Revision verworfen: Bestätigung bedingten Tötungsvorsatzes bei kaltblütiger Schussabgabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 616/80
- Datum
- 17.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich erkennt und diesen billigt; Billigung ist besonders naheliegend, wenn der Täter trotz äußerster Gefährlichkeit handelt und das Eintreten dem Zufall überlässt.
Auch wenn der Erfolg dem Täter unerwünscht ist, kann Billigung vorliegen, wenn der Täter trotz höchster Gefährdung des Opfers an der Verfolgung seines Zieles um jeden Preis festhält.
Verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinträchtigung kann allein zur Annahme eines minder schweren Falles des § 213 StGB führen, wenn das Tatbild dadurch so verändert ist, dass der reguläre Strafrahmen des § 212 StGB nicht mehr schuldangemessen erscheint.
Ergibt die Gesamtwürdigung der Tatumstände (z. B. Vorbereitung der Tat, kaltblütige und grausame Ausführung), dass ein minder schwerer Fall fernliegt, ist eine gesonderte Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit nicht geboten, sofern aus den Strafzumessungsgründen eindeutig hervorgeht, dass keine Milderung in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 28. Mai 1980
Rubrum
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache gegen Horst W., geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, (Justizvollzugsanstalt [REDACTED]), wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesl, Dr. Müller, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Mai 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz (§§ 212, 22 StGB; §§ 28, 35, 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b, § 56 WaffG; § 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; die Tatwaffe, eine Pistole FN, und die dazu gehörende Munition hat es eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Rechtlich bedenkenfrei ist – entgegen der Auffassung der Revision – insbesondere die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe die drei Schüsse, die er aus einer Entfernung von einem Meter auf seine am Boden liegende Ehefrau richtete, mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben.
Bedingter Vorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt. Dabei liegt die Annahme von Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (zuletzt BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 – 2 StR 127/80).
Billigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, wenn dieser aber trotz höchster Gefährdung des Opfers an der Verfolgung seines Zieles um jeden Preis festhält (BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 – 2 StR 210/80).
Diese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verkannt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen die Absicht, seine Ehefrau erheblich zu verletzen und ihr derartige körperliche Dauerschäden beizubringen, dass sie ihr Leben lang an ihn gebunden wäre (UA S. 8). Das vom Angeklagten selbst eingestandene Ziel, seine Ehefrau „rollstuhlreif zu schießen“ (UA S. 19), konnte er nur durch Zufügen schwerster Schussverletzungen erreichen; dann aber war der Schluss, er habe als ungezielter Schütze die Tötung mindestens billigend in Kauf genommen, nicht nur rechtlich möglich, sondern nach der Lebenserfahrung naheliegend.
II. Auch der Strafaussprach hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit 1,1 bis höchstens 1,2 ‰ betragen hat (UA S. 13); wegen eines „aggressiv getönten Verstimmungszustandes bei leichter Alkoholisierung“ könne eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) „nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden“ (UA S. 14). Die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB) hat das Schwurgericht abgelehnt, wobei es das Vorliegen der ersten Alternative dieser Vorschrift ohne Rechtsirrtum verneint hat.
Auch einen sonstigen minder schweren Fall des § 213 StGB hat der Tatrichter nicht bejaht. Dabei erörtert das angefochtene Urteil allerdings nicht ausdrücklich die Frage, ob schon die verminderte Schuldfähigkeit allein die Annahme eines minder schweren Falles ermöglichte.
Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich schon die Annahme verminderter Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so weit herausfällt, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1979, 105; zuletzt BGH, Beschluss vom 9. Mai 1980 – 2 StR 162/80).
Hier hat jedoch der Tatrichter festgestellt, dass der Angeklagte schon vor Beginn seines Alkoholgenusses, also vor dem möglichen Eintritt der verminderten Schuldfähigkeit, die Tatwaffe vorbereitete, indem er sieben Patronen in das Magazin eingab und dieses anschließend in die Pistole einführte (UA S. 7). Bei diesem Sachverhalt und bei der besonders kaltblütigen und grausamen Ausführung der Tat lag die Annahme eines minder schweren Falles so fern, dass der Tatrichter nicht gedrängt war, die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob die Möglichkeit der verminderten Schuldfähigkeit für sich allein zur Anwendung des mildesten Strafrahmens führen müsste; der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe lässt vielmehr erkennen, dass das Landgericht der nicht angreifbaren Annahme war, hier die schuldangemessene Strafe nur dem ohnehin zweifach gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnehmen zu können (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Juni 1980 – 5 StR 464/79 – und vom 10. Juli 1980 – 4 StR 318/80).
III. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
| Schumacher | Müller | Niemöller | |||
| Mesl | Theune |
Zitiert (5)
- BGH · 5 StR 464/79 · 10.06.1980Besetzungsrüge: Unzureichende Unterbrechung; Schöffenwahlmängel nicht stets wahlungültig
- BGH · 2 StR 210/80 · 21.05.1980Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes
- BGH · 2 StR 162/80 · 09.05.1980Revision gegen Totschlagsverurteilung: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 127/80 · 16.07.1980Revision: Versuchter Totschlag bestätigt, Widerstand entfällt wegen rechtswidriger Vollstreckung
- BGH · 4 StR 318/80 · 10.07.1980Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 473/84 · 20.02.1985Strafausspruch bei Heroin-Einfuhr: Rückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 2 StR 479/82 · 07.09.1982Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Erörterung zu § 213 StGB
- BGH · 2 StR 492/83 · 02.11.1983Revision erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei versuchtem Totschlag