Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Aufruhr, Landfriedensbruch und gefährliche Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 301/57
Datum
26.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Duisburg wurden vom BGH verworfen. Verfahrensrügen (insbesondere zur Einzelvereidigung und fehlendem Beweisantrag) führten nicht zum Erfolg. In der Sache bestätigte das Gericht die Verurteilungen wegen Aufruhrs, Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung; auch die Feststellungen zu Rädelsführerschaft und Strafzumessung hielten stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein formeller Verstoß gegen die Vorschriften zur Einzelvereidigung führt nicht zwangsläufig zur Entwertung der eidesstattlichen Aussage, sofern die Eidesleistung tatsächlich erfolgt ist und Gericht und Parteien die Aussage als eidlich gewürdigt haben; ein Urteil darf nicht auf einem derartigen Mangel beruhen.

2

Ein behaupteter Beweisantrag, der in der Sitzungsniederschrift nicht enthalten ist, kann im Revisionsverfahren nur insoweit gerügt werden, als die Parteisitzungsniederschrift nach § 274 Satz 2 StPO als gefälscht nachgewiesen wird.

3

Zur Verurteilung als Rädelsführer wegen Aufruhrs genügt, dass ein Täter in Kenntnis der Umstände führend oder anstiftend auftritt und dadurch andere zu gewalttätigem Tun ermutigt; spätere situative Bewusstseinsstörungen entbinden nur insoweit von der Verantwortlichkeit, als sie konkrete Tatbeiträge ausschließen.

4

Das bloße Hinzutreten zu einer bereits gewalttätigen Menschenmenge und demonstratives herausforderndes Verhalten begründet die Teilnahme an einer Zusammenrottung; für die Qualifikation als Rädelsführer sind hingegen besondere Feststellungen zur Führungsrolle erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 1. Januar 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ █████████ ██████ Andreas, ████ dort geboren, den Bergmannsinvaliden Johann Andrea, geboren am ██ in ███, den Bergmann Gustav Hermann Martin jun., geboren am ██ in ███, den Bergmannsinvaliden Gustav ██ sen., geboren am 1894 in ███, den Schlosser Helmut ██, dort geboren am ██, wegen Aufruhrs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Kotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Saver, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 1. Januar 1957 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten Johann ██ (Vater und Sohn) und die Angeklagten Gustav ██ (Vater und Sohn) als Rädelsführer nach §§ 115 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1 und 2, 223, 223a, 73 StGB, ferner den Angeklagten █████ als Teilnehmer an einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne der §§ 115 Abs. 1 und 125 Abs. 1 StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Sämtliche Beschwerdeführer behaupten, dass die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht einzeln vereidigt worden seien; der Vorsitzende habe den an einem Tage vernommenen Zeugen zusammen nur einmal die Eidesformel vorgesprochen, und darauf habe jeder Zeuge die nach § 66c StPO von ihm selbst zu sprechenden Worte nachgesprochen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies geltend gemacht werden kann, obwohl sich ein solches Verfahren aus der Sitzungsniederschrift nicht ergibt (§ 274 StPO). Es bedarf auch keiner Erörterung, ob an der von Dallinger (MDR 1954, 336) wiedergegebenen Entscheidung des Senats vom 6. April 1954 – 4 StR 866/53 – festzuhalten ist, die § 59 StPO dahin auslegt, dass „der gesamte Vorgang der Vereidigung“ einschließlich der vom vereidigenden Richter zu sprechenden Worte für jeden einzelnen Zeugen besonders vorgenommen werden muss, oder ob das Gebot der Einzelvereidigung sich nur auf die vom Zeugen zu sprechenden Worte bezieht und nur verhindern will, dass mehrere Zeugen im Chor sprechen. Für die letztere Auslegung könnte die Erwägung sprechen, dass es der Feierlichkeit der Eidesleistung und der mit ihr bezweckten Wirkung auf den Zeugen Abbruch tun kann, wenn die zulässig zusammengefasste Vereidigung zahlreicher vorher vernommener Zeugen unter vielmaliger eintöniger Wiederholung immer wieder derselben Eidesformel durch den Vorsitzenden vor sich geht. Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend an, weil durch die hier gewählte Form der Vereidigung, auch wenn sie gegen §§ 59 und 66c StPO verstoßen hätte, weder die Eidesleistung unwirksam wurde, noch Gericht und Zeugen die Aussage deswegen als uneidliche angesehen und gewürdigt haben. Das Urteil würde also auf einen etwaigen Verfahrensverstoß dieser Art nicht beruhen können.

2.) Ein Beweisantrag des von der Revision des Angeklagten ███ behaupteten Inhalts ist aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich. Gegen deren Inhalt ist nach § 274 Satz 2 StPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig; eine solche behauptet die Revision nicht. Daher kann der Beschwerdeführer die Revision nicht darauf stützen, dass § 244 Abs. 6 StPO nicht beachtet worden sei.

