteiligen will, zugleich aber eine Tätigkeit vornimmt, durch die er die spätere Ausführung durch die anderen Teilnehmer bewußt fördert.

Steht ein Teilnehmer vom Versuch freiwillig ab und wird das Verbrechen später von den anderen vollendet, so wird seine Straflosigkeit nur durch solche fortwirkenden Tatbeiträge ausgeschlossen, die er zu dem Verbrechen bewußt und in vorwerfbarer Weise geleistet hatte.

Aktenzeichen: 5 StR 418/55

Urteil des BGH vom 18. Oktober 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte lebte im sowjetischen Sektor Berlins. Von dort fuhr er am 3. Juli 1952 in einem Opel-Kraftwagen – ████ K. und ein) – mit drei Männern nach Berlin-Lichterfelde. Dort sollte der Rechtsanwalt █████████ auf der Gerichtsstraße vor seiner Wohnung von ███ und Kn[REDACTED] überwältigt und mit dem Kraftfahrzeug in das sowjetisch besetzte Gebiet entführt werden. Das war dem Angeklagten bekannt. Er hielt in der Ringstraße an. ██, ████, █████ stiegen aus, gingen in die Gerichtsstraße, eine Querstraße der Ringstraße, und schritten auf die Wohnung des █████████ zu. Als kurz darauf ein Mann mit einem Hund in die Nähe des Kraftfahrzeugs kam, fuhr der Angeklagte die Gerichtsstraße entlang an ████ und Kn[REDACTED] vorbei. Sie liefen dem Wagen nach und stiegen wieder ein. Der Angeklagte fuhr mit ihnen und K. in die sowjetisch besetzte Zone. Am 8. Juli 1952 wurde Dr. I[REDACTED] in der gleichen Weise verschleppt, wie es am 3. Juli 1952 versucht worden war. Die Täter waren zum Teil dieselben. Der Angeklagte war aber nicht wieder hinzugezogen worden.

Wie das Landgericht als unwiderlegt ansieht, hatte der Angeklagte an dem Versuch vom 3. Juli 1952 zunächst nicht teilnehmen wollen, war dazu jedoch von einem Agenten des „Staatssicherheitsdienstes“, der unter dem Namen „Paul“ auftrat, durch die Bemerkung bestimmt worden, es sei zu einer Weigerung „zu spät“, er möge auch „an seine Familie denken“. Die Strafkammer geht auf Grund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten davon aus, daß er „durch eine Verkettung von Umständen in diese Angelegenheit hineingekommen ist und nicht den Typ eines Menschen darstellt, der in der Lage ist, kaltblütig und aus verbrecherischer Neigung ein derartiges Unternehmen durchzuführen“. Es sei mindestens nicht widerlegbar, daß er von vornherein den Überfall habe vereiteln oder sich der Mitwirkung daran entziehen wollen und dazu das Erscheinen des Mannes mit dem Hund als willkommenen Vorwand benutzt habe.

Das Landgericht erkennt daher einen strafbefreienden Rücktritt vom gemeinschaftlichen Verschleppungsversuch an. Es erklärt den Angeklagten aber für „schuldig, die Verschleppung des ██████ ███ am genannten Tage mit vorbereitet zu haben. Er hat“, so führt das Urteil fort, „den Wagen zu dem angegebenen Zweck, der ihm bekannt war, zu dem beabsichtigten Tatort gesteuert. Er hat sich danach eines Vergehens gegen § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 schuldig gemacht“.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 46, 52 StGB. Sie hat Erfolg.

