Treffer
BGH Urteil

Sachwucher (§ 302 StGB): Unerfahrenheit erfordert überdurchschnittlichen Mangel an Geschäftskenntnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 596/58
Datum
04.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen Betruges, Sachwuchers und verbotener Heilkunde im Zusammenhang mit dem Verkauf angeblicher „Erdstrahlen“-Abschirmgeräte. Er hielt die Betrugs- und Heilkunde-Verurteilungen im Grundsatz für rechtsfehlerfrei, verneinte aber Sachwucher, weil „Unerfahrenheit“ nicht bloße Unkenntnis über das konkrete Geschäft oder ein Spezialgebiet meint. Unerfahrenheit setzt einen gegenüber dem Durchschnittsmenschen besonderen Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung voraus. Der Schuldspruch wurde insoweit geändert, der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerfahrenheit im Sinne der Wuchervorschriften setzt eine auf mangelnder Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung beruhende, gegenüber dem Durchschnittsmenschen überdurchschnittliche Benachteiligung des Opfers voraus.

2

Bloße Unkenntnis über Bedeutung und Tragweite eines konkret abzuschließenden Geschäfts oder über ein Spezialgebiet genügt für „Unerfahrenheit“ im Wuchertatbestand nicht.

3

Bei umstrittenen oder wissenschaftlich ungeklärten Wirkzusammenhängen kann eine Täuschung i.S.d. Betruges auch dann vorliegen, wenn der Täter selbst an die Möglichkeit des behaupteten Phänomens glaubt, aber entgegen besserem Wissen die Ungewissheit als Gewissheit darstellt.

4

Für die Kausalität der Vermögensverfügung beim Betrug ist der tatsächliche Beweggrund der Verfügung maßgeblich; die bloße Möglichkeit, das Opfer hätte sich auch aus anderen Gründen so verhalten können, schließt die Irrtumskausalität nicht aus.

5

Wird der Schuldspruch geändert und beruht der Strafausspruch auf einem unzutreffend zugrunde gelegten Strafrahmen, ist der Strafausspruch aufzuheben; eine hypothetische Eventualbegründung, die Strafe wäre auch bei anderem Strafrahmen gleich hoch, ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 13. Mai 1958

Rubrum

BGH, Urteil vom 4. April 1959 – 2 StR 596/58

Nachschlagewerk: StGB § 302

Leitsatz

Unerfahrenheit im Sinne der Wuchergesetze ist nicht gleichzusetzen mit bloßer Unkenntnis über Bedeutung und Tragweite des abzuschließenden Geschäfts. Denn Unerfahrenheit ist eine auf Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung beruhende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er gegenüber dem Durchschnittsmenschen benachteiligt ist (im Anschluss an BGHSt 17, 182).

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Mai 1958

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung der Angeklagten ███ und █ wegen Beihilfe zum Sachwucher und des ███████████ wegen Sachwuchers wegfällt,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Die Angeklagten Dr. ███████ und Dr. ████████ sind wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum Sachwucher und zur verbotenen Ausübung der Heilkunde zu je einem Jahr Gefängnis und je 1.000 DM Geldstrafe, der Angeklagte ██████ ist wegen Betrugs in Tateinheit mit Sachwucher und verbotener Ausübung der Heilkunde zu neun Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe verurteilt worden; die Freiheitsstrafe des Angeklagten ███ ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil nur im Strafaussprach angefochten, und zwar insoweit, als nicht auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist; die Angeklagten haben in vollem Umfang Revision eingelegt. Alle Beschwerdeführer haben die Sachrüge, die Angeklagten auch eine Verfahrensbeschwerde erhoben.

I. Revisionen der Angeklagten.

1. Der Vorsitzende hat in sieben Fällen je zwei Zeugen, einmal drei Zeugen in der Weise vereidigt, dass er ihnen die Eidesformel („Sie schwören“ usw.) gemeinschaftlich vorsprach und sie sodann einzeln die Eidesworte („Ich schwöre“ usw.) nachsprechen ließ. In diesem Verfahren sehen die Angeklagten unter Berufung auf das Urteil des 4. Strafsenats 4 StR 866/53 vom 8. April 1954 einen Verstoß gegen § 59 StPO, da jedem Zeugen einzeln die Eidesformel vorgesprochen werden müsse. Der erkennende Senat hat Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auffassung. Es bedarf indessen keiner Entscheidung hierüber; denn der 4. Strafsenat hat schon in seinem späteren Urteil 4 StR 301/57 vom 26. September 1957 darauf hingewiesen, dass auf dem gerügten Verfahren ein Urteil oft nicht beruhen wird. Für das angefochtene Urteil kann es ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Verfahrensverstoß die Entscheidung beeinflusst hat.

