Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verfahrensverstoßes und fehlerhafter Gesamtstrafenberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 54/61
Datum
16.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter führen teilweise bzw. vollständig zur Aufhebung des Landgerichtsurteils. Bei einem Angeklagten bleibt der Schuldspruch bestehen, die Gesamtstrafe wird jedoch wegen Verstoßes gegen § 74 Abs. 3 StGB aufgehoben; die Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt damit. Die Verurteilung der zweiten Angeklagten wird aufgehoben, weil die Öffentlichkeit irrtümlich über den genehmigten Umfang hinaus ausgeschlossen blieb (§ 338 Nr. 6 StPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gesetzwidriger Ausschluss der Öffentlichkeit, der auf der Unterlassung des Vorsitzenden beruht, erfüllt den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.

2

Hat das Gericht die Öffentlichkeit nur für die Vernehmung eines bestimmten Zeugen ausgeschlossen, obliegt es dem Vorsitzenden, vor weiteren Vernehmungen die Öffentlichkeit wiederherzustellen; unterbleibt dies, ist das Verfahren verletzt.

3

Eine Gesamtstrafe nach § 74 Abs. 3 StGB ist nichtig, wenn sie den Betrag der Einzelstrafen erreicht.

4

Eine Sachrüge gegen die Beweiswürdigung ist unbegründet, wenn der Revisionsführer lediglich geltend macht, die gerichtlichen Schlüsse seien nicht zwingend, ohne darzulegen, dass sie denkgesetzlich unmöglich oder willkürlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 15. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Gerhard ███ aus ████, dort geboren am █████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, ████,

die berufslose Gerda ████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ in █████ (Westpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten █████, soweit es die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Anrechnung seiner Untersuchungshaft betrifft,

b) hinsichtlich der Angeklagten ███ in vollem Umfange.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten █████ rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge ist unbegründet.

Die Einzelausführungen der Revision wenden sich gegen die Feststellungen, die der Tatrichter zum Raube getroffen hat, und gegen die Beweiswürdigung, die ihnen zugrunde liegt. Sie greifen nicht durch.

Das Urteil stellt allerdings fest, dass die Angeklagten ███ und ██ schon in der Germania-Klause überein kamen, Bic an den späteren Tatort in einem Außenbezirk der Stadt zu locken, um ihn dort niederzuschlagen und zu berauben (UA S. 15). Dieser Feststellung widerspricht jedoch nicht, dass auf Seite 15 UA außerdem gesagt wird, es sei durchaus möglich, dass die erste Anregung, nach außerhalb zu fahren, von █████ ausging. Eine solche Anregung schließt nicht aus, dass die Angeklagten das von der Strafkammer festgestellte Übereinkommen trafen, indem sie die Anregung des ████ aufgriffen. Jener Feststellung widerspricht auch nicht, dass es auf Seite 8 UA heißt, Bic habe der Angeklagten ████████████, als sie die Straßenbahn bestiegen, um nach außerhalb zu fahren, sein Portemonnaie gegeben, damit sie das Fahrgeld bezahle, und die Angeklagte ██ habe ihm das Portemonnaie nach Bezahlung des Fahrpreises zurückgegeben. Die Revision übersieht, dass bei diesem Vorfall Personen zugegen waren, die bei einem Versuch der Angeklagten █████████, das Portemonnaie zu behalten, hätten eingreifen können.

Die Beweiswürdigung enthält auch keine Schlussfolgerungen, die denkgesetzlich unmöglich waren. Auf die Behauptung, der Tatrichter habe bei der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen, die nicht zwingend seien, kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat den Schuldspruch, der den Angeklagten █████ betrifft, in vollem Umfange geprüft. Er lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

Der Strafausspruch ist, soweit er die gegen den Angeklagten █████ verhängten Einzelstrafen betrifft, ebenfalls ohne sachlich-rechtlichen Fehler.

2. Die Gesamtstrafe (drei Jahre sechs Monate Gefängnis) hat dagegen keinen Bestand, weil sie entgegen der Vorschrift des § 74 Abs. 3 StGB den Betrag der Einzelstrafen (drei Jahre vier Monate Gefängnis und zwei Monate Gefängnis) erreicht. Damit entfällt ohne weiteres auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft (so BGH 3 StR 437/53 vom 8. Oktober 1953). Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionseinwendungen brauchen daher nicht erörtert zu werden.

II. Die Revision der Angeklagten ███ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diese Angeklagte betrifft.

Die Revision sieht den Verfahrensverstoß in folgendem:

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung am 15. November 1960 ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Antrag des Staatsanwalts und nach Anhörung der Beteiligten beschlossen, dass die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen Bic ausgeschlossen wird. Die Sitzungsniederschrift ergibt ferner, dass dieser Beschluss ausgeführt worden ist. Es sind alsdann nacheinander die Zeugen Bic und ██████ vernommen worden. Erst nach der Vernehmung des Zeugen ███████ ist die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden.

Zu Recht macht die Revision geltend, dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben ist. Da die Strafkammer den Ausschluss der Öffentlichkeit nur für die Vernehmung des Zeugen Bic beschlossen hatte, sind bei der Vernehmung des Zeugen ███████ die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass der Vorsitzende es, wie seine dienstliche Äußerung vom 27. Dezember 1960 ergibt, „versehentlich“ unterlassen hat, nach der Vernehmung des Zeugen Bic die Öffentlichkeit wiederherzustellen, und dass diese Unterlassung „nicht dem Willen des Gerichts entsprach“. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts setzt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zwar voraus, dass die gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden zurückzuführen ist, sei es, dass sie durch eine Anordnung zu der Beschränkung Veranlassung gegeben oder es unterlassen haben, die vorliegende und ihnen bekannt gewordene Beschränkung durch rechtzeitiges Eingreifen zu beseitigen (vgl. RGSt 2, 301; 43, 188). Ein gesetzwidriger Ausschluss der Öffentlichkeit, der lediglich auf einem eigenmächtigen Verhalten oder einem Versehen des Gerichtswachtmeisters oder anderer Personen beruht, genügt nicht. Das trifft hier jedoch nicht zu. Da die Strafkammer den Ausschluss der Öffentlichkeit nur für die Vernehmung des Zeugen Bic beschlossen hatte, war es Aufgabe des Vorsitzenden, nach dem Abschluss dieser Vernehmung und vor der Vernehmung des Zeugen ██████ für die Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu sorgen. Das hat der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan. Der gesetzwidrige weitere Ausschluss der Öffentlichkeit beruhte hiernach nicht auf einem eigenmächtigen Verhalten oder einem Versehen des Gerichtswachtmeisters, sondern darauf, dass das Gericht den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung des Zeugen Bic beschlossen hatte und der Vorsitzende es, wenn auch aus Versehen, unterließ, den ihm und dem Gericht bekannten Ausschluss der Öffentlichkeit rechtzeitig zu beseitigen. Ein gesetzwidriger Ausschluss der Öffentlichkeit, der auf solche Umstände zurückzuführen ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 338 Nr. 6 StPO (ebenso BGH 1 StR 488/53 vom 3. November 1953).

Für die neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer empfohlen, erneut zu prüfen, ob die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen Bic wirklich eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen ließ.

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

KoffkaSarstedtMayr
SiemerSchmitt

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