Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 223/90
Datum
30.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Fulda ein, das ihn wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilte. Streitpunkt war, ob Zeugenaussagen und eine Begegnung des Angeklagten in Tatortnähe die Täterschaft hinreichend belegen. Der BGH bemängelt die unzureichende Begründung und das Vorwegnehmen der Täterschaft. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung muss das Tatgericht darlegen, weshalb aus einer Begegnung des Beschuldigten in Tatortnähe kurz nach der Tat seine Täterschaft objektiv in hohem Maße wahrscheinlich wird.

2

Das Tatgericht darf in der Beweiswürdigung die zu beweisende Täterschaft nicht voraussetzen; Schlussfolgerungen müssen auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen beruhen.

3

Bei unklaren oder widersprüchlichen Tatsachenstellungen ist eine umfassende und nachvollziehbare Begründung erforderlich, die vernünftige Zweifel an der Täterschaft ausschließt.

4

Fehlt eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung, hat der Revisionssenat das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 14. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 223/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Chemiearbeiter Peter ██, geboren am ██ 1963 in ██, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 1990 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 14. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung, dass der Angeklagte einer der zwei maskierten Männer war, die am 31. Dezember 1987 versuchten, die Zweigstelle einer Sparkasse zu überfallen, vor allem auf die Aussage der Zeugin ███, die den nicht maskierten Angeklagten etwa fünf Minuten nach dem gescheiterten Überfall in der Nähe des Tatortes in Begleitung eines ihr unbekannten Mannes gesehen haben will.

Vorher hatte die Zeugin ████████████ ebenfalls zwei Männer gesehen, die unmittelbar nach der Tat an ihrem Haus vorbeigingen. Diese Zeugin hat den Angeklagten nicht als einen dieser Männer wiedererkannt.

Das Landgericht ist indessen aufgrund der Beschreibung, die die Zeugin von den beiden Personen gab, deren Verhalten sowie dem exakten zeitlichen Zusammentreffen ihrer Beobachtung mit dem Tatversuch davon überzeugt, dass es der Angeklagte und sein Mittäter waren, die an dem Haus der Zeugin vorbeieilten.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken:

Sie bietet keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten. Bereits der Schluss, der Angeklagte sei einer der von der Zeugin ███████████ beobachteten Männer gewesen, ist bedenklich, weil das Landgericht dabei die Täterschaft des Angeklagten voraussetzt.

Vor allem aber hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, warum die Tatsache, dass die Zeugin ██ dem Angeklagten in der Nähe des Tatortes begegnete, seine Beteiligung an der Tat objektiv in hohem Maße wahrscheinlich macht und keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft bestehen – etwa deswegen nicht, weil die Tatbegehung durch andere Personen ausscheidet – (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; BGH, Beschluss vom 19. Juli 1989 – 2 StR 182/89; BGH, Beschluss vom 18. April 1990 – 2 StR 99/90).

TheuneHerdegenNiemöller
MaierSchafer
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