1.) Wie sie mit Recht bemängelt, prüft das Landgericht nicht, ob der Angeklagte von der Vorbereitung einer Verschleppung zurückgetreten ist. Auf dieses Vergehen sind die Rücktrittsvorschriften des § 49a Abs. 3, 4 StGB entsprechend anzuwenden. Das hat der Bundesgerichtshof für den § 234a Abs. 3 StGB, der nur in der Bundesrepublik gilt, schon ausgesprochen (BGHSt 6, 85). Dem folgt der Senat für die inhaltlich gleiche Vorschrift des § 2 Abs. 4 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (FSchG).

a) Ob der Angeklagte von dem Vergehen der Vorbereitung einer Verschleppung zurückgetreten und dadurch straffrei geworden ist, ist in sinngemäßer Anwendung des § 49a Abs. 3 Nr. 3 StGB zu beurteilen. Die übrigen Vorschriften des § 49a Abs. 3, die strengere Voraussetzungen aufstellen, scheiden aus. Denn der Angeklagte hat nicht einen anderen zur Verschleppung Dr. I[REDACTED] zu bestimmen versucht oder das Erbieten eines anderen hierzu angenommen (§ 49a Abs. 3 Nr. 1 StGB). Er hat dieses Verbrechen auch nicht verabredet (§ 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Strafkammer hat seine Einlassung nicht widerlegen können, er habe, „eingeschüchtert durch die Drohungen des ‚Paul‘, zunächst sich diesem gefügt, aber immer nach einer Gelegenheit gesucht, entweder sich aus dem Unternehmen herauszuziehen oder es zum Scheitern zu bringen“. Er hatte also nicht den ernstlichen Willen, daß die Tat ausgeführt werde. Ob schon dies genügen würde, um eine Verabredung auf seiner Seite auszuschließen (vgl. RGSt 58, 392/593), mag zweifelhaft sein. Es kommt aber folgendes hinzu: Dem Agenten „Paul“, dem geistigen Leiter des Unternehmens, war erkennbar, daß der Angeklagte seinem Verlangen, bei der Verschleppung Dr. I[REDACTED] mitzuwirken, nur widerwillig und auf versteckte Drohungen hin nachgegeben hatte. Jedenfalls dies in Verbindung mit dem Willen des Angeklagten, nach Möglichkeit die Tat zu vereiteln oder sich von ihrer Durchführung fernzuhalten, führt zu dem Ergebnis, daß er sie nicht im Sinne des § 49a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 StGB verabredet hat.

b) Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß er die gewaltsame Entführung Dr. I[REDACTED] letzten Endes nicht verhindert hat, wie § 49a Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB es voraussetzen würden. Denn § 49a Abs. 3 Nr. 3 StGB, der hier entsprechend anzuwenden ist, erfordert nur den Widerruf der erklärten Bereitschaft zu dem Verbrechen. Der Angeklagte hat „das Erscheinen des Mannes mit dem Hund zum Anlaß genommen, den gehegten Plan, das Unternehmen zum Scheitern zu bringen, nun durchzuführen“. Das Landgericht ist auch „überzeugt, daß sowohl ‚Paul‘ als auch die übrigen an der späteren Entführung ████████ beteiligten Personen den Angeklagten ebenso eingeschätzt haben“, weil sie ihn nicht wieder hinzugezogen haben, obwohl er in den Plan eingeweiht war (UA S. 10). Sein Wille, sich nicht weiter zu beteiligen, ist also in Erscheinung getreten und von den anderen Teilnehmern erkannt worden. Das genügt, um den § 49a Abs. 3 Nr. 3 StGB sinngemäß anzuwenden und einen freiwilligen Rücktritt des Angeklagten von dem Vergehen der Vorbereitung einer Verschleppung anzunehmen.

c) Es kann daher unerörtert bleiben, ob der Angeklagte bei seinem erkennbaren Widerstreben nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfe dieses Vergehens zu verurteilen gewesen wäre.

2.) Der Angeklagte ist jedoch nicht, wie die Revision in erster Linie beantragt, vom Senat nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen. Denn nach den bisherigen Feststellungen besteht die Möglichkeit, daß er trotz seines störenden Eingreifens vom 3. Juli 1952 zu bestrafen ist.

a) Die Strafkammer geht zu Unrecht ohne weiteres davon aus, daß der Angeklagte durch sein vorzeitiges Abfahren vom Versuch der Verschleppung zurückgetreten ist, d.h. die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat (§ 46 Nr. 1 StGB).

