Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung des Schuldspruchs wegen Tateinheit, ansonsten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 473/87
Datum
23.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision das Konkurrenzverhältnis mehrerer Straftaten (Tateinheit vs. Tatmehrheit). Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass bestimmte Taten als in Tateinheit begangen gelten und strich § 53 StGB aus der Liste der angewendeten Vorschriften; die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Strafmaß blieb bestehen, da Schuld- und Unrechtsgehalt unverändert blieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handlungen, die von mehreren Tätern gemeinschaftlich zur gleichen Zeit am selben Ort begangen werden und in zeitlicher sowie örtlicher Hinsicht zusammenfallen, können als eine Handlung im Rechtssinne (Tateinheit) zu bewerten sein.

2

Das Revisionsgericht kann einen fehlerhaften Schuldspruch hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses berichtigen, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich gegen die geänderte Rechtswürdigung wirksamer hätte verteidigen können (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

3

Eine Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht zwingend die Aufhebung des Strafausspruchs; das Strafmaß kann bestehen bleiben, wenn Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat dadurch nicht verändert werden und auszuschließen ist, dass das Urteil bei richtiger Rechtsauffassung eine niedrigere Strafe ergeben hätte.

4

Ein fehlerhafter Befund zum Konkurrenzverhältnis betrifft auch Mitangeklagte; das Urteil gegen diese kann gemäß § 357 StPO entsprechend geändert werden, selbst wenn die Entscheidung insoweit bereits rechtskräftig geworden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 473/87 in der Strafsache gegen Manfred aus K(öln), dort geboren am ███████, ███████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO

Leitsatz

(entfällt)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 1987 gegen ihn und den Mitangeklagten ███████ dahin geändert, dass die Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind – in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen – und das Wort „Gesamtfreiheitsstrafen“ durch das Wort „Freiheitsstrafen“ ersetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ███████ führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des Urteils des Landgerichts; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbstständiger Handlungen kann – nicht bestehen bleiben. Die Angeklagten haben die auf die Wegnahme des Kraftfahrzeuges der Zeugin ██████ und auf die Entführung dieser Zeugin und der Zeugin ████████ gerichteten Handlungen zunächst gemeinschaftlich und gleichzeitig verübt, wobei die Zeugin ████████ vom Mitangeklagten gestoßen und vom Angeklagten gezogen und die Zeugin ██████ vom Angeklagten nach hinten gedrängt und vom Mitangeklagten ███ an den Haaren nach hinten gezogen wurde (UA S. 47/48). Die gegen die bezeichneten Zeuginnen gerichteten Taten fielen somit im ersten Abschnitt zeitlich und örtlich zusammen. Das verbindet diese Taten zu einer Handlung im Rechtssinne (Stree in Schönke/Schröder, aaO § 52 Rdn. 9; BGHSt 7, 149, 151; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 – 1 StR 207/85 und vom 3. Dezember 1985 – 1 StR 599/85). Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht berichtigt werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Schließlich hat auch der Strafausspruch Bestand. Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs nicht erforderlich, da durch die Schuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht verändert worden ist (BGH NStZ 1984, 262). Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der Straftaten zum Nachteil der Zeugin ████████ ausgegangen wäre, sondern Tateinheit zwischen den Straftaten zum Nachteil dieser Zeugin und der Zeugin █████████████ angenommen hätte (BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 1986 – 4 StR 223/86 und vom 13. Juni 1986 – 4 StR 278/86 – jeweils m. w. Nachw.).“

Der Senat schließt sich dem an.

Der Fehler bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses betrifft auch den Mitangeklagten ████, so dass das Urteil gegen ihn, obwohl es insoweit rechtskräftig geworden ist, gemäß § 357 StPO entsprechend zu ändern ist.

RiBGH Dr. Müller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert

MeyerMaierGollwitzer
MeyerNiemöller

Zitiert (4)

Zitiert von (2)