Revision: Schuldspruchänderung wegen Tateinheit bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 207/85
- Datum
- 14.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Treffen zwei Straftaten in einer Ausführungshandlung zusammen, genügt die Teilidentität der Tatausführung zur Annahme von Tateinheit.
Die Verschiedenheit der durch die Tat verletzten höchstpersönlichen Rechtsgüter steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn der geständige Angeklagte durch die geänderte Tatbestandsbezeichnung erkennbar nicht anders hätte verteidigen können.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben; bestehende Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB bleiben hiervon unberührt und sind in der neuen Entscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 207/85 in der Strafsache gegen Klaus ███ aus ████████, geboren am ███████████████, in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1984 1. im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist; 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den 1. Verbrechen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch dieselben Drohungen Marion █ zum außerehelichen Beischlaf und Peter ████ zur Vornahme und Duldung außerehelicher sexueller Handlungen genötigt (UA S. 4 ff.; 13). Die beiden Taten treffen damit in einer Ausführungshandlung zusammen; diese Teilidentität der Tatausführung genügt für die Annahme von Tateinheit (vgl. BGHSt 7, 149, 151). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die verletzten Strafgesetze jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter schützen (BGHSt 1, 20, 21). Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; die gemäß §§ 69, 69a StGB verhängte Maßregel bleibt davon jedoch unberührt. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Zwar kann dem Täter Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB versagt werden, wenn er bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und daher wusste, dass er nach dem Genuss von Alkohol zu Straftaten neige (BGH, Beschluss vom 24. März 1972 – 2 StR 413/71 – bei Dallinger MDR 1972, 570); die Kenntnis dieser Neigung bedarf jedoch hier näherer Darlegung, weil bei der Vortat möglicherweise eine abnorme Alkoholreaktion des Angeklagten vorgelegen hatte (UA S. 19).
Zu beachten wird auch sein, dass der Strafzweck der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Täter im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zwar berücksichtigt werden, ihm jedoch entscheidendes Gewicht nicht beigelegt werden darf (BGHSt 20, 264, 267).
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