Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und Unterschlagung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 32/66
- Datum
- 11.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
Die Ursächlichkeit einer Täuschung für eine Vermögensverfügung entfällt nicht deshalb, weil der Getäuschte möglicherweise auch ohne Täuschung gehandelt hätte; entscheidend ist, dass der Entschluss tatsächlich auf der Täuschung beruhte.
Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden sollen.
Bei der sachlich-rechtlichen Nachprüfung in der Revision dürfen Feststellungen nicht durch bloße Bezugnahme auf Aktenurkunden ersetzt werden; die im Urteil wiedergegebene inhaltliche Mitteilung von Schriftstücken kann jedoch eine ausreichende Bewertungsgrundlage bieten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. Juni 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 32/66 URTEIL in der Strafsache gegen den Automechaniker Günther Gustav ████ dort geboren am ████ █████ wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ aus ███████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Juni 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 11 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis sowie wegen eines weiteren Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Die von ihm eingelegte Revision hat keinen Erfolg.
1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt: *"Es wird gebeten, die Zeugen █████████ Karl ████ F. ████████████ bei der █████████ Treuhand ██ zu laden: Beide Zeugen werden bestätigen, dass für Unfallfahrzeuge höhere Darlehensbeträge gewährt werden, obwohl der Wert der Fahrzeuge unter dem Darlehensbetrag liegt. Die Bank war bereit, für einen Unfallwagen, dessen Wert nach einer Schätzungsurkunde DM 2.400 betrug, einen Betrag von DM 3.000 zu geben. Das Fahrzeug wurde zuvor von dem Zeugen besichtigt. Dieser Zeuge wird auch bestätigen, dass entscheidend für die Hingabe des Darlehens die Bonität des Kunden ist und █████ ███ Sicherungsübereignung des Wagens. Der Zeuge war auch bereit, für den Wagen DM 4.000 als ███████ zu geben."*
Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt, *„weil die zu beweisenden Tatsachen ohne Bedeutung sind; denn hier konnte sich das Finanzierungsinstitut nach Vorlage einer Schätzungsurkunde und Besichtigung des Wagens ein eigenes Bild von dem Wert des Sicherungsgegenstandes machen.“* Die Revision ist der Ansicht, dass diese Ablehnung zu Unrecht erfolgt sei. Die Strafkammer habe nämlich übersehen, dass mit der beantragten Zeugenvernehmung in erster Linie bezweckt gewesen sei, die Unglaubwürdigkeit der zu den Fällen 8, 9 und 10 des Urteils vernommenen Zeugen Dr. █████ und ██████ darzutun, nach deren im Urteil wiedergegebenen Bekundungen von der Deutschen ████████████ – im Antrag erkennbar unrichtig als „Bank“ bezeichnet – *„eine Finanzierung verunfallter Kraftfahrzeuge in keinem Fall durchgeführt würde“*.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag den von der Revision behaupteten Sinn hatte. Dem Wortlaut ist das nicht ohne weiteres zu entnehmen. Auch hätte es in diesem Fall nahegelegen, dass der Verteidiger nach Bekanntgabe der Ablehnungsgründe das Gericht hierauf hingewiesen hätte.
