Scheinverkauf zur Kreditbeschaffung: Freispruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 477/65
- Datum
- 16.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vortäuschung eines fingierten Kaufs zum Zweck der Kreditgewährung kann als Täuschungshandlung i.S.d. Betrugs erfolgen, wenn sie darauf abzielt, die tatsächlichen Verfügungs- oder Eigentumsverhältnisse zu verschleiern.
Für die Beurteilung der Ursächlichkeit einer Täuschung für eine Vermögensverfügung ist maßgeblich, wie der Entscheid des Getäuschten tatsächlich zustande gekommen ist; hypothetische Möglichkeiten des anderslautenden Verhaltens sind unbeachtlich.
Ein Vermögensschaden des Kreditgebers kann bereits darin liegen, dass der Rückzahlungsanspruch durch die Täuschung in seiner Werthaltigkeit und Sicherheit beeinträchtigt wird.
Bei der Beweiswürdigung sind alle relevanten Umstände einschließlich eines etwaigen insgeheimen Scheinvertrags mit Dritten zu prüfen, wenn dieser geeignet ist, das Vertrauen des Gläubigers in die Verfügungsbefugnis des Schuldners herbeizuführen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 4. März 1965
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL
2. StR 477/65 in der Strafsache gegen den Bauführer Philipp Jacob Heing i. aus BC, geboren █████████████ in ███████, wegen Betrugs.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu Punkt 3 des Eröffnungsbeschlusses (Fall KC) freigesprochen worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
a. Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angeklagte, der damals ein Baugeschäft betrieb, im Januar 1960 von der Firma ██ in HOD einen Bagger zum Preise von 40.635 DM, wovon 10.000 DM bei Lieferung gezahlt werden sollten, während für den Restbetrag Akzepte gegeben wurden. Die Firma ███████████ behielt sich das Eigentum bis zur vollständigen Abdeckung aller Verbindlichkeiten des Käufers vor. Statt der Anzahlung wurde später ungewiss, ob vor oder nach der Lieferung des Baggers am 11. Januar 1960, die Ausführung von Betonierungsarbeiten auf dem Betriebsgelände der Firma ██████ vom Angeklagten übernommen.
Da der Angeklagte knapp bei Kasse war, beschloss er noch im Januar 1960, sich unter Verwertung des gerade erworbenen Baggers Geldmittel zu verschaffen. Zu diesem Zweck ließ er sich den Bagger neuerlich von dem zur Mitwirkung bei dieser Machenschaft bereiten Kraftfahrzeughändler KC verkaufen und machte diesen Scheinkauf zum Gegenstand eines von ihm und ██████ unterzeichneten Kaufkreditantrags vom 28. Januar 1960, der bei der Teilzahlungsbank HC eingereicht wurde. In dem Kreditantrag war gesagt, dass vom Angeklagten und seiner Ehefrau 10.000 DM angezahlt worden seien, dass der Restbetrag von 30.000 DM zuzüglich Kreditauslagen in Höhe von 4.116 DM finanziert werden solle und dass das Eigentum an dem Bagger zur Sicherung des Kaufkredits unter Vereinbarung einer Leihe auf die Bank übergehe. Nachdem der Angeklagte auf Verlangen der Firma HCD nochmals ausdrücklich bestätigt hatte, dass der Bagger nebst Zubehör bis zur völligen Bezahlung ins Eigentum der Kreditgeberin überginge, nahm diese den Kreditantrag an. Von den erhaltenen 30.000 DM behielt ██ 3.000 bis 4.000 DM für seine Auslagen zurück, den Rest leitete er an den Angeklagten weiter.
Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf des Betruges in diesem Fall auf folgende Feststellungen und Erwägungen gestützt.
In erster Linie, so meint es, sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er im Zeitpunkt des Darlehensantrags glaubte, bereits Eigentümer des Baggers geworden zu sein. Zwar habe er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Firma ████████ sich das Eigentum vorbehalten hatte. Doch sei es bei der damaligen geringen kaufmännischen Erfahrung des Angeklagten nicht auszuschließen gewesen, dass er gemeint habe, mit der Vereinbarung der Betonierungsarbeiten sei die Anzahlung erledigt und mit der Begebung der Wechsel die restliche Kaufgeldforderung wirksam beglichen. Somit könne nicht gesagt werden, dass der Angeklagte die Firma ██████ bewusst über die wahren Eigentumsverhältnisse an dem Bagger getäuscht habe. Soweit er andererseits wissentlich unwahr behauptet habe, dass er den Bagger fabrikneu von KC gekauft und diesem 10.000 DM angezahlt habe, sei es schon zweifelhaft, ob diese unrichtigen Angaben für sich betrachtet überhaupt ursächlich für die Kreditgewährung gewesen seien. Denn die Firma HC hätte sich wahrscheinlich zur Kreditgewährung auch dann bereit gefunden, wenn sie gewusst hätte, dass der Angeklagte den Bagger nicht von KC, sondern von einer anderen Firma geliefert erhalten habe und dass es sich bei dem Geschäft in Wahrheit nicht um die Finanzierung eines Ankaufs, sondern um die Beleihung eines schon vorhandenen Geräts handelte. Außerdem sei nicht nachzuweisen, dass der Angeklagte die falschen Angaben gemacht habe, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vielmehr deute der Umstand, dass er den Wert des Baggers zutreffend angab, darauf hin, dass er ein Darlehen nur in der Höhe des tatsächlichen Werts des Baggers begehrte.
