Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Vergewaltigung: Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 182/89
Datum
19.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen Vergewaltigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht habe die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage unzureichend gegen die Einlassung des Angeklagten abgeglichen und wesentliche Umstände nicht in eine Gesamtwürdigung einbezogen. Die Darstellung möglicher Motive und die Häufung entlastender Indizien seien nicht geprüft worden. Bei neuer Entscheidung ist zudem bei der Strafzumessung zu beachten, dass vom Täter freiwillig unterlassene Tatumstände nicht strafschärfend zu würdigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen darf der Angeklagte nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder als unwiderlegbar anzunehmen sind, die vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Zeugenaussage begründen.

2

Die Überzeugung des Tatrichters ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn er sich in den Urteilsgründen mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden wesentlichen Umständen auseinandersetzt.

3

Der Tatrichter hat eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; auch eine Häufung einzelner für sich nicht entscheidender Indizien kann zusammen genommen vernünftige Zweifel begründen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Tatumstände, deren Verwirklichung der Täter freiwillig unterlassen hat, nicht als strafschärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 15. November 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 182/89 Jb 7.57

in der Strafsache gegen Mirko SČ aus ███████████████, geboren am ██ 1964 in NČ (Jugoslawien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Schäfer, Dr. █, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung hat Erfolg.

Der Angeklagte hat den Vorwurf, die Zeugin G. in der Nacht vom 5. zum 6. September 1987 in seinem PKW vergewaltigt zu haben, bestritten; er behauptet, der Geschlechtsverkehr habe im Einvernehmen mit der Zeugin stattgefunden. Seine Verurteilung stützt sich auf die Aussage der Zeugin G. Die Entscheidung über Freispruch oder Verurteilung hängt somit davon ab, ob die Bekundungen der Zeugin glaubhaft sind. In derartigen Fällen darf der Angeklagte nicht

verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder als unwiderlegbar zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen dem Schluss entgegenstehen, dass die Zeugenaussage mit hoher Wahrscheinlichkeit das tatsächliche Geschehen wiedergibt. Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln in einer für den Schuldspruch relevanten Frage Anlass geben, stehen einer Verurteilung entgegen. Der „vernünftige Zweifel“ hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche auch die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfasst. Wo er Platz greift, ist ein Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit, auf der die für die Entscheidung notwendige Überzeugung des Tatrichters aufbauen muss, nicht zu erreichen.

Die subjektive Überzeugung des Tatrichters ist auch nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH StV 88, 190 = NStZ 88, 236 = MDR 88, 425 = BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7).

In einem Fall, in dem wie hier Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glaubwürdigkeit beimisst, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Beschluss vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1).

Dabei hat der Tatrichter auch eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu bedenken: Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine „vernünftigen Zweifel“ an der Richtigkeit einer den Angeklagten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann doch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu Zweifeln führen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 – 2 StR 495/87 = StV 88, 511 = BGHR StPO § 261 Zeuge 3).

Den genannten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht:

1. Das Landgericht meint, die Zeugin G. habe „nichts“ inszenieren müssen, um einen Grund für ihre Abwesenheit während der Nacht gegenüber ihrem Freund B. zu erklären. Sie hatte durchaus die Möglichkeit gehabt, ein sexuelles Abenteuer mit dem Angeklagten auf andere Weise zu vertuschen als durch Vortäuschen einer Vergewaltigung. Denn ihr Freund hatte sich mit der (falschen) Erklärung, sie habe bei einer Freundin übernachtet oder sich von jemandem nach Hause fahren lassen, zufriedengegeben.

Diese Begründung trägt dem festgestellten Geschehensablauf nicht ausreichend Rechnung. Die Zeugin sah, nachdem das Fahrzeug des Angeklagten – der sie nach Hause fahren sollte (UA S. 10, 16) – nicht mehr betriebsbereit war, keine Möglichkeit, nach Hause zu kommen. Da sie auch nicht in das Haus ihres Freundes gelangen konnte, rief sie am Sonntag gegen 06.00 Uhr früh von einer Telefonzelle aus ihre Freundin, die Zeugin B., an und behauptete, jemand wolle sie umbringen (UA S. 11). Als die Freundin sie mit einem Taxi hatte abholen lassen, sagte sie ihr, sie sei vergewaltigt worden. Die Freundin informierte dann den Freund der Zeugin G., auf dessen Drängen es – gegen ihren ursprünglichen Willen – zur Anzeige kam. Das Landgericht hätte deshalb vor allem erörtern müssen, ob die Zeugin G. nach dem mehrstündigen Zusammensein mit dem Angeklagten, der ihr erst nach dem Geschlechtsverkehr mitteilte, dass er verheiratet ist, das Geschehen aus Enttäuschung, Verdruss und Rechtfertigungsbestreben ihrer Freundin gegenüber zu Unrecht als Vergewaltigung dargestellt haben könnte.

2. Mehrere Umstände sprechen für die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin G. habe freiwillig mit ihm verkehrt: Die Zeugin kannte den Angeklagten von früher und hatte ihm bereits aus ihrem Urlaub geschrieben. Sie hatte ihm beim ersten Zusammentreffen an dem fraglichen Abend ihre Telefonnummer gegeben. Sie verließ dann mit dem Angeklagten in seinem PKW das Fest längere Zeit, ohne ihren Freund, mit dem sie das Fest besuchte und bei dem sie die Nacht verbringen wollte, zu informieren.

Das Landgericht findet für jeden einzelnen Umstand eine die Angaben der Zeugin nicht in Frage stellende Erklärung, ohne alle Umstände einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Ganzlich unerörtert bleibt dabei, dass der Angeklagte und die Zeugin G. etwa sechs Stunden lang zusammen waren, der von der Zeugin geschilderte Geschehensablauf diese Zeitspanne aber nicht ohne Weiteres auszufüllen vermag.

Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten auch deswegen für unglaubhaft, weil die Zeugin eine eigene Wohnung hatte und ein freiwilliger Geschlechtsverkehr bequemer hätte ausgeführt werden können. Abgesehen davon, dass eine solche Argumentation kaum geeignet ist, die Angaben des Angeklagten zu widerlegen, bleibt offen, ob die Zeugin ein intimes Zusammensein mit dem Angeklagten vor ihrer im selben Haus wohnenden Freundin oder anderen Personen nicht zu offenbaren Anlass sah.

Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.

Sollte der neu entscheidende Tatrichter wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen, so wird er bei der Strafbemessung zu berücksichtigen haben, dass Tatumstände, von deren Verwirklichung der Angeklagte freiwillig Abstand genommen hat (Mundverkehr), nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 46 Wertungsfehler 12).

Im entschiedenen Fall hat der Angeklagte – anders als bei dem in BGHSt 33, 142 entschiedenen Fall – keine intensiven Bemühungen entwickelt, um zum Mundverkehr zu gelangen. Mit eigenem Unrechtsgehalt kann dies daher nicht bewertet werden.

GollwitzerHerdegenDetter
TheuneSchäfer
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