Jedenfalls beruht der Schuldspruch in den Fällen 8, 9 und 10 entgegen der Meinung der Revision nicht auf einer etwa fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages; denn für den Tatbestand des Betruges kommt es in keinem dieser drei Fälle auf die Aussagen der Zeugen Dr. ██████ und ███████ an. Beide Zeugen konnten naturgemäß über die Einkaufspreise des Angeklagten nichts bekunden. Hingegen hat dieser nach dem Urteil selbst zugegeben, dass er bei seinen Finanzierungsanträgen schwere und Totalschäden verschwiegen habe und dass im Fall 9 der Wert des sicherungsübereigneten Fahrzeugs nicht annähernd den erhaltenen Darlehensbetrag gedeckt habe. Hieraus ergibt sich, dass die Feststellungen über die tatsächlich gezahlten Einkaufspreise, soweit nicht auch die im Urteil erwähnten weiteren Zeugen hierzu Angaben gemacht haben, ebenso wie die Feststellungen über die in den Finanzierungsanträgen angegebenen Preise auf der eigenen Einlassung des Angeklagten beruhen, dem der Inhalt der schriftlichen Anträge vorgehalten worden ist. Auch ohne die Aussagen der Zeugen Dr. █████████ ███ steht somit fest, dass der Angeklagte bewusst über den Wert der Fahrzeuge getäuscht hat, indem er im Fall 8 statt eines Einkaufspreises von 1.300 DM einen solchen von 4.700 DM, im Fall 9 statt 1.400 DM einen Einkaufspreis von 3.800 DM und im Fall 10 einen solchen von 3.600 DM angab, obwohl das Fahrzeug nur Schrottwert hatte. Dass er den Vertretern der Finanzierungsgesellschaft etwa die richtigen Preise und Werte mitgeteilt hatte, hat er selbst nicht geltend gemacht. Das ist auch nach seiner Einlassung, er habe schwere Schäden verschwiegen, auszuschließen. Er hat vielmehr nur behauptet, seine Verhandlungspartner hätten gewusst, dass es sich um noch wiederherzustellende Unfallfahrzeuge gehandelt habe, und gleichwohl den Kredit gewährt. Diese Behauptung – und nur sie – hat die Strafkammer allerdings auf Grund der Aussagen der Zeugen Dr. ██████ und ███████ widerlegt angesehen. Selbst wenn indessen vom Gegenteil und sogar davon ausgegangen wird, dass in diesem Fall dieselben Darlehen gegeben worden wären, würde die Ursächlichkeit der durch die unrichtigen Preis- und Wertangaben bewirkten Täuschung für die Gewährung der Kredite nicht entfallen. Denn die Ursächlichkeit einer Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung des Getäuschten kann nicht deshalb verneint werden, weil der Getäuschte möglicherweise auch ohne die Täuschung nicht anders gehandelt hätte. Immer ist allein entscheidend, wie der Entschluss tatsächlich zustande kam, nämlich hier unter Zugrundelegung der falschen Wertangaben. Auf die Möglichkeit eines nur gedachten anderen Verlaufs kann es für innere Vorgänge nicht ankommen (BGHSt 13, 13; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – 5 StR 366/57 – bei Dallinger MDR 1958, 139 und Urteil vom 4. April 1959 – 2 StR 596/58 –). Die Vermögensverfügung führte auch zu einem Vermögensschaden; denn die Finanzierungsgesellschaft erhielt für die hingegebenen Darlehen minderwertigere Sicherungen, als ihr nach dem Vertrag zustanden. Dass sich der Angeklagte hierüber ebenfalls im Klaren war, liegt auf der Hand.
2.) Die Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt, weil die Strafkammer es unterlassen habe, nähere Feststellungen zum Geschäftsgebaren des Angeklagten zu treffen, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Es fehlt die Angabe, welche weiteren Beweismittel noch hätten benutzt werden sollen (BGHSt 2, 168).
