Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 318/80
Datum
10.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verletzung sachlichen Rechts gegen das Urteil des LG Bielefeld wegen versuchten Totschlags. Zentrale Fragen betrafen Schuldfähigkeit/Vollrausch (§20 StGB), Abgrenzung zu gefährlicher Körperverletzung und den freiwilligen Rücktritt (§24 StGB). Der BGH verwirft die Revision und hält die Beweiswürdigung, die Berücksichtigung des Verhaltens vor/bei/nach der Tat sowie die Strafzumessung für fehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das zahlenmäßige Ergebnis einer Blutalkoholbestimmung allein begründet nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen die Annahme von Vollrausch oder Schuldunfähigkeit (§20 StGB); hierfür sind Verhalten vor, bei und nach der Tat sowie gutachtliche Feststellungen heranzuziehen.

2

Die Revision darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht dadurch ersetzen, dass der Verteidiger seine eigene Würdigung vorträgt; nur bei Verstößen gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze, innere Widersprüche oder dem Übergehen naheliegender Feststellungsmöglichkeiten ist die Würdigung zu beanstanden.

3

Ein strafbefreiender, freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§24 StGB) setzt voraus, dass der Täter aus autonomen Motiven handelt und ernsthaft sowie zielgerichtet den Erfolgseintritt verhindern will; bloßes Unterlassen weiterer Tathandlungen oder erst durch Zufall eintretende Umstände genügen nicht.

4

Die Strafzumessung ist ferner nicht zu beanstanden, wenn aus den Gründen deutlich wird, dass das Gericht alle in Betracht kommenden Strafvorschriften und mildernden Möglichkeiten geprüft hat, auch wenn es diese nicht angewandt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5. Februar 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 4 StR 318/80

in der Strafsache gegen ███ aus ███████, den Gastwirt Wilfried █████████, dort geboren am █████████ 1936, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Februar 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Sein Rechtsmittel, das Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Das Urteil lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen:

1. Eine Prüfung, ob die Bestimmung des § 330a StGB in Betracht kam, war schon nach dem ganzen Tatablauf nicht veranlasst. Das zahlenmäßige Ergebnis der Blutalkoholbestimmung (2,89 bis 3,20 ‰) allein hat für das etwaige Vorliegen eines Vollrausches oder einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB – auch dessen Nichtanwendung rügt die Revision – im Allgemeinen noch keine ausreichende Aussagekraft. Die Kammer hat, die Hinweise des Sachverständigen verwertend, insoweit ohne Rechtsfehler das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat zur Grundlage ihrer Beurteilung gemacht. Dass sie hierbei, so wie der Sachverständige, zusätzlich auch das bei seiner Einlassung bekundete auffällige Erinnerungsvermögen des Angeklagten an den Tathergang mitberücksichtigt hat, ist entgegen der Auffassung der Revision bei dieser Sachlage rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

2. Die umfangreiche Begründung der Revision für ihre Ansicht, das Landgericht habe versäumt, zu überprüfen, ob nicht lediglich der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung „in der Erscheinungsform des Versuchs“ gegeben sei, erschöpft sich in dem unzulässigen Vorhaben des Verteidigers, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Diese enthält jedoch weder Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch Widersprüche. Auch lässt sie nicht erkennen, dass das Landgericht etwa andere naheliegende Möglichkeiten bei der Feststellung sowohl des äußeren wie des inneren Tatbestandes eines versuchten Totschlags außer Acht gelassen hätte.

3. Das Letztere gilt auch für die Frage, ob der Angeklagte etwa strafbefreiend vom hier beendeten Tötungsversuch zurückgetreten ist. Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB setzt voraus, dass der Rücktritt durch autonome Motive des Täters veranlasst worden ist. Auch muss dieser ernsthaft und zielgerichtet den Erfolgseintritt verhindern wollen. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen sprechen jedoch die tatsächlichen Feststellungen. Der Angeklagte hatte nach Abgabe der Schüsse den Tatort „ruhigen Schrittes“ verlassen, um sich nach Hause fahren zu lassen. Seine Äußerungen während der Rückfahrt wie auch beim Aussteigen (vgl. dazu UA S. 11, 15) deuten nicht im Geringsten darauf hin, dass er im Sinne des § 24 StGB tätig werden wollte. Erst der zufällig, ohne sein Wollen eingetretene Umstand, dass Dritte, nachdem er zu Hause seinen Hund erschossen hatte, ihrerseits deswegen die Polizei alarmierten, gab ihm dann den äußeren Anlass, den Beamten auch zu erklären, es werde sofort ein Krankenwagen benötigt. Von sich aus hatte er, obwohl seit der Tat inzwischen 40 bis 50 Minuten vergangen waren, nichts unternommen, was dem Landgericht Veranlassung hätte geben müssen, der Frage eines freiwilligen Rücktritts besonders nachzugehen.

4. Der Strafaussprach hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe lässt erkennen, dass das Landgericht der nicht angreifbaren Ansicht war, hier die schuldangemessene Strafe nur den §§ 212, 21, 49 Abs. 1 StGB entnehmen zu können, und dass es die daneben grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Anwendung des § 213 StGB nicht übersehen hat (vgl. dazu BGH, Urteil 5 StR 464/79 vom 10. Juni 1980).

SalgerKnoblichGoydke
SpiegelRuß

Zitiert (1)

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