Das käme zwar in Betracht, wenn einer der Zeugen bei der von den Angeklagten für richtig gehaltenen Art der Vereidigung seine Aussage geändert oder den Eid verweigert hätte. Dass aber ein Zeuge durch das Verfahren der Eidesabnahme in seinem Verhalten bestimmt worden ist, wäre nur denkbar, wenn er überzeugt war, der ihm vom Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Zeugen abgenommene Eid sei kein gültiger Eid. Für eine solche Annahme fehlt jeder Anhalt, auch die Revision behauptet es nicht.

2. Die Angeklagten machen geltend, sie seien wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt worden, obwohl die Strafkammer nicht für jeden Einzelfall die Tatbestandsmerkmale festgestellt, sondern sich damit begnügt habe auszusprechen, die Angeklagten hätten regelmäßig oder in der überwiegenden Mehrzahl der Behandlungen eine bestimmte Verhaltensweise gezeigt, und zahlreiche Patienten seien dadurch in ihren Entschließungen beeinflusst und geschädigt worden. Der Revision ist zuzugeben, dass die von ihr beanstandete Ausdrucksweise zur Missdeutung Anlass geben kann. Die Einleitung zu den unter Teil IV des Urteils behandelten Einzelfällen ergibt jedoch, dass die Strafkammer nur diese Einzelfälle, für die das unter Teil II und III als regelmäßig geschilderte Verhalten der Angeklagten nach ihrer Überzeugung in jedem Falle zutrifft, dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat. Ob die Strafkammer allerdings auch bei der Strafzumessung nur diese Einzelfälle berücksichtigt hat, ist nicht zweifelsfrei; der Strafausspruch muss aber, wie später ausgeführt wird, ohnehin aufgehoben werden.

Dass nur die unter „IV) Einzelfälle“ und nicht auch die unter „V) Weitere Beweisergebnisse“ geschilderten Handlungen der Angeklagten Gegenstand der Verurteilung sind, folgt insbesondere daraus, dass das Urteil unter C und D von der Täuschung der Patienten spricht. Mit diesen Patienten der Angeklagten befasst sich das Landgericht aber nur unter Teil IV, während Teil V die Beratung anderer Ärzte im Interesse von deren Patienten betrifft.

Soweit sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen Betruges wenden, greifen sie vor allem die Feststellung der Strafkammer an, dass es keine Erdstrahlen gebe, und dass infolgedessen Krankheiten weder auf Erdstrahlen zurückgeführt noch mit Abschirmgeräten geheilt werden könnten. Die Revision meint, angesichts der Grenzen und der Wandelbarkeit menschlichen Wissens habe die Strafkammer ihre Kompetenzen überschritten. Es bedarf jedoch keiner Stellungnahme zu diesem Revisionsangriff; denn im Ergebnis kommt es für die Verurteilung wegen Betruges auf die beanstandete Feststellung nicht an, weil die Strafkammer es zugunsten der Angeklagten für möglich hält, dass sie an die Existenz von Erdstrahlen glauben.

Auch auf dieser Grundlage ist Betrug bedenkenfrei bejaht. Die vorsätzliche Täuschung der Patienten durch die Angeklagten liegt darin, dass auch von den Anhängern der Radiästhesie die Ungewissheit über eine Krankheitserregung durch Erdstrahlen und über ihre Heilung durch Abschirmgeräte anerkannt wird und dass die Angeklagten in Kenntnis dieser Ungewissheit in den Fällen ihrer Verurteilung den Patienten erklärt haben, die Beschwerden seien mit Bestimmtheit auf Erdstrahleneinfluss zurückzuführen und mit weitgehender Sicherheit durch Abschirmgeräte zu beseitigen.