II. Die Sachrüge des Angeklagten █████████ jun.

Am Abend des 7. Oktober 1956 war unter Gästen der Gastwirtschaft ███ in Oberhausen-Sterkrade eine bedrohliche Schlägerei entstanden, deren der Wirt allein nicht mehr Herr wurde. Daher hatte seine Ehefrau fernmündlich polizeiliche Hilfe angefordert. Als daraufhin die Polizeibeamten ██ und ████████ den Schankraum betraten und die kämpfende Gruppe, in deren Mitte der Angeklagte ███ jun. (genannt „Hanne“) stand, zu trennen versuchten, wandten die bisherigen Gegner sich „in situationsgebotener plötzlicher Wendigkeit“ gewalttätig gegen die Polizeibeamten. Dabei erschollen Rufe wie „Auf die Polizei, verprügelt die Bullen, die Runde, nieder!“, und steigerten die Erregung der Gäste (etwa 35 bis 40 Personen) auf.

Als Erster schleuderte dann der Angeklagte ███ ████ seinen Stuhl in den Haufen, in dem sich auch sein Sohn und die Beamten befanden, und verletzte durch diesen Wurf den Gastwirt. Ein zweiter, aus der gleichen Ecke geschleuderter Stuhl traf den Angeklagten ████████████ am Kopf. Von diesem Augenblick an hält die Strafkammer Bewusstseinsstörungen dieses Angeklagten für möglich, die ihn für sein späteres Verhalten strafrechtlich nicht als verantwortlich erscheinen lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er infolge Trunkenheit, aber unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB die Wendung der kämpfenden Gruppe, in deren Mitte er stand, gegen die Polizeibeamten mitgemacht und diese „nicht zuletzt“ mit bedrängt (UA 20 und 21), also innerhalb der sich zusammenrottenden Menge eine führende Rolle gespielt. Die Strafkammer hat auch einwandfrei festgestellt, dass schon in der Gastwirtschaft die Beteiligung unbestimmt vieler Personen an der Zusammenrottung möglich war. Dem Urteil lässt sich ferner entnehmen, dass der Angeklagte sich dieser Umstände und der Wirkung seines Verhaltens bewusst war, die dahin ging, friedensstörende Gäste zu ermutigen und deren Gefährlichkeit zu vergrößern, sowie dass der erste Wurf, den sein Vater mit einem Stuhl in seine Kampfgruppe richtete, mit seinem vom Vater erkannten Einverständnis ausgeführt wurde. Seine Verurteilung als Rädelsführer wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung ist daher nicht zu beanstanden; auch die Strafzumessung lässt Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nicht erkennen. Seine Bestrafung erscheint milde mit Rücksicht darauf, dass er schon einmal wegen einer Schlägerei aus § 330 StGB bestraft worden ist.

III. Auch die Sachrüge des Angeklagten ███ sen. führt nicht zum Erfolg.

Er hat sich der Zusammenrottung erst angeschlossen, als die Polizeibeamten die Gastwirtschaft geräumt hatten und trotz Verstärkung durch mehrere Funkstreifen in schwerem Kampf mit einer etwa 150 Personen umfassenden Ansammlung standen. Ihr Versuch, die Hauptschreier von der Masse zu trennen, löste neue heftige Angriffe auf die Polizeibeamten aus, wobei sich u. a. auch die Angeklagten ████████ sen. und ███████████████████ ██ war durch Schüsse der Polizeibeamten angelockt worden und hatte sich am Tatort sofort der Zusammenrottung angeschlossen, indem er sich in herausfordernder Weise neben die Polizeibeamten stellte und auf deren Aufforderung zum Weitergehen antwortete: „Fassen Sie mich nicht an, sonst passiert ein Unglück.“ Damit war seine Teilnahme an der Zusammenrottung in voller Kenntnis ihrer Umstände klar zum Ausdruck gebracht; da er nicht als Rädelsführer verurteilt worden ist, kommt es dabei nicht darauf an, ob seine Worte ausdrücken sollten, dass er „seinen Platz in der Rotte behalten und notfalls auch behaupten wollte“ (UA 20), oder ob darin nur „eine Unmutsäußerung ohne ernstlichen Hintergrund“ lag, wie das Urteil an anderer Stelle annimmt. Weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten sind zu beanstanden.

IV. Die Sachrügen der Angeklagten Johann ██████ sen. und Gustav jun. und sen. sind offensichtlich unbegründet.

Mithin sind die Revisionen sämtlicher Beschwerdeführer zu verwerfen.

SauerRotbergHoepner
KrummeFlitner

Zitiert (1)

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