Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch Täuschung von Vergleichsgläubigern über Quote und Forderungswert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 263/67
Datum
24.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Rechtsanwalt) wurde wegen fortgesetzten versuchten Betruges ("Verzichtsaktion") und fortgesetzten vollendeten Betruges ("Aufkaufaktion") im Liquidationsvergleichsverfahren verurteilt. Mit der Revision rügte er Verfahrensfehler, Verjährung und materiell-rechtliche Mängel. Der BGH verwarf die Revision: Verjährung war durch richterliche Verfügungen unterbrochen, die Ablehnung von Beweisanträgen betraf teils Unerhebliches bzw. bereits erhobene Beweise, und die Betrugsmerkmale einschließlich Offenbarungspflicht sowie Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Abtretung waren tragfähig festgestellt. Die Gesamtstrafe und das befristete Berufsverbot wurden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Liquidationsvergleich ist die garantierte Mindestquote nicht als abschließende Quotenabrede zu verstehen; ein Mehrerlös aus der Masse ist grundsätzlich zugunsten der Gläubiger zu verteilen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2

Ein Betrug kann bereits darin liegen, dass durch Täuschung die Chance einer wirtschaftlich günstigeren Befriedigung (z.B. höhere Vergleichsquote) zulasten des Getäuschten abgeschöpft werden soll; eine sichere Bezifferung des Vorteils im Tatzeitpunkt ist hierfür nicht erforderlich.

3

Wer Gläubigern den Ankauf bzw. die Abtretung von Forderungsresten anbietet, ist bei für die Bewertung wesentlichen Kenntnissen (insbesondere zur voraussichtlichen Quote) zur wahrheitsgemäßen Aufklärung verpflichtet; das gilt unabhängig davon, ob er im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt.

4

Die Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung entfällt nicht dadurch, dass nicht zusätzlich festgestellt ist, der Getäuschte hätte bei Kenntnis der Wahrheit anders disponiert; maßgeblich ist der tatsächliche Willensbildungsablauf, der durch die Täuschung zur Verfügung geführt hat.

5

Die Ablehnung eines Beweisantrags kann darauf gestützt werden, dass die benannten Zeugen zu demselben Beweisthema bereits vernommen wurden; ein Anspruch auf Wiederholung der Beweisaufnahme in derselben Hauptverhandlung besteht grundsätzlich nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Rechtsanwalt Erich aus █████, geboren ██████████████ in Köln, wegen Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1968, an der teilgenommen haben:

Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung,

█████████████ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Dezember 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war im Vergleichsverfahren der Firma Hermann ████████████████████████ in Köln als Berater und Bevollmächtigter des Mitverurteilten Hermann, des Geschäftsführers und Hauptgesellschafters dieser Firma, tätig. Am 15. Mai 1953 war ein Liquidationsvergleich mit einer Mindestquote von 50 % zustande gekommen. Durch ein Rundschreiben vom 15. Mai 1954 an fast alle Vergleichsgläubiger wollte der Angeklagte, der ebenso wie Schnorrenberg mit der Möglichkeit rechnete, dass die Verwertung der Masse eine höhere Quote erbringen werde, erreichen, dass diese auf 50 % ihrer Forderungen verzichteten und der höhere Erlös dem Gemeinschuldner zugute komme. Diese Initiative hatte nur bei einem Teil der Gläubiger Erfolg. Der Angeklagte trat deshalb mit einzelnen Gläubigern, die nicht verzichtet hatten, im Mai und Juni 1954 in Verbindung und versuchte sie durch Täuschungen zum Verzicht zu bestimmen. So behauptete er im Falle ████ wahrheitswidrig, beim Unterbleiben von Verzichtserklärungen werde ein vorhandener Geldgeber abspringen und die Firma ████ leer ausgehen. Gegenüber anderen Gläubigern versicherte er der Wahrheit zuwider, dass nur noch einige wenige Verzichtserklärungen ausständen und es sich dabei um kleine und kleinste Forderungen handele, während in Wirklichkeit die Mehrzahl der Großgläubiger keinen Verzicht erklärt hatte. In diesem Vorgehen des Angeklagten im Rahmen der sog. Verzichtsaktion hat die Strafkammer einen fortgesetzten versuchten Betrug gesehen, da sie, soweit überhaupt Verzichtserklärungen noch abgegeben wurden, am Eintritt eines durch die Täuschung verursachten Vermögensschadens zweifelte.