Zum Rücktritt vom Versuch gehört das endgültige Abstehen vom verbrecherischen Vorhaben. Er liegt daher nicht bei einem solchen Teilnehmer vor, der die Tat zwar für den Augenblick vereitelt, zugleich aber bewußt Voraussetzungen dafür schafft, daß sie später von anderen Beteiligten ohne ihn verübt wird. Dann stellt er seine Mitwirkung an dem Verbrechen nicht endgültig ein, sondern verzögert nur die Durchführung.

So kann es hier liegen.

Der Angeklagte hat zwar verhindert, daß ████████ am 3. Juli 1952 verschleppt wurde. Er unterließ aber nicht jede weitere Tätigkeit, sondern fuhr den Kraftwagen sogleich mit B., ██████ und Kn[REDACTED] in die sowjetische Zone weiter, überführte ihn von dort auf Anweisung des Bennewitz in den sowjetischen Sektor von Berlin an seinen gewöhnlichen Standort, den Ausgangspunkt der Fahrt vom selben Tage, und übergab die Schlüssel wieder dem „Paul“.

Dadurch förderte er dem äußeren Hergang nach („objektiv“) die spätere Fortsetzung des verbrecherischen Unternehmens gegen █████████. Denn er brachte die Tatgenossen in die Sicherheit des sowjetisch besetzten Gebiets zurück und das Tatwerkzeug wieder in die Ausgangsstellung für einen weiteren Angriff. Es liegt nahe, daß dieser wieder von dem ständigen Abstellplatz des Wagens aus geschah, obwohl das Urteil dies nicht ausdrücklich feststellt.

Der Angeklagte kann auch, als er am Ort der geplanten Tat vorzeitig abfuhr, schon erkannt haben, daß im wesentlichen dieselben Täter mit demselben Fahrzeug den Anschlag gegen ███████████████ fortsetzen würden. Ob er damit zu dieser Zeit rechnete, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Tat er es, so bedeutete seine eigenmächtige Handlungsweise keinen Rücktritt vom Versuch der Verschleppung.

Fehlt es an einem solchen Rücktritt, so ist der Angeklagte nicht straffrei geworden. Das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob er nach der Art seiner Beteiligung am Verschleppungsversuch nur Gehilfe war (vgl. BGH JR 1955, 304/305). Außerdem wird die Frage des Nötigungsstandes untersucht werden müssen (vgl. unten Nr. 3). Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO hindert das Landgericht nicht, einen dem Angeklagten nachteiligeren Schuldspruch zu fällen. Nur die Strafe darf nicht nach Art oder Höhe strenger werden.

Ist der Angeklagte wegen seiner Mitwirkung am Verschleppungsversuch zu bestrafen, so kommt es auf den Rücktritt von der Vorbereitung (vgl. oben Nr. 1) schon deshalb nicht mehr an, weil die Strafbarkeit des Versuchs die der Vorbereitung aufzehrt.

b) Hatte der Angeklagte jedoch, als er das Fahrzeug in der Ringstraße vor dem verabredeten Zeitpunkt in Gang setzte, die Möglichkeit eines weiteren, gleichartigen Handstreichs gegen Dr. I[REDACTED] noch nicht ins Auge gefaßt, so ist er auch vom Versuch freiwillig zurückgetreten. Er war, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei darlegt, an der Ausführung der beabsichtigten Handlung nicht durch Umstände gehindert, die von seinem Willen unabhängig waren (§ 46 Nr. 1 StGB).

Denn er sah sich nach den Feststellungen des Urteils nicht etwa zum Wegfahren dadurch genötigt, daß der Mann mit dem Hund herankam. Dies benutzte er vielmehr nur als „Anlaß“ (UA S. 10), „weil er nicht mehr mitmachen wollte“ (UA S. 11).

c) Durch einen solchen freiwilligen Rücktritt vom Versuch wäre er aber nicht, wie das Landgericht annimmt, ohne weiteres straflos geworden. Sein vorzeitiges Abfahren an diesem Tage hat die Ausführung des geplanten Verbrechens letzten Endes nicht verhindert. Trotzdem wäre er jedenfalls dann straffrei, wenn sein Verhalten die übrigen Beteiligten zunächst veranlaßt hatte, das verbrecherische Vorhaben endgültig aufzugeben, und wenn sie sich erst später wieder neu entschlossen hätten (RGSt 47, 358/361; 55, 105; BGH NJW 1951, 410).

