Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung: Verurteilungen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 99/90
Datum
18.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Diebstähle ein. Der BGH gab der Sachrüge statt, weil die Verurteilung maßgeblich auf der Aussage eines Mitangeklagten beruhte, ohne dass das Landgericht sich mit für dessen Glaubwürdigkeit sprechenden und widersprechenden Umständen auseinandergesetzt hatte. Die Verurteilungen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf einer Aussage eines Mitangeklagten beruhen, wenn das Gericht erhebliche für oder gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechende Umstände nicht geprüft und gewürdigt hat.

2

Vernünftige Zweifel sind dann zu berücksichtigen, wenn rationale Gründe bestehen, die die angenommene hohe Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung zwischen Aussage und tatsächlichem Geschehen in Frage stellen.

3

Die subjektive Überzeugung des Tatrichters genügt nur, wenn er sich mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat.

4

Wenn ein Zeuge früher den Angeklagten zu Unrecht belastet hat, muss das Gericht prüfen, ob daraus Rückschlüsse auf seine sonstige Glaubwürdigkeit zu ziehen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 23. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 99/90

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ███ 1960, ███ Hans Günter in ███, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. November 1989, soweit es ihn betrifft und soweit er verurteilt wurde, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu zwei Gesamtstrafen verurteilt. Vom Vorwurf, einen weiteren Diebstahl begangen zu haben, wurde er freigesprochen; drei weitere Fälle wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der – bestreitende – Angeklagte habe die Taten, deretwegen er verurteilt wurde, zusammen mit dem Mitangeklagten ███ begangen, allein auf dessen Aussage.

Es ist deshalb entscheidend, ob die Einlassung dieses Mitangeklagten glaubhaft ist. Der Angeklagte darf nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen nicht den Schluss gestatten, dass die Übereinstimmung zwischen Aussage und tatsächlichem Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1988, 236 = BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; Herdegen NStZ 1987, 193, 198). Gründe, die zu „vernünftigen Zweifeln“ in einer für den Schuldspruch relevanten Frage Anlass geben, stehen einer Verurteilung entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH aaO mit Nachweisen). Der „vernünftige Zweifel“ hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfasst. Wo er Platz greift, ist das für eine Verurteilung erforderliche Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung unbestritten, dass die subjektive Überzeugung des Tatrichters nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bilden kann, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat. Dies ist hier nicht der Fall:

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten setzt sich die Strafkammer nicht mit Umständen auseinander, die wesentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen könnten:

Die Strafkammer führt zur Begründung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ██ unter anderem an, dieser habe in der Hauptverhandlung seine polizeilichen Aussagen in einigen Punkten zugunsten des Mitangeklagten ████ korrigiert (UA S. 17). Eine solche Berichtigung kann in der Tat Ausdruck des Bemühens eines Zeugen um eine wahre Aussage sein und dann für dessen Glaubwürdigkeit sprechen. Ob das hier so gewesen ist, vermag der Senat an Hand der Feststellungen nicht nachzuvollziehen. Eher liegt das Gegenteil nahe: Der Freispruch vom Vorwurf, am 26. November 1985 gemeinsam mit dem Mitangeklagten ██████ und einem gesondert verfolgten Armin ██████ aus einem Pkw ein Stereogerät entwendet zu haben, erfolgte, weil der Mitangeklagte ███ offenbar entgegen früheren Aussagen „in der Hauptverhandlung bekundet (hat), der Angeklagte ████ sei bei dieser Tat nicht beteiligt gewesen. Die Kammer hatte keinen Anlass, der Einlassung des Angeklagten ██████ insoweit nicht zu folgen, zumal auch der Angeklagte ███ bestritten hat, etwas mit dieser Tat zu tun zu haben“ (UA S. 17, 18).

████ hatte also den Angeklagten in diesem Punkt zunächst zu Unrecht belastet. Bei diesem Sachverhalt hätte sich die Strafkammer damit auseinandersetzen müssen, warum ████ hier den Angeklagten wahrheitswidrig beschuldigt hatte und ob daraus Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit im Übrigen zu ziehen waren. Dabei kommt es – bei Fehlen weiterer, den Angeklagten ███ belastender Umstände – entgegen der (möglicherweise missverständlich formulierten) Begründung des Landgerichts nicht darauf an, dass ████ glaubhaft bekundet, der bestreitende Angeklagte sei an bestimmten Taten nicht beteiligt gewesen. Der Zweifelssatz gebietet das Gegenteil.

HerdegenTheuneSchäfer
MaierGollwitzer
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