Hierzu sei auf die einschlägige Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1938, 503 hingewiesen. Allerdings geben in diesem Zusammenhang gewisse Ausführungen der Strafkammer, die in ihrer „rechtlichen Würdigung“ enthalten sind, wiederum Anlass zum Missverständnis. Man könne, heißt es dort, nicht ausschließen, dass vereinzelte Patienten die Geräte auch gekauft hätten, wenn sie von den Angeklagten erfahren hätten, dass der ganze Erdstrahlenkomplex äußerst umstritten und ungesichert sei. Aus dem Zusammenhang ergibt sich nicht, ob dieser Hinweis des Urteils auch solche Patienten betrifft, die unter den ausführlich geschilderten, den Schuldspruch tragenden Einzelfällen genannt sind. Zugunsten der Angeklagten muss das angenommen werden. Am sachlichen Ergebnis wird indessen durch diesen Zweifel nichts geändert; denn auch dann beruht die Vermögensverfügung der Patienten auf dem von den Angeklagten verursachten Irrtum. Wie der Entschluss tatsächlich zustande kam, ist allein entscheidend; auf die Möglichkeit eines nur gedachten anderen Verlaufs kommt es nicht an. Denn der wirkliche Beweggrund der Vermögensverfügung wird nicht deshalb rechtlich bedeutungslos, weil an seine Stelle ein denkbarer anderer hätte treten können. In diesem Sinne hat bereits der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil 5 StR 366/57 vom 8. Oktober 1957 entschieden (vgl. Dallinger in MDR 1958, 139).

Die Würdigung zur inneren Tatseite des Betruges lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer durfte insbesondere aus der Weigerung der Angeklagten, ihr Verfahren dem Gericht vorzuführen, für sie ungünstige Folgerungen ziehen. Sie hat ersichtlich den Angeklagten keine „Beweislast“ auferlegt.

3. Unbegründet ist die Revision ferner, soweit der Angeklagte ███ wegen verbotener Ausübung der Heilkunde und die Angeklagten ███ und ███████████ wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind. Entscheidend für den objektiven Tatbestand ist die Feststellung, dass ███ sich nicht auf den Verkauf der Geräte beschränkt, sondern seinen Kunden im Verein mit den angeklagten Ärzten Aufklärung über die angebliche Wirkungsweise der Abschirmvorrichtungen gegeben und in den Käufern bewusst den Eindruck hervorgerufen hat, dass die Geräte gerade deren spezielle Krankheiten durch Ausschaltung von Erdstrahlen lindern oder heilen würden. Bei der Würdigung beruft sich die Strafkammer zutreffend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (5. Strafsenat) in NJW 1956, 313. Zur inneren Tatseite bemerkt sie abschließend, es handele sich „allenfalls“ um einen sachlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn die Angeklagten der Auffassung gewesen sein sollten, ███ habe durch sein Verhalten nicht die Heilkunde ausgeübt. Nach dem Zusammenhang handelt es sich hierbei um eine überflüssige, aber unschädliche Hilfserwägung. Wie die vorausgehenden Ausführungen des Urteils zeigen, hat die Strafkammer tatsächlich nicht angenommen, dass sich die Angeklagten in einem Irrtum befunden haben, weder über den sachlichen Gehalt der Tatumstände des Gesetzes noch über den Umfang der gesetzlichen Begriffe.

4. Hingegen kann die Verurteilung wegen in Tateinheit mit dem Betruge begangenen Sachwuchers und wegen Beihilfe hierzu nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer nimmt an, dass ███ mit Hilfe der beiden anderen Angeklagten, indem er den Patienten wertlose Geräte verkaufte, deren Unerfahrenheit ausgebeutet habe, weil diese die Wertlosigkeit nicht hätten erkennen können. Unter Berufung auf BGHSt 11, 182 wird im Urteil hierzu ausgeführt, als Unerfahrenheit sei eine dem Menschen anhaftende Eigenschaft zu verstehen, die auf einem Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung im Allgemeinen oder auf beschränkten Gebieten des menschlichen Wirkens beruhe und ihrem Wesen nach eine Einschränkung der Befähigung zur Wahrnehmung oder richtigen Beurteilung von Zuständen oder Geschehnissen irgendwelcher Art zur Folge habe.

