Revision zu Diebstahlsverurteilung: Teilaufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 242/90
- Datum
- 27.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bindung des Revisionsgerichts an die freie Beweiswürdigung des Tatrichters entfällt, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sich derart von der festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht und nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung begründen.
Für jede angeklagte Tat müssen konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegen; die bloße Möglichkeit, dass andere Mitglieder einer Tätergruppe die Tat begangen haben, reicht für eine Verurteilung nicht aus.
Sachverhaltsfeststellungen, die das Tatgeschehen beschreiben, können gemäß § 353 Abs. 2 StPO im Wiederaufnahme- oder Revisionsverfahren bestehen bleiben, soweit die Aufhebungsgründe (z. B. Zweifel an der Täterschaft) diese Feststellungen nicht betreffen.
Ist wegen Verjährung eine Verfolgung einzelner Taten fraglich, kann das Verfahren nicht eingestellt werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sich im neuen Verfahren ein strafschärfender Tatbestand (z. B. Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ergibt, der die Verjährung hemmt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 242/90
in der Strafsache gegen Klaus-Jürgen R. ███ █████████ ████, geboren am ████ 1949 in ████, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Tatbeteiligung des Angeklagten in den Fällen II 21, 23 bis 37 und 39 bis 65 der Urteilsgründe betroffen ist; die Feststellungen zum Tatgeschehen im Übrigen bleiben in diesen Fällen aufrechterhalten; im Strafausspruch in den Fällen II 22 und 38 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 66 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Während die Verfahrensrüge unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, hat die Sachrüge weitgehend Erfolg und führt zur Urteilsaufhebung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
Das Landgericht hält den Angeklagten für überführt, in der Zeit vom 4. Juli 1982 bis 1. Juli 1984 in 65 Fällen – zunächst wahrscheinlich zusammen mit einem Mittäter namens █████ aus ████████, später wahrscheinlich mit anderen unbekannten Beteiligten oder allein – auf Parkplätzen, fast immer an Ausflugsorten, aus dort – fast immer verschlossen – abgestellten Autos Euroscheckformulare mit dazugehörenden Scheckkarten und Geld entwendet zu haben (UA 8). Die so erworbenen Scheckformulare habe der Angeklagte anfangs über den Mittäter S(__) – an den Graphiker MC_____) weitergeleitet, der bei männlichen Kontoinhabern die Unterschrift auf den Schecks selbst fälschte und diese sodann jeweils über 300,-- DM einlöste. Bei Schecks weiblicher Kontoinhaber habe MC_____) die Unterschrift durch seine Bekannte ██████ fälschen lassen, die die Schecks auch einlöste (UA 9).
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des seine Beteiligung an den Diebstahlstaten in Abrede stellenden Angeklagten in den Fällen 1 bis 65 der Urteilsgründe darauf, dass der Graphiker ███████████, der mit dem Angeklagten schon im Juni 1981 von dem ihm seit 1977/78 bekannten unbekannten Tatbeteiligten █████ in einer Bochumer Gaststätte angesprochen und für die Fälschung und Einlösung der Schecks gewonnen wurde, was nur damit erklärt werden könne, dass █████ vom Angeklagten an █████████ verwiesen worden sei; der Angeklagte, wie er selbst einräumt, drei- bis fünfmal bei M(T_____) das durch Scheckeinlösungen erlangte Geld abholte; der Angeklagte MC_____) einmal eine Anweisung zur Art und Weise der Unterschriftenfälschung erteilte und sich daraus seine „Verfügungsberechtigung“ über die Schecks ergebe; im Fall 22 der Urteilsgründe an der Frontscheibe des Pkw des Bestohlenen von einem Unbekannten ein Zettel angebracht worden war des Inhalts, dass das Fahrzeug von zwei Männern in einem auf den Angeklagten zugelassenen Manta mit dem Kennzeichen █████ 540 aufgebrochen worden sei; im Fall 38 der Urteilsgründe im weiteren Bereich des Tatortes in der Fränkischen Schweiz von einem Zeugen zwei Personen in einem Pkw mit dem Kennzeichen ████ 344 beobachtet wurden, die mehrere Parkplätze anfuhren und zu den dort geparkten Fahrzeugen gingen, um hineinzuschauen; der Pkw mit dem Bochumer Kennzeichen war auf einen Freund des Angeklagten zugelassen, in dessen Geschäftsbetrieb der Angeklagte damals tätig war, wobei er auch den fraglichen Pkw benutzen durfte; der Angeklagte nach der Verhaftung Menzenbachs dessen Bekannte ██████ aufsuchte und ihr Verhaltensanweisungen gab, insbesondere eventuell noch vorhandene Scheckformulare und -karten zu vernichten; der Angeklagte am 29. Januar 1989, nachdem er in Heppenheim zusammen mit einem Mittäter einen Pkw aufgebrochen und daraus eine Handtasche entwendet hatte (Fall 66 der Urteilsgründe), von der Polizei festgenommen werden konnte und danach in dem von ihm benutzten Fahrzeug diverses Werkzeug für Pkw-Aufbrüche gefunden wurde, darunter eine „Recklinghäuser Schlinge“, wie sie nach Ansicht des sog. Landgerichts auch bei mehreren der Pkw-Aufbrüche der Fälle 1 bis 65 der Urteilsgründe verwendet worden war; der Angeklagte im Jahre 1979 schon einmal wegen gleichartiger Taten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Die Überzeugungsbildung des Landgerichts hält lediglich in den Fällen 22 und 38 revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Im Übrigen ist sie von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nicht mehr gedeckt. Zwar ist als Folge dieses Grundsatzes die Überzeugungsbildung des Tatrichters durch das Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Insbesondere ist es auch an nur mögliche Schlussfolgerungen des Tatrichters gebunden und darf die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung der Beweise nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 29, 18, 20). Diese Bindung entfällt aber dann, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht, nicht aber die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung zu begründen vermögen (BGH NStZ 1981, 33; BGHR StPO § 261 Vermutung 1). So liegt es hier.
