Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Sexualdelikten und Kindesentziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 432/88
Datum
24.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Sexualdelikte ein. Zentral war die Frage der Konkurrenz zwischen Sexualdelikten und Körperverletzungsdelikten angesichts gleichzeitiger Kindesentziehung/Freiheitsberaubung. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Taten zur Tateinheit zusammenzufassen sind und hob bestimmte Einzelstrafen auf; die übrige Revision wies er zurück. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen; der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden neben Sexualdelikten zugleich die Tatbestände der Kindesentziehung (§ 235 StGB) oder der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) verwirklicht, sind damit zusammenhängende weitere Delikte regelmäßig zur Tateinheit zusammenzufassen.

2

Die Tatsache, dass ein Tatbestand mangels Strafantrag nicht verurteilt worden ist, steht der Berücksichtigung dieses Tatbestands bei der Prüfung der Konkurrenzverhältnisse (Tateinheit/Tatmehrheit) nicht entgegen.

3

Die teilweise Aufhebung einzelner Einzelstrafen erfordert nicht zwangsläufig die Herabsetzung einer bereits festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe, wenn das Revisionsgericht schließt, die Gesamtstrafe wäre auch ohne Berücksichtigung der entfallenen Strafen nicht niedriger bemessen worden.

4

Derjenige, dessen Revision teilweise oder ganz erfolglos bleibt, hat die Kosten des Rechtsmittels und den Nebenklägern entstandene notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 432/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Studenten Gerhard ███, geboren am ██████ 1965 in KC ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 1988

1. im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit Körperverletzung und versuchter Nötigung, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie des Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung schuldig ist;

2. in den Strafaussprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung aufgehoben.

Gründe

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bei den Straftaten zum Nachteil der Kinder Michael T. und Michael L. hat die Strafkammer jeweils zwischen der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern einerseits und der (gefährlichen) Körperverletzung in Tateinheit mit (versuchter) Nötigung andererseits Tatmehrheit angenommen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 2. August 1988 dazu folgendes ausgeführt hat:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Handlungen in den Fällen Michael T. (UA S. 32–35) und Michael L. (UA S. 35–37) kann nicht bestehen bleiben. Sämtliche Tatbestände werden durch die ebenfalls verwirklichten Tatbestände der Kindesentziehung (§ 235 StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zur Tateinheit zusammengefasst (vgl. BGH NStZ 1984, 262 und BGH, Beschluss vom 23. September 1987 – 2 StR 473/87 zu § 237 StGB). Darauf, dass der Schuldspruch mangels Strafantrag nicht auch auf § 235 StGB gestützt werden konnte, kommt es dabei nicht an (BGH, Beschluss vom 30. April 1987 – 4 StR 190/87).“

Die abweichende rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse führt zur Aufhebung der für gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und für Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verhängten Einzelstrafen.

Trotz dieser Teilaufhebung kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Gesamtstrafe ohne Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafen niedriger bemessen worden wäre.

Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

MüllerHerdegenNiemöller
TheuneGollwitzer
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