Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben und Lockspitzel als Strafmilderungsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 599/85
Datum
25.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden; seine Revision blieb erfolglos. Das Landgericht berücksichtigte in der erneuten Hauptverhandlung die Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel und den fehlenden konkreten Verdacht gegen den Angeklagten. Der BGH hält fest, dass die Strafzumessung rechtlich einwandfrei begründet ist und die Berücksichtigung schuldunabhängiger Milderungsgründe zulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen die Strafzumessung ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine rechtlich fehlerfrei begründete Strafe bleibt bestehen.

2

Bei Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel sind schuldunabhängige Umstände als Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen und können sowohl die Strafrahmenbestimmung als auch die Strafzumessung beeinflussen.

3

Bei Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben sind die Regelungen der §§ 27, 49 StGB anzuwenden; innerhalb des gemilderten Strafrahmens kann der Tatrichter eine Freiheitsstrafe bestimmen.

4

Die Bewertung von Umständen wie geringer Gefährlichkeit der Tat, erheblicher Einwirkung des Lockspitzels und eigenem Tatbeitrag obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht prüft diese Würdigung nur auf rechtliche Fehler.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 599/85 in der Strafsache gegen Ralf KC aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1950, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels den Strafausspruch durch Beschluss vom 25. April 1985 mit der Begründung auf, das Landgericht habe die Tatsache des Lockspitzeleinsatzes durch die Polizei unzureichend berücksichtigt, es habe sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Anlass die Strafverfolgungsbehörden für den Einsatz eines V-Mannes gegen den Angeklagten hatten und welcher Einwirkung es bedurfte, ihn strafrechtlich zu verstricken. Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat die Strafkammer auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat in der erneuten Hauptverhandlung festgestellt, dass die Strafverfolgungsbehörden keinen konkreten Anlass hatten, einen Lockspitzel gegen den bis dahin unbestraften Angeklagten einzusetzen. Der Angeklagte, gegen den kein Verdacht auf Beteiligung an Rauschgiftgeschäften bestand, war von sich aus an den im selben Haus wohnenden V-Mann der Polizei herangetreten, um eine wertvolle goldene Uhr zu beleihen. Diese Gelegenheit hat der V-Mann benutzt, den Angeklagten, der Geld zur Eröffnung einer Leder-Boutique benötigte, um die Herstellung von Kontakten zu Rauschgifthändlern zu bitten und ihm dafür eine Provision zu versprechen.

Das Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers lässt außer acht, dass das Revisionsgericht die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung nur auf Rechtsfehler überprüfen kann und eine fehlerfrei begründete Strafe hinzunehmen hat, solange sie ihre Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht verfehlt. Mängel dieser Art weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Es war sich insbesondere bewusst, dass trotz des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Haschisch ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG hätte verneint werden können, weil dem Angeklagten nur Beihilfe zur Last gelegt wird und er zudem durch einen polizeilichen Lockspitzel zur Tat verleitet worden ist. Wenn es trotzdem angesichts der geringen vom Angeklagten vor seinem Tatentschluss zu überwindenden Skrupel und wegen seines nachdrücklichen Einsatzes für das Zustandekommen des Geschäfts mit einer erheblichen Menge Rauschgift von der erhöhten Strafdrohung des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen ist und bei Anwendung des nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1985 – 2 StR 446/85 – (zur Veröffentlichung vorgesehen) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Nach dieser Entscheidung können bei einer Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel auch schuldunabhängige Umstände die Strafrahmenbestimmung und die Strafzumessung im engeren Sinne beeinflussen und eine Unterschreitung der „sonst schuldangemessenen Strafe“ geboten erscheinen lassen. Es kann offen bleiben, ob diesem Beschluss in allen Einzelheiten seiner Begründung zu folgen ist. Den tragenden – der gesetzlichen Regelung entsprechenden und allgemein anerkannten – Gründen, dass bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auch schuldunabhängige Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, hat die Strafkammer nicht übersehen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Tat objektiv nicht gefährlich war, weil das Rauschgift nicht an Endverbraucher gelangen konnte, und berücksichtigt ferner, dass die erhebliche Einwirkung des Lockspitzels einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (BGHSt 32, 345, 355), weil er trotz fehlenden Verdachtsgrundes von dem V-Mann der Polizei zur Tat verleitet worden ist. Der genannte Beschluss des 2. Strafsenats

ist nicht dahin zu verstehen, dass das Revisionsgericht zu prüfen hätte, ob im Einzelfall die „sonst schuldangemessene Strafe“ tatsächlich unterschritten worden ist.

Schauenburg Maul Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen, da er in Urlaub ist.

SchauenburgSchimansky
Foth
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