BGH: Einheitliche Tat bei mehrfachen Schüssen trotz vorübergehender Ladehemmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 72/77
- Datum
- 21.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gleichartige Ausführungsakte, die in engem räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen und denselben Tötungsvorsatz verfolgen, bilden eine natürliche Handlungseinheit und sind rechtlich als eine Tat zu werten.
Eine vorübergehende unfreiwillige Aufgabe des Tatentschlusses (z. B. durch Ladehemmung) schließt die Annahme einer einheitlichen Tat nicht aus, wenn der Täter denselben Vorsatz bald wieder aufnimmt und die Betätigungen äußerlich als zusammenhängendes Tun erscheinen.
Für die Abgrenzung mehrerer Taten ist nicht das ununterbrochene Vorliegen eines fortdauernden Handlungswillens, sondern das äußere Erscheinungsbild (Gleichartigkeit der Handlungen und enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang) maßgeblich.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Berichtigung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss die Tat bereits einheitlich erfasst haben.
Ändert sich die rechtliche Einordnung der Tat ohne Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts oder des Unrechtsgehalts, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch selbst abändern, ohne an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund (Schwurgericht), 15. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 72/77 Miler FF
in der Strafsache gegen ██ den türkischen Staatsangehörigen Recep ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1948 in ████ Kreis ██████████████ wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hürxthal, Albrecht, Mayer, Knoblich, Dr. ██████████████████████, als beisitzende Richter, Regierungsdirektor █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (Schwurgericht) vom 15. September 1976 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen eines vollendeten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten und wegen eines vollendeten Totschlags, begangen an seinem türkischen Landsmann Yasar ███, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte Yasar ███ töten und wartete deshalb früh morgens mit einer Pistole vor dem Hause, in dem dieser wohnte. Als dieser aus der Tür trat, gab er in schneller Folge mehrere Schüsse auf ihn ab. Zwei Schüsse verfehlten ihr Ziel; der dritte Schuss löste sich wegen einer Ladehemmung der Waffe nicht. Während ███ und der hinter ihm das Haus verlassende Landsmann ██████ Deckung suchten, lief der Angeklagte weg. ███ und mit Abstand auch ██████, die beide keinerlei Waffen bei sich trugen, verfolgten ihn. Der Angeklagte lief durch mehrere Straßen und gab dann noch mindestens drei Schüsse auf ███ ab, von denen der letzte, aus einer Entfernung zwischen 10 und 20 m abgefeuerte Schuss tödlich traf. Der Angeklagte hatte „zwar wegen der Ladehemmung für einen kurzen Zeitraum seinen Tötungsentschluss unfreiwillig aufgeben“ müssen. „Als das Opfer hinter ihm in recht leichtsinniger Weise herlief, fasste er (jedoch) aus dem ursprünglichen und nicht aufgegebenen Tötungsantrieb heraus sofort wieder den Entschluss, ███ nun doch noch zu erschießen“. Er hat die weiteren Schüsse „nicht aus panischer Angst, den Verfolgern in die Hände zu fallen, abgegeben, wenngleich er auch dies selbstverständlich verhindern wollte;“ vielmehr war es „sein primäres Ziel, Yasar ███ doch noch zur Strecke zu bringen“ (UA Bl. 11 bis 14).
Bei dieser Sachlage ist aus Rechtsgründen weder gegen die Annahme des unbedingten Tötungsvorsatzes bei Abgabe sämtlicher Schüsse noch dagegen etwas einzuwenden, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen für ein Handeln in Notwehr sowie für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch verneint hat. Die dazu im Urteil angestellten Erwägungen entsprechen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Rechtsgrundsätzen.
Rechtliche Bedenken bestehen allein dagegen, dass das Schwurgericht das Tatgeschehen rechtlich in zwei (natürliche) Handlungseinheiten aufgespalten und zwei selbständige Taten angenommen hat, zunächst einen fehlgeschlagenen Tötungsversuch durch die Abgabe der ersten drei Schüsse und dann ein vollendetes Tötungsverbrechen durch die Abgabe der weiteren drei Schüsse, von denen der letzte tödlich traf. Der Angeklagte hat mit unbedingtem Tötungsvorsatz innerhalb eines Zeitraums von nur wenigen Minuten im Umkreis von allenfalls wenigen hundert Metern mit demselben Tatmittel sechs gleichartige Ausführungsakte (Pistolenschüsse gegen dasselbe Opfer verübt. Die räumliche und zeitliche Differenz zwischen den ersten drei und den weiteren drei Tätigkeitsakten ist allein auf die Ladehemmung der Pistole zurückzuführen, die den Angeklagten zwang, seinen Tötungsvorsatz für einen kurzen Zeitraum unfreiwillig aufzugeben. Er lief weg, weil er annahm, dass er sein Ziel in diesem Augenblick nicht mehr erreichen könne. Als er dann wenige Augenblicke später sah, dass Yasar ███ leichtsinnig hinter ihm herlief und sein Ziel nun doch noch erreichbar war, nahm er den gleichen Tötungsvorsatz, der ihn zur Tat getrieben hatte, wieder auf und brachte diese auf die gleiche Art und Weise, wie er sie begonnen hatte, zur Vollendung. Auch zwischen den ersten drei und den weiteren drei Tätigkeitsakten besteht demnach ein so enger unmittelbarer Zusammenhang, dass das gesamte Handeln des Angeklagten an sich (objektiv) auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun erscheint, nämlich als ein – vollendetes – Verbrechen des Totschlags (vgl. u.a. RGSt 58, 113, 116; BGHSt 4, 219, 220; 10, 129, 10, 230, 231; BGH GA 1970, 84). Dass der Angeklagte sämtliche tatbestandsmäßigen Betätigungen nicht in Verwirklichung eines ununterbrochen fortdauernden Handlungswillens ausführte, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild seiner Betätigungen. Sind diese, wie hier, gleichartig und durch einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang verbunden, dann sind sie auch dann eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne, wenn der Täter den ursprünglichen Entschluss zwar aufgibt, ihn aber dann alsbald wieder aufgreift und die vorübergehend unterbrochene Handlung weiterführt. Worauf die Aufgabe des ursprünglichen Entschlusses beruht, ob darauf, dass der Täter annimmt, er könne sein Ziel nicht mehr erreichen (vgl. BGHSt 4, 219, 221) oder darauf, dass er glaubt, er habe es bereits erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1973 – 1 StR 346/73), ist gleichgültig.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; Anklage und Eröffnungsbeschluss haben ebenfalls nur eine Tat angenommen.
Da hiernach für die eine Tat nur noch eine Strafe in Betracht kommt, kann allerdings der Strafausspruch in der bisherigen Form nicht bestehen bleiben. Das zwingt indessen hier nicht zu seiner Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Der der Bemessung der Strafe zu Grunde zu legende Sachverhalt und der Unrechtsgehalt der Tat sind gleichgeblieben, nur die rechtliche Wertung hat in einem für die Strafzumessung selbst unwesentlichen Punkt eine Änderung erfahren. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ergeben auch mit hinreichender Sicherheit, dass das Landgericht bei richtiger Annahme nur einer (einheitlichen) Tat auf eine Freiheitsstrafe jedenfalls in Höhe der von ihr verhängten Gesamtstrafe erkannt hätte. Der Senat hat deshalb auch den Strafausspruch entsprechend selbst geändert.
Da die Revision mithin im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels ganz zu tragen.
| Mayr | Hürxthal | Mayer | |||
| Bortzler | Knoblich |