Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlagsverurteilung: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 162/80
Datum
09.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wird dies mit fehlerhafter Strafzumessung und unzureichender Auseinandersetzung mit möglichen Milderungsgründen (u.a. § 213 StGB, verminderte Schuldfähigkeit) sowie mangelnder Darstellung der Berücksichtigung sachverständiger Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Suchen und Annehmen von Rat und Hilfe darf im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend gewertet werden, wenn dieser Beistand lediglich die Bedrängnis mindert und keinen Anhalt für gesteigerte kriminelle Energie bietet.

2

Werden Zeitpunkt der Entschlussfassung oder die Schuldfähigkeit für die rechtliche Beurteilung maßgeblich (z. B. aufgrund eines Sachverständigengutachtens), müssen die Urteilsgründe erkennbar machen, dass das Gericht diese Feststellungen gesehen und berücksichtigt hat.

3

Die gesetzliche Regelung des § 213 StGB verlangt nur insoweit eine ursächliche Verknüpfung zwischen Provokation und Tatentschluss, wie dies in den dort angeführten Beispielsfällen vorausgesetzt wird; fehlt diese Voraussetzung, ist dennoch zu prüfen, ob aus anderen Gründen ein minder schwerer Fall vorliegt, insbesondere durch erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit.

4

Bei der Bildung der Gesamtstrafe dürfen dem Angeklagten nicht unzutreffend festgestellte negative Gesinnungen oder bereits die bloße Tatbestandsverwirklichung zusätzlich strafschärfend angelastet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 19. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 162/80 in der Strafsache gegen den Reifenkontrolleur Pasquale aus ███, ████ geboren am █████ 1933 in █████████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 19. November 1979 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Mit seiner unbeschränkt eingelegten, insbesondere gegen die Strafaussprüche gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge Erfolg hat.

Die Strafkammer hat hinsichtlich beider Straftaten „erschwerend“ berücksichtigt, dass der Angeklagte „nicht hilflos seinen Problemen und Schwierigkeiten ausgeliefert war, sondern Rat und Hilfe gefunden hat, was ihn jedoch nicht von der Tat abzubringen vermochte“ (UA S. 26, 27). Diese Strafzumessungserwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Zwar kann der Umstand, dass der Täter die Tat unter Überwindung von Widerständen ausgeführt hat, je nach Sachlage ein Anzeichen für besondere kriminelle Energie und damit ein Strafschärfungsgrund sein. Hier hat sich jedoch der Angeklagte in den vorausgegangenen Monaten in einer schwerwiegenden psychischen Ausnahmesituation befunden, und der ihm in jener Zeit zuteilgewordene Beistand hatte nach den Urteilsfeststellungen nur die Wirkung, seine Bedrängnis zu verringern (siehe z. B. UA S. 8, 25). Dass er Rat und Hilfe gesucht und angenommen hat, hat die Strafkammer dem Angeklagten positiv angerechnet (UA S. 25). Unter diesen Umständen durfte sie die Tatsache, dass es ihm trotz des erlangten Beistands nicht gelungen ist, die Zerrüttung seiner Ehe zu verkraften und zu einer ausgeglichenen psychischen Verfassung zurückzufinden, nicht strafschärfend bewerten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. März 1978 – 3 StR 43/78 m. w. N. und vom 4. März 1980 – 5 StR 52/80).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Soweit es im Falle des an der Ehefrau begangenen Totschlags für die neue Entscheidung auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Angeklagte den Tötungsentschluss gefasst hat, und sich aus einem Sachverständigengutachten hierfür maßgebliche Beurteilungsgrundlagen ergeben, müssen die Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Gericht diese gesehen und berücksichtigt hat.

Zu den Ausführungen, mit denen die Strafkammer im selben Fall die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat (UA S. 21), ist zu bemerken, dass eine ursächliche Verknüpfung zwischen Provokation und Tatentschluss nicht von der gesamten „Bestimmung“, sondern nur von den darin angeführten Beispielsfällen vorausgesetzt wird. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist dennoch zu prüfen, ob „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt. Er kann schon allein durch erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters begründet werden (BGH, Urteile vom 2. August 1977 – 5 StR 403/77 und vom 12. Dezember 1978 – 1 StR 603/78; Beschlüsse vom 24. August 1977 – 3 StR 301/77, vom 28. September 1977 – 3 StR 344/77 und vom 20. Dezember 1977 – 3 StR 467/77; BGHSt 21, 57). Zu dahingehenden Erörterungen besteht insbesondere dann Anlass, wenn, wie das angefochtene Urteil festgestellt hat, der Angeklagte auf Grund des dem Tattag vorausgegangenen ehezerrüttenden Verhaltens seiner Frau bereits bei der Entschlussfassung und ebenso bei der Tatausführung „tief verstört“, „hochgradig erregt“ und im „halb unbewussten Zustand“ erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein sollte (UA S. 24, 25, 26). In den Gründen des Urteils BGHSt 21, 14, von denen sich die Strafkammer hat leiten lassen, war für entsprechende Erörterungen deshalb kein Raum, weil es der Tatrichter in jenem Fall ausdrücklich abgelehnt hatte, in der alkoholbedingten Enthemmung des Täters die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB zu sehen.

Erwägungen zur Gesamtstrafe, wie sie auf UA S. 28 des angefochtenen Urteils angestellt sind, könnten dahin missverstanden werden, es sei dem Angeklagten eine negative Einstellung, die so nicht festgestellt ist (vgl. insbesondere die Ausführungen UA S. 20, 25), sowie das den Tatbestand begründende Verhalten der vollendeten und versuchten Tötung strafschärfend angelastet worden.

Schumacher Mösl Meyer Maier

RiBGH Theune ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schumacher
Revision gegen Totschlagsverurteilung: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung — Themis