Im September 1954 ging der Angeklagte dazu über, von Gläubigern, die auf die 50 % verzichtet und eine erste Quote von 10 % erhalten hatten, die restlichen Forderungen von noch 40 % um einen billigen Preis aufzukaufen, indem er sie über den Wert des Forderungsrestes täuschte und verschwig, dass nach seiner Vorstellung in Kürze eine Quote von etwa 71 % zu erwarten war. Bei fünf Gläubigern gelang die Täuschung; gegenüber weiteren 76 Gläubigern blieb es beim Versuch. Der Gewinn aus der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen im Vergleichsverfahren sollte entweder dem Angeklagten oder ████ oder schließlich dessen Freund █████ zugute kommen. Wegen dieser „Aufkaufaktion“ ist der Angeklagte des fortgesetzten vollendeten Betruges schuldig befunden worden. Eine ihm im Zusammenhang damit vorgeworfene Untreue ist nicht nachgewiesen. Unklare Betrugsfälle sind ausgeschieden worden.

Demnach hat die Strafkammer den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzten versuchten Betruges und wegen fortgesetzten Betruges unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen von vier und drei Monaten Gefängnis aus dem Urteil derselben Strafkammer vom 19. September 1962 nach Auflösung und Wegfall der damaligen Gesamtstrafe – zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf die Dauer von drei Jahren untersagt.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verfahrensverstöße geltend und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Verjährung ist u. a. am 24. Oktober 1956 durch die Eröffnung der Voruntersuchung, am 25. Januar 1958 und am 23. März 1962 durch weitere Verfügungen des Untersuchungsrichters gegen den Angeschuldigten unterbrochen worden.

II. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1.) Zur Ablehnung der Beweisanträge des Angeklagten vom 14. Dezember 1965.

Es kann dahinstehen, ob die allgemeine Begründung, mit der die Anträge im Ganzen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wurden, zutrifft oder nicht.

Der erklärte Sinn der Anträge Nr. 1 und 2 sowie Nr. 7 bis 11 ging nach der Revisionsrechtfertigung dahin, darzutun, dass nach dem Stand des Vergleichsverfahrens im Mai 1954 eine Quote nicht zu beziffern war und der Angeklagte nicht die Vorstellung hatte, die Vergleichsmasse reiche aus, um mehr als 50 % zu bezahlen. Für die Beurteilung der Verzichtsaktion auch nach ihrer subjektiven Seite kam es aber auf die Feststellbarkeit einer Quote im damaligen Zeitpunkt nicht an; die unter Beweis gestellten Tatsachen waren deshalb für die Entscheidung bedeutungslos, womit zugleich die Möglichkeit eines Erruhens des Urteils auf einer etwa fehlerhaften Ablehnung im Einzelfall auszuschließen ist.

Der Beweisantrag Nr. 3, der dem Antrag Nr. 9 entsprach, wurde zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Zeugen Dr. ███████ und Dr. ████████ bereits zu den Beweisthemen gehört worden seien. In § 244 Abs. 3 StPO ist dieser Ablehnungsgrund allerdings nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl steht dies nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung einer so begründeten Ablehnung nicht entgegen. Denn die Prozessbeteiligten haben keinen Anspruch auf Wiederholung einer Beweisaufnahme in derselben Hauptverhandlung (RGSt 47, 221; BGH, Urteil vom 9. Juli 1951 – 3 StR 333/51). Eine erneute Vernehmung könnte allenfalls nötig werden, wenn eine unvollständige Beweiserhebung ergänzt werden müsste oder neue Beweisbehauptungen erhoben worden wären. Beides hat die Revision selbst nicht behauptet. Soweit der Angeklagte bestreitet, dass die Zeugen über das Beweisthema vernommen worden seien, geht der Hinweis auf den Inhalt der Vernehmungsniederschriften fehl, da das Protokoll insofern nicht die Beweiskraft des § 274 StPO besitzt. Die Zeugen können zu der Frage gehört worden sein, ohne dass dies seinen Niederschlag im Protokoll gefunden haben müsste.

Die Ablehnung des Beweisantrages Nr. 4 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass im Gläubigerbeirat vom 17. Mai 1954 nicht geklärt wurde, wem ein über 50 % hinausgehender Mehrerlös aus der Liquidation des Gesellschaftsvermögens zustehe, und diese Frage damals zurückgestellt wurde, ist unerheblich. Denn der Angeklagte war bereits durch die Schreiben vom 11. und 12. Mai 1954 seitens des Vergleichsverwalters und des Vergleichsrichters über die rechtliche Natur eines Liquidationsvergleichs belehrt worden; er war deshalb in dieser Frage nicht mehr gutgläubig.