Dieser Annahme stehen aber die Feststellungen des Urteils entgegen. Es ist daher entscheidend, ob der frühere Tatanteil des Angeklagten noch als Mitursache der späteren Vollendung so fortwirkte, daß die Tat als das Ergebnis auch seines Handelns erscheint (RGSt 54, 177/178; 59, 412; RG JW 1934, 692; RG HRR 1936, 1204).

Hierfür kommt nur ein solcher Tatbeitrag in Frage, der vor dem Zeitpunkt des Rücktritts und in vorwerfbarer Weise bewußt zur Verschleppung geleistet worden ist, also Grundlage für eine Bestrafung des Angeklagten wegen Teilnahme an der Verschleppung sein kann.

aa) Die erste Voraussetzung trifft auf die Anschaffung des Kraftwagens durch den Angeklagten zu. Trotzdem scheidet diese aus. Denn der Angeklagte hatte das Fahrzeug, wie das Landgericht als unwiderlegt ansieht, für „Paul“ in dem Glauben gekauft, es solle dazu dienen, Kaffee zu befördern. Daß es zu einer Verschleppung gebraucht werden sollte, erkannte er zwar, ehe diese rat, versucht und schließlich vollendet wurde. Das hat aber nicht zur Folge, daß er sich die arglose Vermittlung des Kraftfahrzeugerwerbs als Tatanteil anrechnen lassen müßte.

bb) Der Oberbundesanwalt hat darauf hingewiesen, durch die Fahrt am 3. Juli 1952 zum späteren Tatort und durch den Aufenthalt dort könne der Angeklagte den übrigen Beteiligten zu Erfahrungen verholfen haben, die die Tat am 8. Juli 1952 gefördert hätten. Das kann das Revisionsgericht nach den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschließen. Es muß die Beurteilung dieser tatsächlichen Frage der Strafkammer überlassen. Sie wird prüfen müssen, ob der „Staatssicherheitsdienst“ die Verschleppung Dr. I[REDACTED] durch sorgfältige Erkundungen am Tatort so gründlich vorbereitet hatte, daß die Ergebnisse der Fahrt vom 3. Juli 1952 keine feststellbare Bedeutung mehr für die spätere Durchführung des Verbrechens hatten.

Kommt das Landgericht zu der Annahme, der Angeklagte habe zunächst nicht bedacht, daß man den Überfall wiederholen werde, sei also vom Verschleppungsversuch zurückgetreten, habe aber zuvor einen bewußten und vorwerfbaren Tatbeitrag geleistet, der fortgewirkt und die Vollendung des Verbrechens gefördert habe, so ist er nicht straffrei geworden. Dann wird zu prüfen sein, ob er nur Gehilfe war und im Nötigungsstand gehandelt hat (vgl. oben Abschnitt 2a am Ende).

d) Wird Rücktritt angenommen und das ursächliche Fortwirken eines bewußten und vorwerfbaren Tatbeitrages verneint, so ist die Mitwirkung des Angeklagten am Versuch straflos geworden.