Indessen hätte die Anwendung dieser Begriffsbestimmung auf die Handlungsweise der Angeklagten gerade zur Ausschließung des Wuchertatbestandes führen müssen. Das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs, das auch in seiner Formulierung nahezu wörtlich an frühere Rechtsprechung anschließt (vgl. RGSt 37, 205; RG LZ 1926, 819; RAG 5, 52), betraf die Ausbeutung amerikanischer Soldaten, die mit den deutschen Verhältnissen und Preisen auf dem Wohnungsmarkt nicht vertraut waren. Mit diesem Fall ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn Unerfahrenheit darf nicht allgemein mit Unkenntnis über die Bedeutung und Tragweite des abzuschließenden Einzeigeschäfts gleichgesetzt werden, wie schon das Reichsgericht in RGSt 37, 205 mit Nachdruck betont hat. Eine scharfe Unterscheidung, die insbesondere den Wucher zum Tatbestand des Betruges sicher abzugrenzen geeignet ist, ist umso mehr geboten, als davon die durch § 302e StGB in Verbindung mit den §§ 302d, 49, 45 StGB zwingend vorgeschriebene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte mit ihren schweren und weitreichenden Folgen abhängig ist (Verlust der Doktorwürde und der Approbation; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ÄrzteO).

Indem die Rechtsprechung die Unerfahrenheit im Sinne des Wuchertatbestandes als menschliche Eigenschaft verstanden hat, wollte sie deutlich machen, dass sich das Opfer des Wucherers von Durchschnittsmenschen durch einen besonderen, eben überdurchschnittlichen Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung unterscheidet, dass hierfür also eine Unkenntnis, die auch dem Durchschnittsmenschen eigen ist, nicht ausreicht. Allerdings kann auch eine bestimmte abgrenzbare Gruppe von Menschen durch Unerfahrenheit benachteiligt sein. Wenn aber jemand nichts von Erdstrahlen weiß und versteht, weil er sich darüber keine Kenntnisse verschafft hat, und wenn er infolgedessen die Angaben des Geschäftspartners hierüber nicht durchschauen und beurteilen kann, so ist das keine Eigenschaft, die ihn gegenüber dem Durchschnittsmenschen kennzeichnet. Solche Unkenntnis ist im Geschäftsleben nichts Besonderes. Kaum ein Käufer technischer Geräte ist in der Lage, ihre Qualität zu beurteilen, weil nur Spezialisten die hierfür erforderlichen Kenntnisse haben. Solche durchschnittliche Unkenntnis ist gleichbedeutend mit Unerfahrenheit; sie ist also nicht die Folge mangelnder – vom Durchschnitt gar nicht erwarteter – Lebenserfahrung.

Im Sinne der Wuchergesetze fehlt es hiernach bei den Geschädigten an einer Unerfahrenheit, die die Angeklagten ausgebeutet hätten. Nach der Überzeugung des Senats wird auch eine neue Hauptverhandlung keine anderen Feststellungen in dieser Richtung ergeben; er hat deshalb den Schuldspruch abgeändert.

Da die Strafe über § 302e dem § 362 StGB entnommen worden ist, muss auf die Revisionen der Angeklagten entsprechend der Abänderung des Schuldspruchs der Strafausspruch aufgehoben werden. Daran ändert die Eventualerwägung der Strafkammer, dass auch bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 265 StGB keine geringere Strafe angemessen wäre, nichts. Diese Erwägung ist unzulässig (BGHSt 7, 359).

Bei der Neufestsetzung der Strafe dürfen nur die Einzeltaten der fortgesetzten Handlung berücksichtigt werden, die Gegenstand der Verurteilung sind (oben I 2).

II. Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur auf die bei Verurteilung wegen Sachwuchers zwingend vorgeschriebene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzielt, ist zu verwerfen; ihr ist durch die Abänderung des Schuldspruchs der Boden entzogen. Der Generalbundesanwalt hat nur auf der Grundlage des bisherigen Schuldspruchs die Revision vertreten.

Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. DotterweichBuschDr. Schalscha
BaldusScharpenseel

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