Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Indizienbegründung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 327/91
Datum
04.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls ein. Das Landgericht stützte die Verurteilung auf Indizien wie Tatortkenntnis, ein geliehenes Fahrzeug mit Werkzeug in Tatortnähe und Vorstrafen. Der BGH bemängelt die Beweiswürdigung: die Indizien machen die Täterschaft nicht in hohem Maße wahrscheinlich und schließen andere Täter nicht aus. Die Verurteilung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ausschließlich aus Indizien setzt voraus, dass die Tatsachen eine Täterschaft des Beschuldigten in hohem Maße wahrscheinlich machen.

2

Besteht die Möglichkeit, dass die Tat durch eine andere Person begangen wurde, rechtfertigt dies bei bloßer Indizienlage keine Verurteilung.

3

Tatortkenntnis des Beschuldigten ist nur dann ein bedeutendes Indiz, wenn diese Kenntnis über das allgemein Bekannte hinausgeht und eine besondere Verbindung zur Tatbegehung herstellt.

4

Das Auffinden eines dem Beschuldigten zuzuordnenden Fahrzeugs mit Einbruchswerkzeug in Tatortnähe ist ein relevantes, aber für sich genommen regelmäßig nicht hinreichendes Indiz für Täterschaft.

5

Vorstrafen können die Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung erhöhen, ersetzen jedoch nicht die erforderliche geschlossene Indizienkette zur sicheren Feststellung der Täterschaft.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 16. April 1991

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen ██ (J██), dort ██, Mirco, geboren am ██ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Winkler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. April 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Seine Revision gegen die Verurteilung hat Erfolg.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte am frühen Morgen des 25. Juni 1990 gegen 3.30 Uhr in die Gaststätte des Zeugen ███████ in ███████ eingebrochen ist und dort versuchte, aus einem Spielautomaten Geld zu entwenden, auf folgende Indizien:

Der Angeklagte hielt sich entgegen seiner Einlassung in dieser Zeit in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Kurze Zeit nach der Tat wurde ein blauer Pkw der Marke SC, den der Zeuge █████ ihm „um den 20. Juni herum“ geliehen hatte, auf einem Parkplatz in der Nähe des Tatortes gesehen. Die Scheibe des Fahrzeuges war – anders als bei den weiteren dort stehenden Fahrzeugen – nicht beschlagen.

In dem Pkw lag Werkzeug, unter anderem ein Bolzenschneider und ein Schraubendreher sowie eine Taschenlampe.

Dem Angeklagten war von einem früheren Aufenthalt in der Gaststätte des Zeugen ███ – er hatte sich dort gemeinsam mit einem Landsmann im Mai 1990 zwei Tage lang eingemietet – der Tatort bekannt.

Bei einer späteren Festnahme des Angeklagten im Juli 1990 fand man in dem von ihm geführten Pkw Einbruchswerkzeug.

Der Angeklagte und sein Begleiter hatten sich bei ihrem Aufenthalt in der Gaststätte im Mai 1990 bereits dadurch verdächtig gemacht, dass sie abends zwischen 20.00 und 22.00 Uhr weggingen und erst gegen 5.00 Uhr morgens zurückkehrten.

Der Angeklagte ist wegen einer ähnlichen Tat einschlägig vorbestraft.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts bietet keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung.

Die angeführten Indizien machen die Täterschaft des Angeklagten nicht in so hohem Maße wahrscheinlich, dass sie eine Verurteilung rechtfertigen könnten.

Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Tatbegehung durch eine andere Person ausscheidet und deswegen vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht bestehen können (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Mai 1990 – 2 StR 223/90; v. 27. September 1990 – 4 StR 242/90; 18. April 1990 – 2 StR 99/90; v. 19. Juli 1989 – 2 StR 182/89 – BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 5; Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 StR 636/89 – BGHR StPO § 261 Vermutung 6; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13. März 1991 – 2 StR 62/91).

Dass und wo sich in der Gastwirtschaft ein Spielautomat befand, war einer Vielzahl von Personen bekannt. Die Tatortkenntnis des Täters ist deshalb hier kein gegen den Angeklagten sprechendes Indiz von einiger Bedeutung. Von einem gewissen Gewicht ist allerdings der Umstand, dass ein Fahrzeug, das der Angeklagte sich ausgeliehen hatte und in dem sich Werkzeug befand, auf einem Parkplatz in der Nähe des Tatortes abgestellt worden war. Dieses Indiz macht indessen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Angeklagten die Tat zuzutrauen ist, seine Täterschaft noch nicht in hohem Maße wahrscheinlich (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juni 1982 – 2 StR 318/82).

HerdegenNiemöllerWinkler
TheuneGollwitzer

Zitiert (6)