In diesem Falle kann sich der Angeklagte, da er auch vom Vergehen der Vorbereitung freiwillig zurückgetreten ist (vgl. oben Nr. 1), höchstens durch eine neue Handlung, die nach dem Rücktritt vom Versuch liegt, strafbar gemacht haben. Es kommt Beihilfe zur vollendeten Verschleppung in Betracht. Denn der Angeklagte hat das Fahrzeug aus der sowjetisch besetzten Zone an seinen gewöhnlichen Standort im Sowjetsektor von Berlin zurückgebracht und kann es dadurch für den neuen Handstreich bereitgestellt haben. Ob er dabei mit diesem rechnete, geht aus dem Urteil bisher nicht hervor. Es sagt nur, daß ████████ nach dem Eintreffen in der Sowjetzone dem dort wartenden „Paul“ über den Fehlschlag berichtete. „Über den Inhalt dieser Besprechung will der Angeklagte nichts wissen“ (UA S. 7). Auch ohne solche Kenntnis könnte er sich aber eine Vorstellung von den weiteren Plänen selbst dann gebildet haben, wenn er sich darüber noch keine Gedanken gemacht haben sollte, als er in der Ringstraße vorzeitig weiterfuhr.

3.) Die Revision beanstandet ferner mit Recht, daß das Urteil die Frage des Nötigungsstandes (§ 52 StGB) nicht erörtert. Dazu bestand Anlaß, weil der Angeklagte durch versteckte Drohungen „eingeschüchtert“ worden war.

Dieser Gesichtspunkt ist zunächst von Bedeutung, wenn ein Rücktritt vom Verschleppungsversuch überhaupt verneint wird. Wird dieser jedoch angenommen, so müssen Tatbeiträge, die an sich ursächlich fortgewirkt haben, unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch Nötigungsstand entschuldigt, also nicht vorwerfbar sind. Dies kann schließlich für eine etwaige neue Beihilfehandlung des Angeklagten (vgl. oben Nr. 2d) zu gelten haben.

Solange sich der Angeklagte in Westberlin aufhielt, kommt aber nur eine Nötigung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben seiner Angehörigen in Betracht. Denn es lag für ihn auf der Hand, daß er selbst sich zu dieser Zeit unter den Schutz der Westberliner Behörden stellen konnte. Das war ihm besonders dann möglich, wenn er die Weiterfahrt in der Ringstraße so einrichtete, daß ███ und Kn[REDACTED] nicht wieder einsteigen konnten. Daß er diesen Ausweg nicht beschritt, kann Bedeutung auch für die tatsächliche Frage haben, ob er den Kraftwagen nur infolge eines Nötigungsstandes (vgl. BGHSt 3, 271/275) aus der sowjetischen Zone an seinen gewöhnlichen Abstellplatz zurückgebracht hat.

4.) Die Zumessung der Strafe wegen der Vorbereitung einer Verschleppung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Obwohl das Landgericht strafmildernd anerkennt, daß der Angeklagte noch nicht bestraft und verhältnismäßig jung ist, verhängt es fünf Jahre Gefängnis, also die Höchststrafe des § 2 Abs. 3 FSchG. Es berücksichtigt nicht erkennbar, daß der Angeklagte den Versuch vom 3. Juli 1952 vereitelt und sich später nicht mehr beteiligt hat. Es verneint „einen minder schweren Fall des § 2 Abs. 1“, obwohl es den Angeklagten nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 2 Abs. 4 FSchG bestraft, der allgemein Gefängnis androht, ohne „minder schwere Fälle“ zu erwähnen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

5.) Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Wenn der Angeklagte durch Rücktritt straffrei geworden ist, kann er nicht nach § 3 FSchG deshalb bestraft werden, weil er von dem Vorhaben einer Verschleppung glaubhaft Kenntnis erhalten hatte und es unterließ, der Behörde oder dem Bedrohten zur rechten Zeit Anzeige zu machen. Die Tat muß für den, von dem die Anzeige verlangt wird, eine fremde sein. Das ist nicht der Fall, wenn jemand sich an der Vorbereitung oder Verabredung oder gar am Versuch eines Verbrechens beteiligt hatte und dann zurückgetreten ist (vgl. RGSt 3, 1; RG JW 1933, 2395). Der Entschluß, vom Versuch abzustehen, soll dem Teilnehmer nicht dadurch erschwert werden, daß ihn dann eine Anzeigepflicht trifft (RGSt 60, 254/256, 257; 73, 52/59, 60).

Siemer Sarstedt Dr. Rotberg (Dr. Börker)

LG Berlin
Schmitt

Zitiert von (1)