3.) Zur Sachrüge ist, soweit sie sich gegen die Schuldspruche richtet, zu bemerken, dass die Darstellung des Sachverhalts in einem Strafurteil nicht durch die Bezugnahme auf Schriftstücke ersetzt werden darf. Die bei den Akten befindlichen schriftlichen Verträge, auf welche die Strafkammer verweist, haben daher bei der sachlich-rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht außer Betracht zu bleiben. Dadurch wird jedoch der Bestand des Urteils nicht gefährdet; denn der dort teilweise mitgeteilte Inhalt der Verträge bietet noch eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. In keinem der Fälle, die zur Verurteilung geführt haben, bestehen gegen den Schuldspruch Bedenken. Das bedarf nur in zwei Punkten der Erörterung:
a) Zum Fall 2 heißt es zwar in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe sich eines Betruges „zum Nachteil K.)“ schuldig gemacht. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Versehen. Die Feststellungen ergeben einwandfrei, dass die Strafkammer den Betrug in dem Abschluss des Vertrages vom 27. März 1961 gesehen hat, durch den die Ehefrau des Angeklagten auf seine Veranlassung der Frau ██████████ zur Sicherung eines ihm zu gewährenden Darlehens die Einrichtung ihres Friseursalons übereignete, obwohl diese zu einem großen Teil dem Trinkhallenbesitzer K.) ebenfalls zur Sicherung für ein dem Angeklagten gewährtes Darlehen übereignet war. Gegen diese rechtliche Würdigung, die derjenigen in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss entspricht, ist nichts einzuwenden. Allerdings käme Unterschlagung gegenüber ████████ nicht Betrug in Betracht, wenn der Angeklagte geglaubt hätte, Frau █████████████ Eigentum erwerben (BGHSt 1, 262). Diese Vorstellung hat er indessen, wie schon seine Einlassung zeigt, nicht gehabt.
b) Im Fall 12 bleibt offen, wann ████ ████████████ Eigentümer des ihm am 21. April 1961 verkauften, noch im Sicherungseigentum eines Finanzierungsinstituts stehenden Goggo-Transporters und damit in entsprechender Anwendung des § 952 BGB auch Inhaber des Kraftfahrzeugbriefes wurde, in dessen Benutzung durch den Angeklagten zu einer erneuten betrügerischen Sicherungsübereignung des Fahrzeugs die Strafkammer die Unterschlagung gesehen hat. Eigentumserwerb bei Übergabe oder – falls ein Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB vereinbart gewesen sein sollte – mit der Zahlung der letzten Kaufpreisrate am 30. Juni 1961 wäre nur nach § 932 BGB möglich gewesen. Da M. gutgläubig war, ist jedoch nicht festgestellt und kann schon deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, weil ihm der Kraftfahrzeugbrief nicht vorgelegt wurde. Indessen ging das Eigentum spätestens in dem Zeitpunkt auf M. über, als das erste Finanzierungsinstitut im Juli 1961 das Fahrzeug freigab (vgl. § 185 BGB). Der Kraftfahrzeugbrief war somit für den Angeklagten eine fremde bewegliche Sache, als er den neuen Sicherungsübereignungsvertrag abschloss.
4.) Die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz *„im Zweifel für den Angeklagten“* liegt nicht vor. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte einen erheblichen Teil der erschwindelten Beträge mit seiner Freundin verbraucht hat, während sie es nur für sehr wahrscheinlich hält, dass hierin die Ursache für seinen wirtschaftlichen Niedergang überhaupt zu sehen ist. Beides ist miteinander vereinbar.
Die Strafkammer hat auch nicht etwa das Prozessverhalten des Angeklagten als solches strafschärfend berücksichtigt, sondern aus seiner Uneinsichtigkeit, seiner Bezichtigung, ein Zeuge habe einen Meineid geleistet, und seinen wahrheitswidrigen Angaben über eine teilweise Wiedergutmachung des Schadens ihm nachteilige Schlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld und den Grad seiner Gefährlichkeit gezogen. Das ergibt sich besonders deutlich aus dem Satz: *„Durch die somit widerlegte Einlassung des Angeklagten, er selbst habe über 13.000 DM Schaden wiedergutgemacht, ist erneut seine Uneinsichtigkeit und Bedenkenlosigkeit zutage getreten und sein geringer guter Wille, für die von ihm angerichteten Schäden einzutreten“* (Bl. 45 UA). Dass die Strafkammer hierbei auch den Beweisantrag verwertet hat, der seinem Wortlaut nach in der Tat einen ganz anders liegenden Fall betraf, was dem Angeklagten ersichtlich vorgehalten ist, begegnet keinen Bedenken.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Willms | Henning |