Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 62/91
- Datum
- 13.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung im Strafverfahren ist unzulässig, wenn Umstände vernünftige Zweifel an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft begründen.
Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn das Gericht sich in den Urteilsgründen mit allen wesentlichen für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umständen auseinandersetzt.
Bei widersprüchlichen oder im Laufe des Verfahrens geänderten Zeugenaussagen hat das Gericht mögliche Erklärungen für das Aussageverhalten (z. B. Einfluss Dritter, Schutz- oder Beschuldigungsmotive) zu erörtern und zu bewerten.
Beruht die Verurteilung wesentlich auf einer einzelnen Zeugenangabe, so muss das Gericht dargelegen, weshalb diese Angabe trotz erkennbarer Zweifel als glaubhaft und entscheidungserheblich anzusehen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 62/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Stefan R. █████ aus ████, geboren am ███ 1948 in ██ ███████████████ wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung in zwei Fällen und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden braucht.
Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ganz wesentlich auf die Angaben des Tatopfers, der Zeugin G. Es ist deshalb entscheidend, ob die Bekundungen der Zeugin glaubhaft sind. Der Angeklagte darf nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die nicht den Schluss gestatten, dass die Übereinstimmung zwischen
Aussage und tatsächlichem Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1988, 236; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; Herdegen NStZ 1987, 193, 198). Gründe, die zu „vernünftigen Zweifeln“ in einer für den Schuldspruch relevanten Frage Anlass geben, stehen einer Verurteilung entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH aaO mit Nachweisen, ferner BGH StV 1990, 533). Wo solche Gründe Platz greifen, ist das für eine Verurteilung erforderliche Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung unbestritten, dass die subjektive Überzeugung des Tatrichters nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bilden kann, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Zeugin G. und der Angeklagte lernten sich Ende Oktober 1989 kennen. In der Folgezeit trafen sie sich wiederholt und es kam öfters zum Geschlechtsverkehr und zum Mundverkehr. „Anfang Januar 1990 wollte die Zeugin G. die Beziehung beenden und sagte dies dem Angeklagten am 3. Januar 1990“ (UA S. 3). Nach dessen Einlassung soll sie dabei u. a. geäußert haben, „sie müsse mit ihm Schluss machen wegen ihrer Familie und ihrer Kinder“ (UA S. 9). Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob diese Angaben des Angeklagten widerlegt wurden.
Nachdem der Angeklagte der Zeugin G. versprochen hatte, ihr eine Wohnung zu besorgen, suchte sie ihn am Abend des 5. Januar 1990 in seiner Wohnung auf, „um dem Angeklagten verschiedene bei der Wohnungsbeschaffung erforderliche Unterlagen zu bringen“. Die Zeugin erklärte dem Angeklagten, sie müsse spätestens um 21.00 Uhr wieder gehen, dies habe sie ihren Kindern versprochen“ (UA S. 3, 4). Sie verbrachte die Nacht in der Wohnung des Angeklagten.
Bei ihrer Rückkehr in ihre Wohnung am Morgen des 6. Januar 1990 erzählte sie ihrer 17-jährigen Tochter, der Zeugin N., weinend, der Angeklagte habe sie eingesperrt, geschlagen, beleidigt und mit Gewalt zum Mundverkehr gezwungen. „Die Zeuginnen N. und K. bedrängten daraufhin die widerstrebende Zeugin G., zur Polizei zu gehen und das Vorgefallene zur Anzeige zu bringen. Schließlich erklärte sich die Zeugin G. dazu bereit ...“ (UA S. 6).
Aufgrund dieser Anzeige wurde dem Angeklagten u. a. angelastet, er habe die Zeugin G. am Abend des 5. Januar 1990 zum Mundverkehr gezwungen. Hierzu als Zeugin vernommen, erklärte Frau G. in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 20. September 1990 vormittags, der Angeklagte habe den Mundverkehr nicht durch körperliche Gewalt erzwungen, sie habe ihn „letztlich doch freiwillig vollzogen“ (UA S. 14). Nach dieser Vernehmung bedrängten die Zeuginnen N. und K. Frau G., sie solle doch die volle Wahrheit sagen. Bei einer erneuten Vernehmung am Nachmittag des 20. September 1990 erklärte die Zeugin G. dann, der Angeklagte habe sie mit Gewalt zum Mundverkehr gezwungen.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin G. das Tatgeschehen bei ihrer Vernehmung am Nachmittag des 20. September 1990 zutreffend geschildert hat. Beweiswürdigend hat es zur Aussage der Zeugin G. u. a. ausge-
führt, es sei „völlig unverständlich, warum sie insbesondere gegenüber ihrer Tochter von einem erzwungenen Mundverkehr gesprochen hat, wenn ein solcher nicht wirklich stattgefunden hat“ (UA S. 19). Dabei hat es die naheliegende Möglichkeit nicht erörtert, dass die Zeugin G. freiwillig mit dem Angeklagten verkehrt und die Nacht bei ihm verbracht hatte, dass sie dies aber ihrer Tochter nicht eingestehen wollte, nachdem sie u. a. mit Rücksicht auf ihre Kinder mit dem Angeklagten „Schluss gemacht“ und ihren Kindern versprochen hatte, sich spätestens um 21.00 Uhr auf den Heimweg zu machen. Die Auseinandersetzung mit dieser möglichen Fallgestaltung war unerlässlich, da sie zu einer plausiblen Erklärung für das Verhalten der Zeugin G. am Morgen des 6. Januar 1990 und für ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung führen konnte.
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