Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug durch Täuschung und Nichtgeltendmachen von Forderungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 122/63
Datum
22.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt, nachdem er einen gemieteten Pkw an Dritte überließ, dessen Verlust verschleierte und den Vermieter täuschte, sodass dieser auf Ansprüche verzichtete. Das LG sprach ihn vom Vorwurf der Unterschlagung frei; die Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision: Tatkomplex bildet einen einheitlichen Lebensvorgang, Vermögensschaden und Vorsatz sind ausreichend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Lebensvorgang kann als einheitliche Tat im Sinne von § 264 StPO angesehen werden, sodass die Kammer das Verfahren entsprechend der tatsächlichen Feststellungen umgestalten darf.

2

Die Entscheidung des Getäuschten, eine Forderung nicht geltend zu machen, stellt eine vermögensschädigende Verfügung dar; diese kann einen Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB begründen.

3

Die spätere Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Dritten oder ein nachträglicher Ersatz steht der Annahme eines zuvor bereits eingetretenen Vermögensschadens nicht entgegen.

4

Für den Tatbestand des Betrugs reicht die Absicht, sich von Schadensersatzansprüchen freizustellen, zur Bejahung einer Vorteilsabsicht aus; ein weiteres Motiv, etwa Vermeidung strafrechtlicher Folgen, schließt dies nicht aus.

5

Wenn strafrechtlich einschlägige Tatbestände sich gegenseitig ausschließen, ist über den einheitlichen Gesamtvorgang nicht gleichzeitig unterschiedlich (Verurteilung und Freispruch) zu entscheiden; insoweit sind Berichtigungen des Tenors vorzusehen, wo möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. Juli 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den ████████ █████, geboren am ███, wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Droste als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Juli 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist; im Übrigen, nämlich vom Vorwurf der Unterschlagung, hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hatte von dem Autovermieter ██ für einen Tag einen Personenkraftwagen gemietet, ihn aber vertragswidrig auf eine Stunde dem ihm bekannten früheren Mitangeklagten █████ überlassen, der ihn nach Holland brachte und dort veräußerte. Als er überzeugt war, dass er den Wagen nicht zurückbekommen werde und dem Eigentümer den Verlust ersetzen müsse, täuschte er, um den Schadensersatzanspruch von sich abzuwenden, █████████ vor, der Wagen sei ihm gestohlen worden. Dieser schenkte ihm Glauben und machte daher keine Ansprüche gegen ihn geltend. Etwa drei Wochen später wurde ███ bekannt, dass der Wagen in Holland polizeilich sichergestellt worden sei. Er erhob Klage gegen den Erwerber des Wagens und erhielt von ihm den Wert des Wagens ersetzt.

1.) Von Amts wegen ist zunächst zu prüfen, ob das Landgericht das betrügerische Vorgehen des Angeklagten gegenüber ██████████ zum Gegenstand der Urteilsfindung machen durfte (§ 264 StPO). Dies ist zu bejahen.

Allerdings war das Hauptverfahren entsprechend der Anklageschrift wegen Unterschlagung, die die Staatsanwaltschaft in der Überlassung des Kraftwagens an ███ erblickt hatte, außerdem wegen eines dazu selbständigen Vergehens nach § 145c StGB eröffnet worden, insofern dem Angeklagten weiter vorgeworfen war, bei der Kriminalpolizei am selben Tag Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls erstattet zu haben, um ██ zu decken.

Jedoch sind die ganzen Geschehnisse, angefangen von der Miete des Kraftwagens über die Überlassung des Wagens an ██ ███ und das täuschende Vorgehen gegenüber ███ bis zur Anzeige bei der Kriminalpolizei als eine Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen. Nach natürlicher Auffassung, die maßgebend ist, bildeten sie einen einheitlichen Lebensvorgang; sie gehörten auch in ihrer strafrechtlichen Bedeutung äußerlich und innerlich notwendig zusammen. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Geschehensabschnitt der Angeklagte den bösen Vorsatz zu strafbarem Tun fasste und ob zwischen den einzelnen Handlungen materiell-rechtlich Tatmehrheit im Sinne des § 74 StGB anzunehmen war.

Demnach war die Strafkammer berechtigt und verpflichtet, die Strafklage in dem tatsächlichen und rechtlichen Umfang, wie er sich in der Hauptverhandlung herausstellte, umzugestalten.