Der Beweisantrag Nr. 5, der dem Antrag Nr. 11 entsprach und zugleich die Aufkaufaktion betrifft, ist zu Recht abgelehnt worden. Der Angeklagte kannte nach den Urteilsfeststellungen genau die Höhe des Erlöses aus den Aufbauten in der Eupener Straße und war im Wesentlichen über den Stand der vergleichsbeteiligten Forderungen seit dem 12. September 1954, der sich nicht mehr mit dem Stand zur Zeit des Vergleichsantrages und der Eröffnung des Vergleichsverfahrens deckte, unterrichtet.

2.) Zur Ablehnung der Beweisanträge des Angeklagten vom 20. Dezember 1954.

Die mit den fünf Beweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen waren für die Beurteilung der Verzichtsaktion vom Mai 1954 und der Aufkaufaktion vom September 1954 unerheblich. Denn sie betrafen die Höhe der umlaufenden Wechsel zur Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens (2. April 1953). Auch der Umstand, dass mit dem Eingang der vollen „Wechselsumme“ in den Jahren 1953 und 1954 nicht gerechnet werden konnte, war ohne Bedeutung. Solche Eingänge hätten die Vergleichsmasse und damit die zu erzielende Quote nur vermehren können. Im Übrigen waren bei der Quotenberechnung nach dem 17. September 1954 in die Bankenforderungen die Ausfälle aus den diskontierten Wechseln aufgenommen worden (S. 154 UA).

3.) Zur Rüge der Zulassung von Fragen an die Zeugen ███, ██, ██, ██, ██, ████, ██, ██, ███, Dr. ███, ████, ███ und ███.

Diese Fragen über den ursächlichen Zusammenhang waren überflüssig und daher unschädlich, wie bei der Behandlung der Sachrüge unter III 2 zu erörtern sein wird. Darauf wird verwiesen.

4.) Die übrigen Verfahrensrügen sind teils offensichtlich unbegründet, teils unzulässig. Der Erörterung bedürfen nur noch die folgenden:

Im Falle der Firma ████ drängte sich der Strafkammer die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. █████████ als Zeugen nicht auf, da der Bürovorsteher dieses Anwalts, ████, der in dessen Vertretung die Verhandlungen mit dem Angeklagten geführt hatte, als Zeuge vernommen wurde.

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO. Die Revision erblickt einen solchen Verstoß darin, dass das Protokoll über die Sitzung des Gläubigerbeirats vom 17. Mai 1954 (Bd. II Bl. 38 der Vergleichsakten 79 VN 4/53) im Urteil nicht verwertet worden sei. Abgesehen davon, dass in der Revision nicht angegeben ist, dass das Protokoll Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, besagt das Schweigen des Urteils nicht, dass die Strafkammer die Niederschrift bei ihrer Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt habe. Sie braucht im Urteil nicht alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war. Im Übrigen kam es auf die Vorgänge in dieser Sitzung nicht an, wie bereits oben dargelegt wurde.

Der Sachverständige ██████████ war nach mehrjähriger Tätigkeit in der Hauptverhandlung endgültig ausgefallen. Trotzdem war die Strafkammer nicht verpflichtet, von Amts wegen einen neuen Sachverständigen zuzuziehen. Bisherige Ergebnisse der Tätigkeit des Sachverständigen konnte sie verwerten. Für die Beurteilung der Frage, welche Kenntnis der Angeklagte im Jahre 1954 bezüglich der Höhe einer Quote hatte, war die Hilfe eines Sachverständigen unnötig. Dass seine Vernehmung zu anderen Punkten erforderlich geworden wäre, behauptet die Revision selbst nicht.

Die verspätete Absetzung des schriftlichen Urteils begründet für sich allein nicht die Revision (BGHSt 21, 4). Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe das Beratungsergebnis nicht zuverlässig wiedergeben, sind nicht erkennbar, von der Revision auch nicht behauptet.

III. Die Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Der Angeklagte greift in seiner eigenen Revision im Wesentlichen die fehlerfreie Beweiswürdigung an. Dies ist unzulässig. Der Senat braucht sich auch nicht mit den Teilen der Revisionsrechtfertigung zu befassen, in denen die Darlegungen des Urteils zum Vorwurf des Betruges im Hinblick auf das Rundschreiben des Angeklagten vom 15. Mai 1954 und zum Vorwurf der Untreue im Zusammenhang mit der Aufkaufaktion beanstandet werden; denn insoweit ist der Angeklagte nicht verurteilt worden.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betruges und wegen fortgesetzten vollendeten Betruges.

