Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei sexuellem Missbrauch — Freiheitsstrafe 4 Jahre
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 17/88
- Datum
- 24.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind mehrere gleichzeitige sexuelle Handlungen gegen verschiedene Opfer materiell einheitlich verknüpft, können sie als Tateinheit gewertet werden.
Das Revisionsgericht darf eine rechtliche Neubewertung (z. B. Tateinheit statt Tatmehrheit) selbst vornehmen, wenn die zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen rechtsfehlerfrei sind.
Eine Änderung der Rechtsbewertung führt zum Wegfall zuvor gebildeter Einzelstrafen; eine zuvor festgesetzte Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe bestehen bleiben, wenn sich Schuld- und Unrechtsgehalt nicht wesentlich ändern.
Eine Umqualifikation durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der Angeklagte keine wirksamen Verteidigungsangriffe gegen diese rechtliche Würdigung erhoben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 28. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 17/88 in der Strafsache gegen ██ aus K___, dort geboren am ██ 1948, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 24. Februar 1988 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. Oktober 1987 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit homosexuellen Handlungen (§ 176 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, § 175 Abs. 1, § 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Der Angeklagte hat mindestens viermal seine Kinder Tanja und Markus gleichzeitig sexuell missbraucht (UA S. 5). Daher sind die im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten und zutreffend gewürdigten Taten insgesamt tateinheitlich verwirklicht. Die dementsprechend gebotene Änderung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht selbst vornehmen. Der Angeklagte hatte sich gegen die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Jugendkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben, weil durch die geänderte rechtliche Bewertung der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht verändert worden ist.
Es ist ausgeschlossen, dass die Jugendkammer eine noch niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von zwei in Tatmehrheit zueinanderstehenden Straftaten, sondern von zwei rechtlich zusammentreffenden Taten ausgegangen wäre (vgl. BGH Beschlüsse vom 21. September 1984 – 3 StR 399/84 und 23. September 1987 – 2 StR 473/87 jew. m. w. N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
| Ruß | Gribbohm | Harms | |||
| Krauth | Detter |