Indes durfte sie den Angeklagten nicht auch zugleich neben der Verurteilung wegen Betrugs vom Vorwurf der Unterschlagung freisprechen. Über das einheitliche Gesamtgeschehen konnte auch nur einheitlich entschieden werden, zumal da die in Frage stehenden Straftatbestände sich im Ergebnis gegenseitig ausschließen. Weil jedoch der freisprechende „Teil“ des Urteilstenors auch den Mitangeklagten ██ █████████ betraf, war von einer Berichtigung abzusehen.

2.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges.

Entgegen der Ansicht der Revision ist der Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten, dem Irrtum des Zeugen █████████ und dem Nichtgeltendmachen von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten bedenkenfrei dargetan. Es ist allein entscheidend, wie der Entschluss des Wagenvermieters, gegen den Angeklagten nicht vorzugehen, tatsächlich zustande kam; darauf, ob █████████████ bei einem gedachten anderen Verlauf, ohne die ██████████, damals gegen den Angeklagten nichts unternommen hätte, kommt es nicht an (vgl. BGHSt 13, 13; Urteil des Senats vom 4. April 1959 – 2 StR 596/58). Hier steht fest, dass ███ auf Grund der falschen Darstellung des Angeklagten keine Forderungen an ihn stellte. Mit dieser Feststellung steht entgegen der Meinung der Revision nicht in Widerspruch die weitere, dass ███ später gegen den holländischen Erwerber des Kraftwagens einen Prozess anstrengte. Von der Existenz des Wagenkäufers erfuhr ███ erst etwa drei Wochen nach der Täuschung durch den Angeklagten. Dass er sich nunmehr an den Wagenbesitzer hielt und gegen den Angeklagten weiterhin nichts unternahm, macht weder dessen Täuschungshandlung noch den Entschluss ██ ██ ungeschehen. Die Revision lässt zu Unrecht den wirklichen Gang der Ereignisse außer Acht.

Auch ein durch die Täuschung hervorgerufener Vermögensschaden des Zeugen ████████████ ist rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Es ist █████████ anerkannt, dass das Nichtgeltendmachen einer rechtsbeständigen Forderung eine vermögensschädigende Verfügung im Sinne des § 263 StGB sein kann. Ein Schaden tritt dann ein, wenn der Getäuschte infolge seines Irrtums seine Forderung endgültig aufgibt oder aber die zeitweilige Nichtgeltendmachung die Realisierbarkeit des Anspruchs verschlechtert (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 1959 – 2 StR 597/58). Das erstere ist nach den Urteilsfeststellungen der Fall. Der auf Irrtum beruhende Entschluss von ███████████, nicht gegen den Angeklagten vorzugehen, bedeutete die tatsächliche endgültige Aufgabe seiner Ansprüche gegen ihn und bewirkte damit den Vermögensschaden. Der spätere Erfolg im Prozess gegen den holländischen Käufer stand der Annahme eines solchen Schadens nicht entgegen. Die Schadensersatzforderung gegen den Angeklagten war auch nicht etwa völlig wertlos, wie die Revision mit dem Hinweis auf die Leistung des Offenbarungseides durch den Beschwerdeführer im Jahre 1959 dartun will. Der Angeklagte befasste sich zur Tatzeit als selbständiger Kaufmann mit der Vermittlung von Autofinanzierungen und -versicherungen, er begann einen Handel mit gebrauchten Dieselmotoren, er hatte einen Kraftwagen für einen Tag gemietet. Nach alledem standen ihm gewisse Geldmittel zur Verfügung.

Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Schädigungsvorsatz und zur Vorteilsabsicht, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dass der Angeklagte mit seinen täuschenden Machenschaften möglicherweise das Ziel verfolgte, selbst strafrechtlich nicht belangt zu werden, steht der Bereicherungsabsicht nicht entgegen. Wie die Feststellungen ergeben, kam es ihm jedenfalls auch darauf an, von Schadensersatzansprüchen freigestellt zu werden. Dies reicht für die Absicht im Sinne von § 263 StGB aus (vgl. BGHSt 16, 1).

Demnach ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet.

DotterweichScharpenseelHenning
BaldusMayr
Revision verworfen: Betrug durch Täuschung und Nichtgeltendmachen von Forderungen — Themis