Diese Darlegungen des Landgerichts können den Freispruch des Angeklagten nicht tragen.
Durchgreifenden Bedenken unterliegen schon die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich bei Vertragsschluss als Eigentümer des Baggers angesehen, für nicht widerlegt hält. Das Landgericht hat hierbei nur die kaufmännischen Geschäftserfahrungen des Angeklagten und sein Verhältnis zur Firma █████ einschließlich der Einzelheiten des mit dieser Firma abgeschlossenen Vertrages erörtert; es hat dagegen völlig ungeprüft gelassen, ob nicht dem Scheingeschäft des Angeklagten mit ████ und ██████ Bedeutung in dieser Hinsicht zukommen könne. Zu dem Scheingeschäft sagt es in anderem Zusammenhang nur, es lasse sich heute nicht mehr klären, weshalb der Angeklagte insofern überhaupt bewusst falsche Erklärungen abgegeben habe.
Damit hat die Strafkammer ersichtlich übersehen, dass das Vorschieben eines fingierten Kaufs zum Zweck der Kreditbeschaffung vorzugsweise als Mittel dafür gedacht sein konnte, jeden Verdacht des Kreditgebers an der Befugnis der Kreditsuchenden zur wirksamen Verfügung über den als Gegenstand der Sicherung ausersehenen Bagger von vornherein unschädlich zu machen und auszuschalten.
Hätte nämlich der Angeklagte wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass er den Bagger erst kürzlich von der Firma █████ erworben habe, so wäre es für die Firma ███ ein leichtes gewesen, sich bei der Firma ███████ über die wahren Eigentumsverhältnisse zu vergewissern. Gerade dieser Gefahr wurde durch die Bezeichnung eines anderen, im geheimen Einverständnis mit dem Angeklagten stehenden „Verkäufers“ vorgebeugt. Das Landgericht hat hiernach ein für die Feststellungen wahrscheinlich wesentliches Beweisanzeichen außer Acht gelassen. Darin liegt ein sachlicher Mangel, der für sich allein auf die Revision der Staatsanwaltschaft schon zur Aufhebung des Urteils im Umfange der Anfechtung führen muss.
Ein weiterer sachlicher Mangel des angefochtenen Urteils ist in den Erwägungen zu finden, mit denen das Landgericht die Ursächlichkeit der mit dem Scheinvertrag bewirkten Täuschung für die Gewährung des Kredits bezweifelt. Hier hat es verkannt, dass die Ursächlichkeit einer Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung des Getäuschten niemals deshalb verneint werden kann, weil der Getäuschte möglicherweise auch ohne die Täuschung nicht anders gehandelt hätte. Immer ist allein entscheidend, wie der Entschluss tatsächlich zustande kam. Auf die Möglichkeit eines nur gedachten Verlaufs kann es für innere Vorgänge nicht ankommen (BGH Urt. v. 8. Oktober 1957 – 5 StR 366/57 – bei Dallinger MDR 1958, 139 und Urt. v. 4. April 1959 – 2 StR 596/58 –).
Schließlich stoßen auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage des Vermögensschadens auf rechtliche Bedenken. Das Landgericht findet den Schaden im gegebenen Falle ersichtlich allein darin, dass die Firma HC kein Sicherungseigentum an dem Bagger erworben hat. Indessen stellt es schon einen Vermögensschaden des Kreditgebers dar, dass sein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht den Wert besitzt, den er ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusicherungen des Darlehensnehmers beimessen konnte. In der Vortäuschung eines Kaufs als Grundlage eines Kreditbegehrens, wie dies bei jedem soliden Unternehmen vorkommt, lag ein Verhalten, das den Angeklagten so gut wie seinen Komplicen KC als kreditunwürdig erscheinen ließ und damit allein schon den gegen ihn bestehenden Zahlungsanspruch minderwertig machte.
Hiernach war der Revision der Staatsanwaltschaft stattzugeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Willms | Baldus | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Meyer |