Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Erörterung zu § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 479/82
- Datum
- 07.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinträchtigung kann allein zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags i.S.d. § 213 StGB führen, wenn die Tatgestalt vor dem Hintergrund der verminderten Schuldfähigkeit so von der typischen Tötung abweicht, dass der nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist.
Das Gericht muss bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit ausdrücklich prüfen und darlegen, ob diese Umstände die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB rechtfertigen; das Unterlassen dieser Erörterung ist ein Rechtsfehler des Strafausspruchs.
Fehlt die gebotene Erörterung der Alternativmöglichkeiten zwischen dem nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB und dem Strafrahmen des § 213 StGB, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Strafe.
Bei Prüfung einer Sachrüge sind neben dem Schuldspruch auch der Strafausspruch und dessen Begründung gesondert zu untersuchen; Mängel im Strafausspruch können unabhängig vom Bestand des Schuldspruchs zur Aufhebung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 479/82 2. Strafsenat in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Hubert WOE aus ███, geboren am [REDACTED] 1936 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. April 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Strafausspruch konnte jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte infolge erheblichen Alkoholgenusses (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,5 bis 2,6 ‰) unmittelbar vor und zur Tatzeit unter einem deutlichen Hemmungsverlust und einer ebenso deutlichen Kritikabschwächung litt und daher vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war (UA S. 21 und 23). Es hat die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags abgelehnt, ohne dabei die Frage zu erörtern, ob nicht die verminderte Schuldfähigkeit allein Anlass zur Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB gab. Das ist rechtsfehlerhaft.
Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich schon die Annahme verminderter Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so weit herausfällt, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1979, 105; BGH Beschlüsse vom 9. Mai 1980 – 2 StR 162/80 – und vom 4. September 1980 – 2 StR 368/80 –; Urteil vom 17. Dezember 1980 – 2 StR 616/80 –).
Das Fehlen der hiernach gebotenen Erörterungen im angefochtenen Urteil gibt Anlass zur Besorgnis, das Landgericht habe nicht erkannt, dass es die Möglichkeit hatte, zwischen dem nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB und dem Strafrahmen des § 213 StGB zu wählen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
RiBGH Dr. Meyer ist in Urlaub ortsabwesend
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