1.) Der Vergleich vom 15. Mai 1953 war, wie die Strafkammer irrtumsfrei annimmt, nach dem Willen aller Beteiligten ein sogenannter Liquidationsvergleich: Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens sollte allen Gläubigern zugute kommen; die Quote von 50 % war eine garantierte Mindestquote, die über die gesetzliche Mindestquote des § 7 Abs. 4 VerglO hinausging. Nur der durch die Verwertung der Vergleichsmasse nicht gedeckte Teil der Gläubigerforderungen sollte erlassen sein. Alles dies wusste der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils. Es blieb ihm freilich unbenommen, sich darum zu bemühen, im Wege einer freien Vereinbarung mit den Gläubigern den Liquidationsvergleich in einen reinen Quotenvergleich umzuwandeln; er war rechtlich auch nicht gehindert, darin liegende günstige Aussichten für sich oder andere auszunutzen. Zum Vorwurf wird ihm aber gemacht, dass er dies durch Täuschung bestimmter Gläubiger versuchte. Insoweit sind die sämtlichen Betrugsmerkmale einwandfrei dargetan.

Zum Vermögensschaden in der Vorstellung des Angeklagten genügt es, dass es ihm in Verein mit Schnorrenberg darum ging, auf Kosten der von ihm angegangenen Gläubiger die Chance einer etwaigen höheren Quote zu gewinnen, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in diesem Zeitpunkt schon eine sichere Schätzung des Ergebnisses der Versilberung der Masse möglich war. Ohne die Vorstellung einer solchen Chance wäre die „Verzichtsaktion“ sinnlos gewesen.

2.) Auch die Annahme eines vollendeten Betruges bezüglich der Aufkaufaktion ist nach der äußeren und inneren Tatseite bedenkenfrei. Dies gilt insbesondere auch im Einzelfall zum Nachteil der Firma ███████████ (S. 63, 164, 173 UA).

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, die Gläubiger, an die er wegen Abtretung ihrer Restforderungen herangetreten war, darüber zu unterrichten, dass nach seinem Wissen mit der Auszahlung einer Quote von insgesamt mindestens 71 % in Kürze zu rechnen war. Diese Verpflichtung bestand für ihn, gleichviel, ob er als Bevollmächtigter von Schnorrenberg oder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für die Gläubiger – übrigens nicht erkennbar – auftrat. Die Quote war für alle Beteiligten die entscheidende Grundlage des Vergleichs. Wie den Vergleichsschuldner so traf auch ihn eine umfassende Wahrheits- und Offenbarungspflicht.

Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschung des Angeklagten gegenüber den Gläubigern über den Wert ihrer Forderungen einerseits, ihrem Irrtum und ihrer Vermögensverfügung (Forderungsabtretung) andererseits war nach den Feststellungen gegeben. Es kam insoweit allein auf den wirklichen Ablauf der Willensbildung an, also darauf, dass der Dritte durch die unwahre Erklärung des Angeklagten zu der Vermögensverfügung veranlasst wurde. Die Meinung der Strafkammer und des Beschwerdeführers, es bedürfe außerdem des Nachweises, dass der Dritte die Vermögensverfügung nicht getroffen hätte, wenn ihm der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre, ist abwegig; denn „die innere Verknüpfung zwischen dem Irrtum und der von ihm veranlassten Vermögensverfügung wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Getäuschte sonst andere Erwägungen angestellt hätte, die er in Wirklichkeit nicht angestellt hat“ (vgl. BGHSt 13, 13; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – 5 StR 366/57 bei Dallinger in MDR 1958, 139; Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1959 – 2 StR 596/58).

3.) Schließlich ist auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer durfte das Berufsverbot gemäß § 42 l Abs. 1 StGB nach § 76 StGB in Verbindung mit § 79 StGB neben der Gesamtstrafe aussprechen und dabei die Einsatzstrafe des früheren Urteils vom 19. September 1962 zusätzlich heranziehen (vgl. BGSt 73, 366). Die Anordnung der Maßregel lässt auch im Übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

HenningWillmsMiller
KirchhofBaumgarten
BGH: Betrug durch Täuschung von Vergleichsgläubigern über Quote und Forderungswert — Themis