Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Öffentlichkeit; Zurückverweisung in Unzucht‑Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 36/63
Datum
30.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen ein Landgerichtsurteil wegen Unzucht mit einem Kind. Zentrale Fragen waren der rechtswidrige Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmungen und die Frage, ob Aufforderungen des Angeklagten eine vollendete Tat, einen Versuch oder eine Verleitung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB darstellen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen der Verletzung der Öffentlichkeit sowie zur erneuten Prüfung der Tatqualifikation und der Anwendbarkeit des §105 JGG an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§§169, 172–174 GVG) stellt einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.6 StPO dar und führt zur Aufhebung des Urteils.

2

Die Unterlassung der Angabe des Ausschlussgrundes für die Öffentlichkeit nach §174 Abs.1 Satz3 GVG ist ein zwingender Aufhebungsgrund.

3

Erstreckt sich der Ausschluss der Öffentlichkeit über den für eine einzelne Zeugeneinvernahme bestimmten Umfang hinaus, liegt hierin eine Verfahrensrechtsverletzung mit Aufhebungsfolge.

4

Bei Aufforderungen des Täters an ein Kind ist zu prüfen, ob dadurch eine vollendete Vornahme unzüchtiger Handlungen, ein Versuch oder eine Verleitung zur unzüchtigen Handlung im Sinne des §176 Abs.1 Nr.3 StGB vorliegt; ist Verleitung anzunehmen, ist die Anwendbarkeit des §105 JGG zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 23. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Gerhard ██ aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. Oktober 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist schon deshalb begründet, weil die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die Jugendkammer hat in der Hauptverhandlung am 19. Oktober 1962 ausweislich der Sitzungsniederschrift (Band III Bl. 183 Rücks. d. A.) nach der Vernehmung der Zeugin Gesine ████ zur Person für die Vernehmung dieser Zeugin die Öffentlichkeit ausgeschlossen, sie jedoch erst wiederhergestellt, nachdem auch die Zeugen Me███, ███ und Dr. med. R██ vernommen worden waren.

Mit Recht macht die Revision geltend, dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben ist. Schon die Nichtangabe des Grundes für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist gem. § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ein zwingender Aufhebungsgrund (BGHSt 2, 56). Da die Jugendkammer den Ausschluss der Öffentlichkeit nur für die Vernehmung der Zeugin Gesine ██ ████████████ hatte, sind außerdem bei der Vernehmung der drei weiteren Beweispersonen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§§ 169, 172 bis 174 GVG) verletzt worden (BGHSt 7, 218; 5 StR 54/61 vom 16. Mai 1961). Bei diesem Verstoß handelt es sich um einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 StPO). Es ist infolgedessen nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Der Verstoß macht vielmehr die Aufhebung des ganzen Urteils erforderlich.

2. Im Falle Margrit ██████████ muss die Verurteilung auch auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Die Jugendkammer hat das Verhalten des Angeklagten als vollendete Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter 14 Jahren, d. h. als Erfüllung der ersten der drei untereinander gleichwertigen Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt. Das ist fehlerhaft, weil der Angeklagte durch seine zwei Aufforderungen allenfalls versucht hat, unzüchtige Handlungen „mit“ Margrit vorzunehmen (vgl. BGH LM Nr. 13 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Für die neue Verhandlung wird wegen der Frage, ob der Angeklagte vielleicht die dritte Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet, d. h. das Kind zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung verleitet hat, auf BGHSt 17, 280 hingewiesen. Das Landgericht wird in diesem Falle endlich die Vorschrift des § 105 JGG zu würdigen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der

Bundesanwaltschaft.KoffkaKersting
SiemerSarstedtBorker

Zitiert (1)