Revision erfolgreich: Aufhebung wegen nichtöffentlicher Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 488/53
- Datum
- 16.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkündung des Urteilssatzes in nichtöffentlicher Sitzung verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz und begründet gemäß § 338 Nr. 6 StPO einen unbedingten Revisionsgrund.
Die bloße Überzeugung des Vorsitzenden, die Öffentlichkeit sei wiederhergestellt, ersetzt nicht die tatsächlich erfolgte Wiederherstellung oder eine ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden vor der Urteilsverkündung.
Wenn die Beschränkung der Öffentlichkeit auf einer gerichtlichen Anordnung beruht, ist eine nachträgliche Säumnis Dritter (z. B. des Gerichtswachtmeisters) unschädlich und begründet trotz fehlender Kenntnis des Gerichts einen Revisionsgrund.
Bei Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung ist das Urteil samt Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; eine Zurückverweisung an ein anderes Gericht ist nach § 354 Abs. 2 StPO möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 16. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. Edwin I ██████ aus █████, geboren am ██ ██ █████, wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Rottweil vom 16. Mai 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen Gewaltunzucht (§§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, weil die neben der Sachbeschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der §§ 169, 173 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO durchgreift.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Öffentlichkeit bei der Verkündung des Urteils ausgeschlossen gewesen sei. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende am 1. Tage der Hauptverhandlung (5. Mai 1953) im Anschluss an die Vernehmung des Beschwerdeführers und die Feststellung seiner Vorstrafe entsprechend dem Antrag des Verteidigers und des Vertreters der Nebenklägerin ███ den Beschluss verkündet: „Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen.“
In Ausführung dieses Beschlusses wurde die Verhandlung auch am letzten Tage (16. Mai 1953) nicht öffentlich geführt. Die Sitzungsniederschrift enthält nicht die Angabe, dass die Öffentlichkeit vor der Verkündung der Urteilsformel wiederhergestellt war. Demnach hat der Vorsitzende den Urteilssatz in nichtöffentlicher Sitzung verkündet (§§ 272 Nr. 5, 273, 274 StPO).
In der Sitzungsniederschrift ist allerdings nach Wiedergabe der verkündeten Urteilsformel beurkundet, dass der Vorsitzende alle Prozessbeteiligten befragt hat, ob sie bezüglich der Mitteilung der Urteilsgründe einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit stellen, dass von keinem der Prozessbeteiligten ein solcher Antrag gestellt worden ist und dass der Vorsitzende sodann den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe „öffentlich“ mitgeteilt hat.
Diese Angaben sind jedoch nicht geeignet, der Sitzungsniederschrift die Beweiskraft dafür, dass der Urteilssatz in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist, zu entziehen. Das wäre nur dann der Fall, wenn zwischen den Beurkundungen der Verfahrensvorgänge ein unlösbarer Widerspruch bestünde (u. a. RG JW 1933, 2397 Nr. 18). Ein Widerspruch liegt aber nicht vor. Aus dem Vermerk über die Vorgänge nach der Verkündung der Urteilsformel folgt nicht, dass die Öffentlichkeit vorher wiederhergestellt gewesen sein muss; ihm kann vielmehr höchstens entnommen werden, dass der Vorsitzende bei der Verkündung des Urteilssatzes die Öffentlichkeit für wiederhergestellt hielt. Wie sich aus seiner dienstlichen Erklärung ergibt, war er tatsächlich dieser Überzeugung, weil die Gerichtswachtmeister des Landgerichts für die Dauer nichtöffentlicher Verhandlungen allgemein angewiesen waren, bei der Rückkehr des Gerichts aus dem Beratungszimmer die Öffentlichkeit wiederherzustellen. Als er bei der Rückkehr des Gerichts aus dem Beratungszimmer mindestens zwei unbeteiligte Personen im Flur erblickte, war die Öffentlichkeit jedoch in Wahrheit noch nicht wiederhergestellt. Der Gerichtswachtmeister hat nämlich nach seiner eigenen dienstlichen Erklärung das außen an der Tür des Sitzungssaals angebrachte Schild „nicht öffentlich“ erst nach der Verkündung des Urteils entfernt. Danach kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass im Gegensatz zu den oben erwähnten, der Urteilsverkündung beiwohnenden Personen andere sich durch die Tafel „Nicht öffentlich“ am Betreten des Sitzungssaals gehindert sahen.
Selbst wenn man also der Sitzungsniederschrift in Bezug auf die Verkündung des Urteilssatzes die Beweiskraft versagen wollte, würde der Senat auf Grund der von ihm in diesem Falle frei zu würdigenden Unterlagen für erwiesen halten, dass die Urteilsformel in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Dass das Gericht selbst keine Kenntnis davon hatte, dass die Öffentlichkeit noch nicht wiederhergestellt war, wäre in diesem Falle ohne Bedeutung. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 2, 301; 43, 188; GA Bd. 40 § 50; DJZ 1905 Sp. 171 Nr. 8; 1912 Sp. 459; JW 1911 S. 247 Nr. 27; 1915, 1265 Nr. 1) nur solche Beschränkungen der Öffentlichkeit mit der Revision anfechtbar, die auf dem Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden beruhen, nicht aber solche, die auf eine Eigenmächtigkeit oder ein Versehen des Gerichtswachtmeisters oder einer sonstigen dritten Person zurückzuführen sind, ohne dass das Gericht oder der Vorsitzende davon Kenntnis erhält. Hier ist die Sachlage jedoch anders als in den den Entscheidungen des Reichsgerichts zugrunde liegenden Fällen. Dass der Urteilssatz in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist, beruht nicht lediglich auf der Versäumung des Gerichtswachtmeisters, das erwähnte Schild rechtzeitig von der Tür des Sitzungssaales abzunehmen, sondern letzten Endes darauf, dass das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte, also auf einer Anordnung des Gerichts. Nur wenn der Vorsitzende vor der Verkündung des Urteils die Öffentlichkeit ausdrücklich für wiederhergestellt erklärt hätte, wäre der Fall im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu entscheiden, denn dann wäre die tatsächliche Fortdauer der Beschränkung der Öffentlichkeit allein auf eine Säumnis des Gerichtswachtmeisters zurückzuführen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 1 StR 536/52 vom 22. Mai 1953 (BGHSt 4, 279) stellt die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei der Urteilsverkündung einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO dar, ohne dass es darauf ankommt, ob es auf dem Verstoß beruhen kann. Das Urteil muss daher samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Dem Senat erscheint es angezeigt, die Sache entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Ob die Sachbeschwerde hätte Erfolg haben können, bedarf keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine Bedenken gegen die Anklage vorzutragen und etwaige Beweisanträge zu stellen.
| Mantel | Dr. Horchner | Glanzmann | |||
| Peetz | Dr. Schalscha |