Revision: Tateinheit bei Vergewaltigung, sexueller Nötigung und räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 26/86
- Datum
- 13.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stehen mehrere Gesetzesverletzungen unter Verwendung derselben Nötigungshandlung, sind sie bei Zusammenfallen von Ausführungshandlungen in Tateinheit (§ 52 StGB) zu behandeln und nicht in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Für Tateinheit genügt das teilweise Zusammenfallen tatbestandlicher Ausführungshandlungen; eine einheitlich fortwirkende oder wiederholte Drohung, durch die mehrere Zwangshandlungen verbunden werden, begründet Tateinheit.
Werden Erpressung und nachfolgende sexuelle Nötigungen durch dieselbe andauernde Drohung erzwungen, so ist die spätere Ausnutzung der fortwirkenden Nötigung kein unabhängiger Tatentschluss im Rechtssinne und begründet keine Tatmehrheit.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich bei entsprechender Hinführung anders hätte verteidigen können; eine Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, zur Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 26/86 in der Strafsache gegen Peter Matthias C. ███████████ ████, dort geboren am ████ 1960, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Oktober 1985 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird sowie b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen einer weiteren sexuellen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten
führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs. Denn der Angeklagte hat nicht, wie vom Landgericht angenommen, durch dieselbe Handlung mehrere Straftaten begangen. Er hat durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Die – vom Landgericht rechtfehlerfrei festgestellten – Gesetzesverletzungen stehen deshalb in Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und schwere räuberische Erpressung sind zweiaktige Delikte. Tathandlung ist jeweils die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangene Nötigung eines anderen, hier zum außerehelichen Beischlaf (§ 177 StGB), zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 178 StGB) und zur Herausgabe von Geld (§ 255 StGB). Deshalb ist Tateinheit, nicht Tatmehrheit gegeben, wenn durch dieselbe Nötigungshandlung mehrere Beischlafshandlungen (BGH bei Holtz MDR 1981, 99) oder Beischlafshandlungen und sonstige sexuelle Handlungen (BGH, Beschluss vom 13. August 1985 – 4 StR 412/85) oder sexuelle Handlungen und die Hergabe von Geld (BGH, Beschluss vom 30. November 1977 – 3 StR 447/77) erzwungen werden.
Denn für die Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung oder bei einem der Tatbestände und räuberischer Erpressung ist dies schon dann der Fall, wenn die vom Täter erzwungenen oder vom Opfer geduldeten Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung vorgenommen werden (LK, § 177 Rdn. 20, 10. Aufl. m. Nachw.).
So war es nach den Feststellungen hier. Sämtliche Tatbestandsverwirklichungen sind durch eine fortwirkende und immer wieder erneuerte Drohung erzwungen worden.
Davon geht das Landgericht auch bei der ersten der von ihm angenommenen drei Taten aus. Bei dieser hat der Angeklagte das Opfer dreimal zum Geschlechtsverkehr und mindestens einmal zum Mundverkehr genötigt. Die in der Bemerkung „So Alte, jetzt bist du reif“ liegende, durch Vorhalt eines Messers unterstrichene Drohung, das Opfer tödlich zu verletzen, hat er während des gesamten etwa zwei Stunden dauernden Vorgangs aufrechterhalten. Das Messer befand sich während der ganzen Zeit entweder in der Hand oder in Reichweite des Angeklagten (UA S. 8).
Mit dieser ersten Tat sind aber auch die beiden anderen Tatbestandsverwirklichungen, nämlich die „unter Bedrohung mit dem Messer“ erzwungene Herausgabe von 400 DM und der „nochmals unter Bedrohung mit dem Messer“ (UA S. 9) erzwungene (weitere) Mundverkehr tateinheitlich verbunden.
Der Generalbundesanwalt meint zwar, das Landgericht habe insoweit zu Recht Tatmehrheit angenommen, weil der Angeklagte den Tatentschluss jeweils erst nach Abschluss der vorausgegangenen Tat gefasst habe. Dieser Erwägung stehen aber die Feststellungen des Landgerichts entgegen, denen zu entnehmen ist, dass der Angeklagte die im Bereithalten des Messers liegende Drohung, durch die er das Opfer in „Todesangst“ versetzt hatte (UA S. 8), nicht aufgegeben, vielmehr auch in dem hier in Frage stehenden Zeitabschnitt aufrechterhalten hat. Er hatte das Messer „weiterhin in der Hand bzw. in Reichweite“ (UA S. 9).
Er hat deshalb bei der räuberischen Erpressung und bei der danach begangenen sexuellen Nötigung die
frühere noch fortwirkende Nötigung durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben seines Opfers ausgenutzt. Deshalb verzahnt das Nötigungsmittel alle Tatbestandsverwirklichungen miteinander, so dass nicht von drei Taten, sondern von einer tateinheitlich verbundenen Tat auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 13. August 1985 – 4 StR 412/85).
Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass alle ihm zur Last gelegten drei Taten eine Tat im Rechtssinne darstellen könnten. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfallen die vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen. Deshalb kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
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