Treffer
BGH Beschluss

Revision: Menschenhandel und Zuhälterei als Tateinheit, Strafaufhebungen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 792/83
Datum
16.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen der Qualifikation mehrfach begangener Taten. Der BGH stellt fest, dass Menschenhandel und ausbeuterische Zuhälterei in den betreffenden Fällen eine Handlungseinheit bilden und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die wegen dieser Taten festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bildet die Zuführung einer Person zur Prostitution und die systematische Einziehung ihrer gesamten Erwerbseinnahmen eine ineinander übergehende Handlung, so sind Menschenhandel und ausbeuterische Zuhälterei als Tateinheit zu beurteilen.

2

Tateinheit ist anzunehmen, wenn die Tathandlungen so miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einheitliche Tatgestaltung darstellen und nicht voneinander isolierbar sind.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn dadurch dem Angeklagten kein Verteidigungsnachteil entsteht (§ 265 Abs. 1 StPO bzw. entsprechender Verfahrensrechtssatz).

4

Ändert sich der Schuldspruch wegen eines geänderten Konkurrenzverhältnisses, sind die hierfür festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben; bei Neufestsetzung dürfen die neuen Einzel- und die neue Gesamtstrafe die bisherigen Obergrenzen nicht überschreiten.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 792/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Detlev Wilhelm ████, aus █████, geboren am ██ 1960 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Juni 1983 a) hinsichtlich der Fälle III 5, 6 und 7 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Menschenhandels in Tateinheit (statt in Tatmehrheit) mit Zuhälterei und versuchter Erpressung schuldig ist, b) in den Aussprachen über die Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die 2. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird ver- 3. worfen.

Gründe

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur – mit der Sachrüge – insoweit Erfolg, als das Landgericht bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den zum Nachteil von Petra █ begangenen Straftaten des Menschenhandels einerseits sowie der Zuhälterei in Tateinheit mit versuchter Erpressung andererseits Tatmehrheit angenommen hat.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte schon die Zuführung von Petra █ zur Prostitution zu dem Zweck vorgenommen, ihr in einem das Merkmal der Ausbeutung erfüllenden Umfang den Prostitutionserwerb abzuverlangen oder abzunehmen und damit seine Schulden zu bezahlen. Dementsprechend beschaffte er sich ihre gesamten Einkünfte und gab ihr nur das zur Fortsetzung der Prostitution Erforderliche zurück. Damit gingen auch Menschenhandel und ausbeuterische Zuhälterei ineinander über, so dass hier Handlungseinheit zwischen diesen beiden Taten anzunehmen ist.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der beiden für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.

Die für alle drei einheitlich begangenen Taten nunmehr festzusetzende Einzelstrafe darf die Summe der beiden weggefallenen Einzelstrafen, und die neue Gesamtstrafe darf die alte Gesamtstrafe nicht überschreiten.

[Unterschriften]

MeßMeyerTheune
MüllerMaier
Revision: Menschenhandel und Zuhälterei als Tateinheit, Strafaufhebungen und Rückverweisung — Themis