Treffer
BGH Beschluss

Revision geändert: Tateinheit von Förderung der Prostitution und Zuhälterei festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 223/86
Datum
03.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Landgerichtsurteil eingelegt, das ihn wegen Förderung der Prostitution und Zuhälterei verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass beide Delikte in Tateinheit zueinander stehen, und verurteilte zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Formelle Rügen waren unzulässig; weitergehende Sachrügen blieben überwiegend unbegründet. Die Strafe blieb aufgrund unveränderter Schuldhöhe bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Förderung der Prostitution und ausbeuterische Zuhälterei können dann in Tateinheit zueinander stehen, wenn die Bestimmung zur Prostitution und die Ausbeutungsabsicht ein einheitliches Tatbild bilden.

2

Der Revisionssenat ist befugt, den Schuldspruch selbst zu ändern, wenn der Angeklagte sich gegen die geänderte rechtliche Würdigung nicht wirksamer verteidigen konnte (§ 265 StPO).

3

Eine Änderung der rechtlichen Bewertung (z.B. von Tatmehrheit zu Tateinheit) rechtfertigt nur dann eine neue Strafzumessung, wenn sie das Maß der Schuld beeinflusst; ist dies nicht der Fall, kann die festgesetzte Einzel- bzw. Gesamtstrafe beibehalten werden.

4

Eine formelle Rüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 6. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 223/86 in der Strafsache gegen ██ aus ████████████, geboren am ██ 1954, Werner in ███ wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Dezember 1985 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution und wegen Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die 18-jährige Martina ██ zur Aufnahme der Prostitution bestimmt, um ihr die Einkünfte aus dieser Tatigkeit in einem das Merkmal der Ausbeutung erfüllenden Umfang abnehmen und damit den gemeinsamen Lebensunterhalt und seine Schulden bezahlen zu können. Wie von Anfang an beabsichtigt, nutzte er sie dann „in gewinnsüchtiger Absicht geplant, um sie als Erwerbsquelle für sich auszubeuten“. Damit gingen hier die Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 StGB) und die ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ineinander über, so dass die beiden Gesetzesverletzungen in Tateinheit – und nicht in Tatmehrheit, wie das Landgericht meint – zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1983 – 2 StR 792/83).

Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben, weil die geänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluss auf das Maß der Schuld des Angeklagten ist. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit, sondern von deren tateinheitlichem Zusammentreffen ausgegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 – 3 StR 203/84 – und Beschluss vom 21. September 1984 – 3 StR 399/84).

HurxthalLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

Zitiert (1)

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