Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Tateinheit der unbefugten Führung akademischer Grade mit Betrug festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 466/66
Datum
08.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Landgerichtsurteil an, das ihn wegen mehrfachen Betrugs, teilw. in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen fortgesetzter unbefugter Führung eines akademischen Grades verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Beweiswürdigung sowie die Zurückweisung zahlreicher Beweisanträge. Lediglich wird der Tenor berichtigt: Die Führung des Grades erfolgte jeweils in Tateinheit mit den Betrugstaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Furcht vor einer Strafanzeige oder die Drohung mit strafrechtlicher Verfolgung rechtfertigt und entschuldigt nicht betrügerische Handlungen zur Beschaffung von Mitteln.

2

Beweisanträge über angebliche künftige Einnahmequellen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie geeignet sind, den nachweisbaren Willen des Beschuldigten zu belegen, entliehene Mittel pünktlich zurückzuzahlen.

3

Die wertende Würdigung und Formulierungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen liegen im Beurteilungsspielraum des Gerichts und begründen nur ausnahmsweise einen Ablehnungsgrund.

4

§ 172 GVG begründet keinen persönlichen Anspruch des Angeklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit; das Gericht kann diesen nur nach pflichtgemäßem Ermessen in Ausnahmefällen zum Schutz der Wahrheitsfindung anordnen.

5

Wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die unbefugte Führung eines akademischen Grades jeweils in Tateinheit mit den betrügerischen Handlungen begangen wurde, ist der Urteilsspruch entsprechend zu berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 28. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██████████████████████ HC ██████████████████████, den Techniker Hans ██████████████████████, Wohnsitz, geboren ███████████████ in ████ (Pfalz), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ und Rechtsanwalt Dr. █████, beide ██████, als Verteidiger,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. Juni 1966 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass das Vergehen der unbefugten Führung eines inländischen akademischen Grades jeweils in Tateinheit mit den Betrugstaten begangen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 29. Juni 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen fortgesetzter unbefugter Führung eines inländischen akademischen Grades zur Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerde

1. Die Revision bemängelt die Ablehnung von Beweisanträgen, mit denen der Angeklagte behauptete, dass er Bedrohungen und Erpressungen durch fremde Nachrichtendienste oder Agenten solcher Dienste ausgesetzt gewesen sei. Die Strafkammer hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Der Senat hat darin keinen Rechtsfehler gefunden. Die Furcht vor einer Strafanzeige, mit der ein Erpresser droht, kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinen Betrug zwecks Beschaffung von Mitteln zur Befriedigung des Erpressers entschuldigen oder rechtfertigen.

2. Auch die von der Revision gerügte Ablehnung der Beweisanträge, mit denen der Angeklagte seine Aussichten, in absehbarer Zeit auf den verschiedensten Wegen zu Geld zu kommen, unter Beweis gestellt hatte, hält der Nachprüfung stand. Selbst wenn man von den in den Urteilsgründen beleuchteten zeitlichen Unstimmigkeiten ganz absieht, hätten sie nur dann für die Entscheidung wesentlich sein können, wenn der Angeklagte den Willen gehabt hätte, entliehene Beträge pünktlich zurückzuzahlen. Dies war jedoch nach den bedenkenfreien Feststellungen der Strafkammer nicht der Fall.

3. Die Ablehnung des Sachverständigen Dr. Geller durch den Angeklagten hat das Landgericht mit Recht nicht als begründet erachtet. Die Bezeichnung der Angstäußerungen des Angeklagten als „situationsgeboten und theatralisch“ lag im Rahmen der Begutachtung und war in der Form nicht verletzend. Zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen bestand kein Anlass.

4. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 172 GVG darin, dass das Landgericht den Antrag der Verteidigung auf Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt hat. § 172 GVG gibt dem Angeklagten keinen Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit, sondern lediglich dem Gericht die Befugnis, in gewissen Ausnahmefällen den in § 169 GVG niedergelegten Öffentlichkeitsgrundsatz zu durchbrechen. Allerdings kann die Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsermittlung unter Umständen den Ausschluss der Öffentlichkeit nahelegen (vgl. BGHSt 3, 344). Dementsprechend mag ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin zu finden sein, dass das Gericht einen entsprechenden Antrag nicht nachkommt und damit möglicherweise die Aufklärung wichtiger Tatsachen verhindert. Aber auch wenn man der Rüge des Beschwerdeführers diesen Sinn gibt, muss sie erfolglos bleiben. Denn die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung angeblich verhinderten Angaben des Angeklagten betrafen Gegenstände, welche, wie oben unter 1. dargelegt, für die Entscheidung bedeutungslos waren.

II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Unrichtig ist es allerdings, dass das Landgericht nur dann einen vollendeten Betrug als gegeben ansehen will, wenn es davon überzeugt ist, dass der Geschädigte seine Vermögensverfügung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1957 – 5 StR 366/57 – bei Dallinger MDR 1958, 139; Urt. v. 4. April 1959 – 2 StR 596/58 –). Indessen beschwert es den Angeklagten nicht, dass er auf Grund dieser irrigen Betrachtungsweise in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe nur wegen versuchten, statt richtig wegen vollendeten Betrugs verurteilt worden ist.

III. Der Urteilsausspruch bringt nicht zum Ausdruck, dass der Angeklagte – wie in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt – das Vergehen der unbefugten Führung eines inländischen akademischen Grades jeweils in Tateinheit mit den einzelnen Betrugstaten begangen hat. Der Senat hat den Urteilssatz entsprechend berichtigt.

BaldusMeyerHenning
WillmsMüller
Revision verworfen; Tateinheit der unbefugten Führung akademischer Grade mit Betrug festgestellt — Themis