Die vom Landgericht als Grundlage seiner Überzeugungsbildung herangezogenen Umstände lassen zwar den Schluss zu, dass der Angeklagte im Rahmen einer Tätergruppe, die sich dem Aufbruch von Pkw und der anschließenden Verwertung der dabei erbeuteten Euroscheckformulare und -karten befasste, tatig war und in den Fällen 22 und 38 die Diebstähle selbst (mit-)ausführte. Da das Landgericht aber die Mitwirkung anderer teils bekannter, teils unbekannter Beteiligter an den Diebstahlshandlungen ausdrücklich für möglich hält (UA 8), lassen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit offen, dass eines oder mehrere dieser Mitglieder der Tätergruppe in den anderen Fällen die jeweilige Diebstahlstat ohne Mitwirkung des Angeklagten begingen. Da in diesen Fallen kein direkter Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten vorliegt, beruht die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten insoweit lediglich auf einer Vermutung. Damit sind jedoch die Grenzen freier Beweiswürdigung überschritten (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall BGHR StPO § 261 Vermutung 3), so dass das Urteil des Landgerichts in den Fällen 1 bis 21, 23 bis 37 und 39 bis 65 der Urteilsgründe der Aufhebung unterliegt.
Jedoch können die umfangreichen Feststellungen zum Tatgeschehen im Einzelnen bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht bei den einzelnen Taten nicht die Handlungen des Täters, aus denen es die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes entnommen hat, beschrieben, sondern das Geschehen jeweils aus der Sicht der bestohlenen Tatopfer dargestellt und ist damit den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nur eingeschränkt gerecht geworden. Dennoch können diese Feststellungen angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Fallgestaltung insoweit, als sie nicht die Tatbeteiligung des Angeklagten betreffen, gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten bleiben. Sie werden vom Grund der Aufhebung nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1990 – 4 StR 688/89 –, insoweit in BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 19 nicht abgedruckt). Allerdings werden jedenfalls in den Fällen 7, 8 und 36 ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen, da die bisherigen Sachverhaltsschilderungen dieser Fälle die Taten nicht ausreichend konkretisieren und offen bleibt, ob und wann die Scheckformulare und -karten aus einem Pkw des Tatopfers oder bei anderer Gelegenheit entwendet wurden.
Die Aufhebung des Urteils in den bezeichneten Fällen führt auch zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 22 und 38. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die insoweit jeweils festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch die Verurteilung des Angeklagten in den der Aufhebung unterliegenden Fällen beeinflusst ist.
Im Übrigen ist die Sachrüge unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, insbesondere auch, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten im Fall 66 der Urteilsgründe wendet. Auch die in diesem Fall festgelegte (Einzel-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht, nachdem sich der Angeklagte vor der Begehung dieser Tat mehrere Monate wegen der ihm zur Last gelegten, gleichartigen früheren Taten in Untersuchungshaft befand, auch bei Nichtverurteilung des Angeklagten in den nunmehr von der Urteilsaufhebung erfassten Fällen auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 242 bzw. §§ 242, 243 Abs. 1 StGB in den Fällen 1, 3, 5, 7, 9, 10 bis 13, 15, 18, 35 und 36 wäre wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich. Diese Fälle sind vom Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 22. Oktober 1984 nicht umfasst, da sie in der dort enthaltenen Fallaufstellung fehlen. Die Unterbrechungswirkung dieses Haftbefehls (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB) erstreckt sich auch nicht etwa deswegen auf diese Einzeltaten, weil dem Angeklagten im Haftbefehl auch mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) angelastet worden war. Dadurch hätte eine Verjährungsunterbrechung auch bezüglich der zum Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses noch nicht im Einzelnen vom Verfahren erfassten, jedoch vom Angeklagten im Rahmen der (angeblichen) kriminellen Vereinigung begangenen Straftaten allenfalls dann eintreten können, wenn sich der Vorwurf gegen den Angeklagten nach § 129 Abs. 1 StGB im Strafverfahren später bestätigt hätte und eine entsprechende Verurteilung erfolgt oder zumindest möglich gewesen wäre. Da auch nicht ersichtlich ist, dass dem Angeklagten die genannten Einzelfälle anlässlich der Haftbefehlseröffnung am 13. Juni 1985 (1/156 Bl.), den Haftprüfungen vom 20. Juni und 26. November 1985 (1/158 bzw. 203) oder der polizeilichen Anhörung des Angeklagten in der Untersuchungshaft am 5. Oktober 1985 (1/150) vorgehalten wurden, scheidet auch eine Verjährungsunterbrechung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB insoweit aus. Bei Erhebung der Anklage vom 2. August 1988 war die für Taten nach §§ 242, 243 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in Verb. mit § 242 Abs. 1 StGB) in den genannten Fällen daher bereits verstrichen.
Der Senat hat dennoch davon abgesehen, das Verfahren insoweit einzustellen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass sich in der neuen Verhandlung die fraglichen Taten als Bandendiebstähle gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erweisen könnten. Dann wäre Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).
b) In den Fällen 47 und 52 wurde am Tatort jeweils ein dunkelgrüner Mercedes mit Bochumer Kennzeichen beobachtet.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, ergänzende Feststellungen dazu zu treffen, ob der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten ein derartiges Fahrzeug zur Verfügung hatte und möglicherweise hierüber ein Tatnachweis gegen ihn geführt werden kann.
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