Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Vergewaltigung und Diebstahl; Gesamtstrafe bleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 278/86
- Datum
- 13.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht offen, ob mehrere Gesetzesverletzungen auf einer einheitlichen, während des Geschehens fortwirkenden Drohung beruhen, sind diese Straftaten als Tateinheit (§ 52 StGB) zu werten.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO selbst ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass dem Angeklagten durch die rechtliche Neubewertung eine anderslautende Verteidigungsmöglichkeit genommen worden wäre.
Eine Änderung des Schuldspruchs, die zum Wegfall einzelner Einzelstrafen führt, erfordert nicht zwingend Zurückverweisung, wenn sich der der Strafzumessung zugrunde liegende Sachverhalt und der Unrechtsgehalt nicht geändert haben und mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Gesamtstrafe unverändert geblieben wäre.
Für die Annahme des Raubes ist erforderlich, dass die eingesetzten Nötigungsmittel nach dem Vorstellungsbild des Täters der Wegnahme dienen; fehlt dieser Feststellungsinhalt, kann statt Raub nur Diebstahl festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 27. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 278/86 in der Strafsache gegen ████ Michael Hans-Dieter ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1961 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1986 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird (§§ 177, 178, 242, 52 StGB).
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Denn der Angeklagte hat nicht, wie vom Landgericht angenommen, durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Die – vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten – Gesetzesverletzungen stehen deshalb in Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landgericht verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten und von vier Jahren und sechs Monaten sowie von zwei Jahren. Unter Verwerfung der weitergehenden Revision (§ 349 Abs. 2 StPO) kann aber die Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als Einzelstrafe bestehen bleiben.
1. Nach den Feststellungen nötigte der Angeklagte Susanne ██████████ durch die Drohung, er werde sie umbringen, wenn sie sich weigere, zur Duldung des Geschlechtsverkehrs; kurz vorher hatte er einen Arm um sie gelegt, einen Schraubenzieher auf ihre Brust gedrückt und erklärt, er sei Terrorist, er müsse sie als Opfer zu seinem Chef bringen. Anschließend führte er sie „unter weiterer Bedrohung mit dem aufgesetzten Schraubenzieher“ (UA 6) zu einem Wäldchen und entnahm dort der von ihr mitgeführten Tasche einen Betrag zwischen 100 DM und 120 DM sowie einen Schlüssel, mit dessen Hilfe er in die Wohnung des Freundes ihrer Mutter gelang. Susanne █████████ folgte ihm „aus Angst“ (UA 7). In der Wohnung fand der Angeklagte ein Messer, das er während des weiteren Geschehens in der Hand hielt oder „griffbereit“ (UA 8) zur Seite legte. „Unter dem Eindruck des Messers und der vorausgegangenen Geschehnisse“ (UA 7) kam Susanne der Aufforderung des Angeklagten, sich auszuziehen, nach und duldete den Geschlechtsverkehr, führte den Mundverkehr aus und ließ Manipulationen mit einem Vibrator zu.
2. Das Landgericht hat zutreffend den ersten Teil des Geschehens als Vergewaltigung und den dritten als Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung bewertet. Wegen des zweiten Teils, der Wegnahme des Geldes, hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls und nicht wegen Raubes verurteilt, weil mit der erforderlichen Sicherheit nicht habe festgestellt werden können, dass die eingesetzten Nötigungsmittel nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten der Wegnahme dienten (UA 10). Dadurch ist der Angeklagte hier beschwert.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe im zweiten Teil möglicherweise keinen Raub, sondern lediglich einen Diebstahl begangen, lässt es offen, dass die Wegnahme des Geldes wie die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen auf der Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung beruhen können. Bei einer solchen Sachverhaltsgestaltung stehen aber aufgrund des Zweifelssatzes sämtliche vom Angeklagten begangenen Straftaten in Tateinheit zueinander (BGH NStZ 1985, 546; BGH, Beschluss vom 13. Februar 1986 – 4 StR 26/86).
3. Der Senat kann die – deshalb notwendige – Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass alle ihm zur Last gelegten Straftaten eine Tat im Rechtssinne darstellen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfallen die vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen.
4. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe und damit einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es nicht. Der der Bemessung der Strafe zugrunde zu legende Sachverhalt und der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens haben sich nicht geändert. Die Strafzumessungserwägungen ergeben mit hinreichender Sicherheit, dass das Landgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung auf eine Freiheitsstrafe jedenfalls in Höhe der von ihm verhängten Gesamtstrafe erkannt hätte. Nicht ausgewirkt hat sich die Annahme des Landgerichts, es lägen, soweit die Verurteilung nach § 242 StGB in Frage stehe, die formellen Voraussetzungen des Rückfalls vor.
Denn das Landgericht hat sich mit zutreffender rechtlicher Würdigung nicht an der Mindesthöhe des – durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 – aufgehobenen § 48 StGB a. F. orientiert. Die Vorstrafen durfte es ebenso strafschärfend berücksichtigen wie den „langen Zeitraum“ der Nötigung des Opfers (UA 11).
Unter diesen Umständen kann der Senat durchentscheiden und die vom Tatgericht verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen (BGH, Urteile vom 28. Februar 1978 – 4 StR 72/77 –, vom 21. April 1977 – 5 StR 432/77 – und vom 22. August 1984 – 3 StR 203/84 –; Beschlüsse vom 20. September 1977 – 1 StR 498/77 – und vom 21. September 1984 – 3 StR 399/84 –).
| Laufhütte | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |
Zitiert (4)
- BGH · 5 StR 432/77 · 28.02.1978Steuerhinterziehung: Verhandlungsfähigkeit im Freibeweis; Tateinheit bei gemeinsamen Erklärungen
- BGH · 1 StR 498/77 · 20.09.1977BGH: Einheitliches gemeinschaftliches gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln statt mehrfacher Taten
- BGH · 4 StR 26/86 · 13.02.1986Revision: Tateinheit bei Vergewaltigung, sexueller Nötigung und räuberischer Erpressung
- BGH · 4 StR 72/77 · 21.04.1977BGH: Einheitliche Tat bei mehrfachen Schüssen trotz vorübergehender Ladehemmung